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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 48/14

Spruchkörper
2. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:0227.2U48.14.00

Tenor

I. Auf die Berufung wird das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4b O 58/13) teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sichreheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 40.000,- € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmuster …..932, das am 31.03.2004 - unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 01.04.2003 - angemeldet und dessen Registereintragung am 03.01.2013 bekanntgemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.03.2014 durch Zeitablauf erloschen.

Randnummer 4

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch. Gegenstand des Begehrens sind die Herstellung und der Vertrieb von Tupfern mit den Bezeichnungen „X1“, „X2“ und „X3“. Der nachfolgenden Tabelle lassen sich die B. Artikelnummern für die angegriffenen X1- und X2-Tupfer entnehmen (vgl. Seite 8 der Klageschrift), denen – soweit möglich – die zugehörigen A. Artikelnummern der Beklagten zu 3) zugeordnet sind (vgl. Anlage FR13).

Randnummer 5

Bezeichnung | B.Art.-Nr.* | A.Art.‑Nr.*

X1 | 3306 H | MW811

| 3406‑H | MW810

| 3408-H |

| 3506-H |

| 3316-H | MW812

| 3317-H | MW813

| 3318-H | MW814

| 3706-H |

| 3806-H |

X3 | 3306-U | MW817

| 3406-U | MW816

| 3408-U |

| 3506-U |

| 3316-U | MW818

| 3317-U | MW819

| 3318-U | MW820

| 3706-U |

| 3406-U |

| 3806-U |

Randnummer 6

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der angegriffenen Tupfer des Typs X1 mit den B.-Artikelnummern 3406-H, 3506-H und 3316-H sowie hinsichtlich der angegriffenen Tupfer des Typs X3 mit den B.-Artikelnummern 3306-U, 3406-U, 3506-U und 3316-U stattgegeben und die Klage wegen der übrigen Ausführungsvarianten abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:

I.

Randnummer 8

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in Deutschland in der Zeit vom 03.02.2013 bis zum 31.03.2014 Tupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

Randnummer 9

der Tupfer weist einen Stab auf, der in eine Spitze ausläuft und eine Faserschicht, die die Spitze bedeckt,

Randnummer 10

die Fasern sind durch Flockung auf der Oberfläche der Spitze aufgebracht, und

Randnummer 11

die Faserschicht ist mit einer Menge an Fasern ausgebildet, mindestens 100 μl einer flüssigen Probe zu absorbieren,

Randnummer 12

wobei die Fasern aus Polyester sind,

Randnummer 13

unter Angabe

Randnummer 14

15a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

Randnummer 16

17b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

Randnummer 18

19c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

Randnummer 20

21d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

Randnummer 22

23e. sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,

Randnummer 24

wobei

Randnummer 25

26es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

Randnummer 27

28die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II.

Randnummer 30

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in Deutschland in der Zeit vom 04.02.2013 bis zum 31.03.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Randnummer 32

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Randnummer 34

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 60% zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten zu 20% und die Beklagten zu 2) und zu 3) jeweils zu 10% zu tragen.

Randnummer 35

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiterverfolgen.

Randnummer 36

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 37

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer 38

Während des Berufungsverfahrens (welches vorübergehend ausgesetzt war) hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.09.2015 die Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters festgestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.10.2019 zurückgenommen hat.

Randnummer 39

Die Klägerin hat daraufhin die Klage – gegen den ausdrücklichen Protest der Beklagten – zurückgenommen.

Randnummer 40

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Randnummer 42

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Randnummer 43

Aufgrund der im Löschungsverfahren ergangenen Entscheidung, die das Verletzungsgericht bindet, steht fest, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig ist und der Klägerin deswegen keinerlei Verbietungrechte aus diesem Schutzrecht gegen die Beklagten zustehen. Nachdem die Klagerücknahme mangels Zustimmung der Beklagten wirkungslos ist, ist die Verletzungsklage durch streitiges Urteil in vollem Umfang abzuweisen.

III.

Randnummer 45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstrekcbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 46

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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