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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 – 1 U 167/19

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:1215.1U167.19.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2019 - 4 O 404/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 3

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel, den er am 15.09.2016 mit einem Kilometerstand von 8.307 km zum Preis 30.500,00 € erworben hat.

Randnummer 4

Mit Versäumnisurteil vom 12.03.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses hat es mit dem angefochtenen Urteil vom 1.07.2019, auf dessen Tatbestand gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, aufrechterhalten.

Randnummer 5

Der klägerische Antrag lautete wie folgt:

Randnummer 6

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.625,00 € als kleinen Schadensersatz für Wertminderung des Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer ..) durch Softwaremanipulation und Dieselskandal, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 30.500 €, hilfsweise aus 7.625 € seit dem 30.09.2016 zu zahlen;

Randnummer 7

hilfsweise,

Randnummer 8

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.500 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 30.500 € seit dem 30.09.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) an die Beklagte sowie festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung und Übergabe in Verzug befindet.

Randnummer 9

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger allein den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und den Zinsanspruch weiter.

Randnummer 10

Er beantragt,

Randnummer 11

das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 1.07.2019 abzuändern und

Randnummer 12

131. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.500 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 30.500 € seit dem 30.09.2016 bis zur Rechtshängigkeit und seitdem i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,

Randnummer 14

hilfsweise nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

Randnummer 15

Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI S-line Clean Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer ...) an die Beklagte sowie

Randnummer 16

172. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übereignung und Übergabe in Verzug befindet.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

II.

Randnummer 22

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 23

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung an seinem Pkw Audi A5.

Randnummer 24

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers für nicht hinreichend substantiiert erachtet. Dementsprechend sind auch die Zinsforderung und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten unbegründet.

Randnummer 25

Ergänzend wird ausgeführt:

Randnummer 26

Der Vortrag des Klägers ist auch nach den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 (ZIP 2020, 486 ff.) – aufgestellten Grundsätzen unsubstantiiert. Zu Recht beanstandet das Landgericht, dass sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen darin erschöpft, spekulativ Rückschlüsse von der im Dieselmotor EA 189 verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung auf das Nachfolgemodell EA 288 zu ziehen, mit dem der Pkw des Klägers ausgestattet ist. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Berufungsinstanz bleibt unklar, worauf er – abgesehen von der seitens einer Rechtsanwaltskanzlei öffentlich geäußerten „Vermutung“ (Bl. 90, 91) - den Verdacht stützt, auch im Motor des Typs EA 288 sei eine sog. „Thermosoftware“ verbaut. Dem diesbezüglichen Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (u.a. Bl. 12, 66) und Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ist nicht nachzugehen.

Randnummer 27

In seiner o.g. Entscheidung hat der Bundesgerichtshof – bezogen auf den Motor vom Typ OM 651 eines anderen Herstellers als der Beklagten - nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Klagepartei greifbare Umstände anführen muss, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Derartige Umstände hat der Kläger - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht aufgezeigt. Insbesondere war nach dem klägerischen Vortrag in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt „aufgrund von Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bekannt geworden, dass in Motoren der Typen OM 651 und OM 642 eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei“. Zudem waren nach dem Vortrag der klagenden Partei dort „mehrere Fahrzeugtypen der Beklagten, die mit dem Motor OM 651 ausgestattet sind, von einer Rückrufaktion betroffen.“

Randnummer 28

Hingegen verfügt der Pkw des Klägers mit dem Dieselmotor vom Typ EA 288 über einen gänzlich anderen Motortyp. Hinsichtlich dieses Motors hat der Kläger - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz - keine greifbaren Gesichtspunkte angeführt, auf die der Verdacht gestützt werden könnte, dieser enthalte eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die von dem Kläger vorgelegte Untersuchung des Kraftfahrbundesamtes spricht dagegen, dass der streitgegenständliche Motor über eine entsprechende Abschalteinrichtung verfügt. Nach dem im April 2016 veröffentlichten ersten Untersuchungsbericht „Volkswagen“ (vollständig abrufbar unter www.kba.de) konnte lediglich bei den Fahrzeugen des VW-Konzerns mit Euro 5-Konzepten (Motoren EA 189) eine unzulässige Abschalteinrichtung nachvollzogen werden. Hinweise darauf, dass darüber hinaus Motoren der Baureihe EA 288 ebenfalls von Abgasmanipulationen betroffen sein könnten, haben sich nicht gezeigt. Auch der am 8.04.2020 veröffentlichte zweite Bericht der Untersuchungskommission (aaO) hat keine Auffälligkeiten in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Pkw des Klägers ergeben.

Randnummer 29

Nach alledem bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

III.

Randnummer 31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 32

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.

Randnummer 33

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.500,00 € festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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