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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2026 – 11 Verg 1/26

Keine analoge Anwendung von § 173 Abs. 1 S. 3 GWB zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Spruchkörper
Vergabesenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0303.11VERG1.26.00

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer vom 27.1.2026 bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 22.12.2024 Lieferleistungen für Reinigungsmittel und Sanitärverbrauchsmaterial für den X für die Laufzeit von vier Jahren aus. Die zu erbringenden Leistungen wurden in fünf Gruppen unterteilt und umfassten Reinigungsmittel, Reinigungszubehör, persönliche Schutzausrüstung, Spendersysteme und Zubehör sowie Hygienepapier. Zuschlagskriterium war zu 100% der Preis.

Gemäß Ziff. 2.1.4 der Auftragsbekanntmachung waren mit dem Angebot Sicherheitsdatenblätter gemäß der sog. REACH-Verordnung für die angebotenen Reinigungsmittel einzureichen. Nach Ziff. 8.2 der Leistungsbeschreibung durften diese Sicherheitsdatenblätter nicht älter als drei Jahre sein und sollten im Falle ihrer Aktualisierung unaufgefordert und unverzüglich in der neuen Version übergeben werden.

Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein, dem für die Positionen 1.1, 1.3, 1.5, 1.10, 1.12 und 1.15 veraltete Sicherheitsdatenblätter beigefügt worden waren. Hierauf wurde der Antragstellerin vom Antragsgegner hingewiesen. Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist reichte die Antragstellerin aktuelle Sicherheitsdatenblätter für die Positionen 1.1, 1.3, 1.5 und 1.10 ein; für die Positionen 1.12 und 1.15 kündigte sie eine spätere Einreichung an.

Die Beigeladene reicht ein Angebot ohne Sicherheitsdatenblätter für die Positionen 1.10, 1.14 und mit einem veralteten Sicherheitsdatenblatt für Position 1.18 ein. Sie wurde aufgefordert, diese - aktuell - nachzureichen.

Der Antragsgegner schloss das Angebot der Antragstellerin aus. Hiergegen richtet sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin.

Die Vergabekammer hat auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hin den Antragsgegner bei fortbestehender Beschaffungsabsicht verpflichtet, das Verfahren zurückzuversetzen und die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihrer Rechtsauffassung nach das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und der Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen sei. Der Antragsgegner hätte der Antragstellerin aus Gründen der Gleichbehandlung die Möglichkeit zur Nachreichung aktueller Datenblätter geben müssen. Die veralteten Sicherheitsdatenblätter seien wie fehlende Datenblätter zu behandeln gewesen. Das Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen gewesen, da die Beigeladene das auch für die Pos. 1.18 als Reinigungsmittel unabhängig von der Zertifizierungspflicht geforderte Sicherheitsdatenblatt nicht eingereicht habe.

Gegen den der Beigeladenen am 4.2.2026 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beigeladenen, die am 18.02.2026 eingelegt wurde. Mit Antrag vom 2.3.2026 begehrt die Beigeladene, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern.

Zur Begründung führt sie aus, dass nicht nur dem unterlegenen Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens dem Wortlaut des § 173 Absatz 1 S. 3 GWB nach die Möglichkeit zuzubilligen sei, die aufschiebende Wirkung verlängern zu lassen. Dies müsse auch für einen Bieter gelten, der sich gegen Anordnungen der Entscheidung der Vergabekammer wehre - wie hier. Als Beigeladene dürfe sie gegenüber dem Bieter, der den Nachprüfungsantrag gestellt habe, prozessual nicht schlechter gestellt werden. Sofern die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde entfalle, könne der Antragsgegner den Vorgaben der Vergabekammer gemäß handeln. Ihr Rechtsschutzinteresse bestehe darin, zu verhindern, dass während des laufenden Nachprüfungsverfahren die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter erfolge.

Der Antrag sei begründet. Ihre sofortige Beschwerde habe Aussicht auf Erfolg. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Interessenabwägung falle zu ihren Gunsten aus.

II.

Der Antrag der Beigeladenen, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde zu verlängern, ist unzulässig. Es fehlt ihr am Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 173 Abs. 1 S. 3 GWB kann die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde verlängert werden, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Zuschlagssperre des ein Nachprüfungsverfahren durchführenden Bieters für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrechtzuerhalten. Hier hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben, so dass die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 S. 3 GWB dem Wortlaut nach nicht erfüllt sind.

