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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.09.2008 – 1 U 301/07

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2008:0922.1U301.07.0A

Gründe

Randnummer 1

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16.11.2007 eingelegten Berufung hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Randnummer 2

Der Berufungskläger hat die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen.

Randnummer 3

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.039,25 EUR

Randnummer 4

festgesetzt.

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