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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 – 3 Wx 1/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:0602.3WX1.20.00

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 verworfen.

Geschäftswert: bis 500,00 €

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig. Es handelt sich, wie das Nachlassgericht auch im Nichtabhilfebeschluss vom 10. Dezember 2019 klargestellt hat, bei der angefochtenen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss gegen den eine Beschwerde nicht statthaft ist.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Randnummer 4

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor.

Randnummer 5

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in der ständigen Rechtsprechung des Senats, bei einer auf der Hand liegenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels nur die niedrigstmögliche Gebührenstufe in Ansatz zu bringen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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