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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024 – 20 U 87/24

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2024:1010.20U87.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2024 aufgehoben und unter Aufhebung der Beschlussverfügung dieses Gerichts vom 03. April 2024 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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G r ü n d e :

I.

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Die Antragsgegnerin warb im Internet wie folgt:

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Dies hat die Antragstellerin, die gleichfalls Matratzen vertreibt, als irreführend beanstandet. Sie hat gemeint, die Aussage „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ beziehe sich nicht nur auf Tests der Stiftung Warentest, sondern auf sämtliche Tests. Jedoch sei die Kaltschaum-Matratze A. in dem Testmagazin B. mit „sehr gut“ besser bewertet worden (Anlage AS 6), desgleichen die Kaltschaum-Matratze C. vom Testinstitut D. mit 1,4 (Anlage AS 5). Zudem seien einige E.-Matratzen der Antragsgegnerin von der Stiftung Warentest schlechter bewertet worden, u.a. auch die angepriesene Matratze in einem früheren Test. Zudem hebe sich die mit 1,6 getestete Matratze der Antragsgegnerin in ihrer Qualität nicht hinreichend deutlich von der mit 1,7 getesteten „F.“ ab. Es gebe weitere mit „gut“ bewertete durch Öko-Test getestete Matratzen. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt beantragt,

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es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

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geschäftlich handelnd mit der Behauptung

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„Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“

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zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:

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Dem hat das Landgericht mit Beschlussverfügung vom 03. April 2024 entsprochen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Aussage „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ beziehe sich nicht nur auf Tests der Stiftung Warentest, sondern auf sämtliche Tests. Die Kaltschaum-Matratze A. habe in dem Testmagazin B. ein besseres Ergebnis erzielt.

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Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Während die Antragstellerin die Beschlussverfügung verteidigt und beantragt hat,

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die Beschlussverfügung zu bestätigen,

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hat die Antragsgegnerin beantragt,

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unter Aufhebung der Beschlussverfügung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, bei den angesprochenen Tests handele es sich allein um Tests der Stiftung Warentest, wie aus dem unmittelbar neben der Aussage befindlichen Testsiegel hervorgehe. Bei den Tests der B. handele es sich um „Faketests“. B. habe lediglich zwei Matratzen getestet, und zwar auf Antrag ihres Herstellers. Der Verkauf von A. sei seit längerem eingestellt. Dass der Test nicht ernstgemeint gewesen sei, ergebe sich daraus, dass sie - ebenso wie die gleichfalls getestete (Latex-) Matratze „G.“ - in allen 5 Kategorien das Ergebnis 4,5 erzielt habe (Bl. 40) und G. von der Stiftung Warentest nur mit „befriedigend“ bewertet worden sei.

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Das Landgericht hat seine Beschlussverfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Es ist davon ausgegangen, dass sich die Antragsgegnerin der besten von wem auch immer getesteten Kaltschaum-Matratze berühmt habe. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei dem Test der Matratze A. um einen „Faketest“ gehandelt habe.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliche Vorbringen und beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beschlussverfügung vom 03. April 2024 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

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Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Senat hat dabei die nicht nachgelassenen Äußerungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. September 2024 berücksichtigt.

1.

Randnummer 26

Die Berufung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Sie beanstandet u.a. die Annahme des Landgerichts, die Aussage betreffe nicht nur Tests der Stiftung Warentest, sondern sämtliche Tests. Diese Begründung stellt die tragende Begründung des Landgerichts für seine Verurteilung in Frage und reicht als Begründung aus.

2.

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Die angegriffene Werbung ist nicht unter dem vom Landgericht angesprochenen Gesichtspunkt unlauter, die beworbene Matratze sei nicht die jemals beste getestete Kaltschaum-Matratze.

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a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts bezieht der Verkehr die Aussage „Beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ nur auf Tests der Stiftung Warentest. Die Antragsgegnerin hat diese Aussage nur in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem prominent platzierten Hinweis auf den „Testsieg“ der Stiftung Warentest benutzt. Die Tests der Stiftung Warentest haben in der Wahrnehmung des Verkehrs überragende Bedeutung. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem es um „das beste Netz“ ging, ohne Weiteres und ersichtlich als selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass sich diese Aussage alleine auf das unmittelbar daneben abgebildete connect-Testsiegel bezog (BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz Rn. 66 ff.). Ein weitergehendes Verständnis liegt schon deshalb nicht nahe, weil der Verkehr weiß, dass andere Testungen nach teilweise vollständig anderen Kriterien erfolgen und mit anderen Notenskalen und daher nicht oder nur sehr beschränkt mit Tests der Stiftung Warentest vergleichbar sind.

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Soweit es Tests der Stiftung Warentest betrifft, ist in der Tat die in der angegriffenen Aussage genannte Matratze die beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze. Dass die Stiftung Warentest eine Aussage „Die beste jemals getestete Kaltschaum-Matratze“ nicht getroffen hat, ist unerheblich, solange das Ergebnis des Tests nicht verfälscht wird (vgl. BGH GRUR 2019, 631 - Das beste Netz Rn. 72 ff.). Dass die Matratze in einem früheren Test schlechter bewertet worden ist, ist unerheblich, unabhängig ob dies auf Veränderungen der Testkriterien der Stiftung Warentest oder auf Änderungen in der Zusammensetzung der Matratze zurückzuführen ist. Es bleibt dabei, dass die betreffende Matratze die jemals beste von der Stiftung Warentest getestete Kaltschaum-Matratze ist; die Antragsgegnerin war nicht gehalten, auf frühere Tests hinzuweisen. Anders wäre dies gegebenenfalls bei späteren Tests (vgl. BGH GRUR 2022, 229 Rn. 46 - Ökotest III; Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 2.282).

