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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2020 – 12 W 2/20

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:0227.12W2.20.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der sein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisende Beschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 06.01.2020 (Az. 13 O 443/19) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 22.01.2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 2

(abgekürzt gem. § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO)

I.

Randnummer 4

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J U GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das aufgrund eines am 29.11.2016 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 504 IN 224/16) am 04.04.2017 eröffnet wurde (Anlage K 1). Mit seinem Antrag vom 20.12.2019 begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, gerichtet auf die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Rückgewähr eines Betrages von 100.000 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung (§§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO).

Randnummer 5

Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe zur fehlenden Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten für die Insolvenz- und/oder Massegläubiger, denen der Erlös des beabsichtigten Rechtsstreits zufließen würde, nicht ausreichend vorgetragen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Randnummer 6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Randnummer 7

Mit Beschluss vom 22.01.2020 hat es das Landgericht abgelehnt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Randnummer 9

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt hat, die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO lägen nicht vor. Danach erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

III.

Randnummer 11

Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da das Landgericht bislang nicht geprüft hat, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist das Verfahren an das Landgericht zurückzugeben, damit es diese Prüfung vornehmen kann, nachdem der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben wurde.

IV.

Randnummer 13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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