Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2018 – I-2 U 32/17
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2018:0628.I2U32.17.00
Tenor
.Das Urteil des Senats vom 07.06.2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es
1.im Tenor zu I. anstatt „des Urteils des Senats vom 04.07.2017“ richtig „des Urteils des Senats vom 12.04.2018“ heißen muss,
2.dass es im Tatbestand unter I. auf Seite 3 im zweiten Absatz statt „Urteil vom 04.07.2017“ ebenfalls „Urteil vom 12.04.2018“ heißen muss,
3.
dass es in den Gründen unter II. 1. b) aa) auf Seite 7 im letzten Absatz statt „ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ richtig „ausdrücklich nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte bezeichnet“.
Gründe
I- 2 U 32/17 4b O 9/16LG Düsseldorf | |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und die Richter am OberlandesgerichtF. und T. am 28. Juni 2018
beschlossen:
I.Das Urteil des Senats vom 07.06.2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es
1.im Tenor zu I. anstatt „des Urteils des Senats vom 04.07.2017“ richtig „des Urteils des Senats vom 12.04.2018“ heißen muss,
2.dass es im Tatbestand unter I. auf Seite 3 im zweiten Absatz statt „Urteil vom 04.07.2017“ ebenfalls „Urteil vom 12.04.2018“ heißen muss,
3.
dass es in den Gründen unter II. 1. b) aa) auf Seite 7 im letzten Absatz statt „ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ richtig „ausdrücklich nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte bezeichnet“.
G r ü n d e :
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Das Berufungsurteil des Senats, auf das sich die Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanträge der Klägerinnen bezogen haben, über die der Senat durch das Urteil vom 07.06.2018 entschieden hat, datiert vom 12.04.2018. Soweit es in den Entscheidungsgründen an der in der Beschlussformel zu 3. bezeichneten Stelle „Klägerin zu 1.“ heißt, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang sowie dem in Bezug genommenen Rubrum des Senatsurteils vom 12.04.2018 ergibt, um ein Schreibversehen.
Dr. K. F. T.
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