Rechtsprechung · OLG Dresden
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2024 – 12 U 1767/22
Gründe
Seite 1
Oberlandesgericht Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 12 U 1767/22 Landgericht Zwickau, 1 HK O 16/21
BERICHTIGUNGBESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
A., … - Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
B. GmbH, …
vertreten durch den Geschäftsführer … - Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
wegen Anfechtung / Nichtigkeit Gesellschafterbeschluss
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D., Richter am Oberlandesgericht U. und
Richterin am Oberlandesgericht B.
ohne mündliche Verhandlung am 18.04.2024
beschlossen:
Das Zweite Versäumnisurteil vom 27.03.2024 wird gemäß § 319 ZPO nach Anhörung der Parteien wegen offensichtlicher Schreibfehler dahin berichtigt, dass auf Seite 9 im ersten Absatz an zwei Stellen das Datum der mündlichen Verhandlung richtig „27.03.2024“ (statt Seite 2 „28.03.2024“) lautet.
D.
U.
B.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OLG Dresden in 12 U 1767/22 entschieden?“