Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2011 – 14 U 37/11
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2011:0722.14U37.11.0A
- Normenkette
- § 823 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.05.2011 verwiesen (Bd.II Bl.151 ff d.A.).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II Nr. 2 ZPO). Sie erfordert keine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 II Nr. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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