Eine analoge Anwendung der Norm auf die hier das Beschwerdeverfahren betreibende Beigeladende kommt vorliegend nicht in Betracht. Unabhängig von grundsätzlichen Bedenken, ob ein vom Antragsteller in seinem Interesse erwirktes Zuschlagsverbot zu seinem Nachteil aufgrund der gegenläufigen Interessen der Beigeladenen aufrechterhalten werden sollte (vgl. Jaeger in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 173 Rn. 14), besteht hier auch aus denkbaren Beschleunigungsgründen und Aspekten der Prozessökonomie zur Vermeidung doppelter Verfahren keine Veranlassung für eine analoge Anwendung der Norm. Sie käme nur dann - ausnahmsweise - in Frage, wenn der Primärrechtsschutz für die Beigeladende ohne eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels bis zur Beschwerdeentscheidung unmittelbar gefährdet wäre (vergleiche auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2013 - Verg 32/13). Dies ist hier nicht der Fall.

Eine derartige Gefährdung könnte angenommen werden, wenn mit dem Beschluss der Vergabekammer eine Verpflichtung ausgesprochen wurde, nicht der Beigeladenen, sondern dem Antragsteller den Zuschlag zu erteilen (so OLG Naumburg, Beschluss vom 5.2.207 - 1 Verg 1/07; offengelassen von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.3.2007 - VII- Verg 5/07; allgemein hierzu Stoye/Thomas in: Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl., § 173 Rn. 31). Der Tenor der Vergabekammerentscheidung enthält diese Verpflichtung vorliegend indes nicht. Er beschränkt sich für den Fall fortbestehender Vergabeabsicht auf die Zurückversetzung und Verpflichtung zur neuen Wertung; nur die Gründe der Entscheidung enthalten den Hinweis, dass das Angebot der Beigeladenen richtigerweise auszuschließen wäre.

Der Umstand, dass die Vergabekammer den Antragsgegner zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens und einer neuen Wertung der Angebote verpflichtet hat, gefährdet den Primärrechtsschutz der Beigeladenen allein nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.7.2010 - Verg 31/10; 12.7.2004 - 39/04; Stoye/Thomas a.a.O. § 173 Rn. 31; von Werder in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 173 Rn. 33). Dem dürfte infolge der Zurückversetzung des Verfahrens bereits unmittelbar das Zuschlagsverbot des § 173 Abs. 3 GWB - auch ohne ausdrückliche Anordnung seitens der Vergabekammer - entgegenstehen (vgl. von Werder a.a.O. § 183 Rn. 33).

Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der Primärrechtsschutz der Beigeladenen nicht gefährdet:

Sollte der Antragsgegner bereits vor Abschluss der Beschwerdeinstanz entsprechend den Ausführungen der Vergabekammer die Angebotswertung unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen wiederholen, würde die Beigeladene ihre Zuschlagschancen nicht verlieren. Die neue Angebotswertung wäre nur dann rechtswirksam, wenn der Senat die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zurückweisen würde. Sollte die sofortige Beschwerde demgegenüber Erfolg haben, d. h. der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt werden, verlöre eine vom Antragsgegner in Durchführung des Vergabekammerbeschlusses vorgenommene neue Angebotswertung ihre Wirksamkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.7.2004 - Verg 39/04). Kraft der Beschwerdeentscheidung würde das ursprüngliche Vergabeverfahren in das Stadium vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens - und damit zugleich in den Stand der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Zuschlagsentscheidung - zurückversetzt. Im Übrigen bliebe es der Beigeladenen unbenommen, eine etwaige Ausschlussentscheidung zum erweiterten Gegenstand ihrer Beschwerde zu machen.

Sollte der Antragsgegner während des laufenden Beschwerdeverfahrens einen Zuschlag - ggf. auch an einen Dritten - erwägen, dürfte diesem Vorgehen - wie ausgeführt - bereits § 173 Abs. 3 GWB entgegenstehen. Zudem wäre die Zuschlagserteilung an die vorherige Versendung einer Information nach § 134 GBW gebunden. Diese Nachricht könnte die Beigeladene gesondert angreifen und damit ein Zuschlagsverbot erwirken (vgl. auch von Werder a.a.O. § 173 Rn. 33). Ob dies im Rahmen eines gesonderten Nachprüfungsantrags erfolgt oder aus Gründen der Beschleunigung im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens mit einem dann aufgrund neuer Umstände zulässigen Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB, ist für den Umstand, dass im Ergebnis gegenwärtig auch ohne Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nicht der Verlust des Primärrechtsschutzes droht, unerheblich (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.7.2010 - Verg 31/10; Jaeger in: Byok/Jaeger, Vergaberecht, § 173 RN. 14).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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