Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2008 – 1 U 301/07
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2008:0922.1U301.07.0A
Gründe
Randnummer 1
Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Randnummer 2
Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.
Randnummer 3
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.039,25 EUR
Randnummer 4
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Frankfurt in 1 U 301/07 entschieden?“