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b) Im Übrigen gilt, ohne dass es nach dem zuvor Gesagten noch darauf ankäme:

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aa) Was den Test von Öko-Test zu Schaumstoff-Matratzen betrifft (Anlage AS 7), so kann offenbleiben, ob sie aufgrund der anderen Schwerpunktsetzung hinsichtlich der Kriterien vom Verkehr noch als mit Tests der Stiftung Warentest vergleichbare Test angesehen werden kann. An einer Vergleichbarkeit fehlt es bereits deshalb, weil Öko-Test nur verbalisierte Noten („gut“), keine mathematisch berechneten Noten kennt, so dass den Noten von „öko-test“ die Noten der Stiftung Warentest jedenfalls bei gleichen verbalisierten Ergebnissen nicht gegenübergestellt werden können.

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bb) Es spricht vieles dafür, dass es sich bei dem vom Landgericht allein zu seiner Entscheidung herangezogenen Test im B. Testmagazin um einen nicht ernsthaften Test handelt.

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Die Kritikpunkte der Antragsgegnerin treffen im Wesentlichen zu. B. hat bisher nur zwei Matratzen getestet (2016), und zwar die eines einzigen Herstellers. Beide Matratzen haben praktisch dieselben Ergebnisse erbracht, und zwar immer bei der Kurzbewertung 4,5 von 5. Die Begründung ist teilweise stark anpreisend („Für einen bärenstarken Schlaf“). Die weitere geprüfte Matratze „G.“ wurde später von der Stiftung Warentest getestet (Bl. 21 e-Akte II. Instanz) und dort nur mit „befriedigend“ bewertet, wobei dort vor allem die „Handhabung“ (mit befriedigend) und die „Dokumentation“ (mit Mangelhaft) schlecht bewertet wurde. Die starken Bewertungsunterschiede in diesen Punkten sind kaum erklärlich. Ob allein die Tatsache, dass eine gewisse Begründung für die Bewertung erfolgt ist, dem entgegensteht, kann aber letztlich offenbleiben.

3.

Randnummer 36

Der Antrag kann nicht mit den Gesichtspunkten gerechtfertigt werden, die die Antragstellerin zwar in ihrer Antragsschrift genannt hat, die das Landgericht aber weder in seiner Beschlussverfügung noch in seinem Urteil zur Grundlage der Verurteilung der Antragsgegnerin gemacht hat.

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a) Dabei kann offenbleiben, ob nunmehr noch die Dringlichkeit gewahrt ist. Die Antragstellerin hat eine konkrete Aussage unter mehreren Gesichtspunkten angegriffen und es dem Gericht überlassen, den oder die von ihm für überzeugend erachteten Gesichtspunkte auszusuchen. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung und sein Urteil nur auf einen, nämlich den unter 2. abgehandelten Gesichtspunkt gestützt. Die Antragstellerin hat damit riskiert, dass die anderen Gesichtspunkte im weiteren Verfahren - gegebenenfalls zunächst - nicht mehr tragend werden und die Verhängung von Ordnungsmitteln insoweit ausschied.

Randnummer 38

b) Jedenfalls führen die weiteren von der Antragstellerin genannten Gesichtspunkte nicht zur Unlauterkeit.

Randnummer 39

aa) Die Antragstellerin hat gemeint, die angegriffene Aussage sei deshalb irreführend, weil andere E.-Matratzen der Antragsgegnerin von der Stiftung Warentest schlechter bewertet worden seien, insbesondere auch schlechter als andere Matratzen von Wettbewerbern. Die Werbung bezieht sich jedoch nicht auf E.-Matratzen oder Kaltschaum-Matratzen, sondern auf eine bestimmte Kaltschaum-Matratze einer bestimmten Größe und bestimmten Härte.

Randnummer 40

bb) Die Antragstellerin hat zudem beanstandet, die Aussage sei als Alleinstellungswerbung zu verstehen; insoweit fehle es an einem hinreichenden Abstand zur nächstbesten Kaltschaummatratze, die von der Stiftung Warentest mit 1,7 bewertet worden sei.

Randnummer 41

Auch damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Ihre Argumentation berücksichtigt nicht die Besonderheiten des Bewertungssystems der Stiftung Warentest. Diese führt die einzelnen Kriterien und die darin erzielten Teilergebnisse je nach Wertigkeit der einzelnen Kriterien in mathematisierter Form zusammen (ähnlich wie beim Juristischen Staatsexamen). Danach wird eine Rangfolge anhand des mathematisch ausdrückten Endergebnisses gebildet. Wäre die Auffassung der Antragstellerin richtig, könnte man nur dann mit einem Testsieg werben, wenn sich dieser hinreichend deutlich von dem nächstfolgenden getesteten Erzeugnis abhebt. So versteht aber der Verkehr eine derartige Werbung nicht. Der Bundesgerichtshof in seiner „Das beste Netz“-Entscheidung (a.a.O.) diesen Gesichtspunkt nicht geprüft, obwohl der Sieg weder stetig (es war der 1. Sieg in dem Test) noch in großem Abstand zum folgenden Hersteller eingestuft war.

4.

Randnummer 43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 542 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert: 35.000 €

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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