Rechtsprechung · OLG Celle
OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2000 – 11 U 12/00
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 4. Februar 2000 festzustellen, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, wird abgelehnt.
Gründe
Am 16. September 1999 hat das Amtsgericht Hameln -- Geschäftsnummer 26 IN 31/99 -- gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) beschlossen, dass gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beklagten angeordnet wird und dass gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet wird, dass Verfügungen der Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Dieser Beschluss führt nicht dazu, dass das hiesige Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Nach § 240 Satz 1 ZPO ist das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Gemäß Satz 2 von § 240 ZPO gilt entsprechendes, denn die Verwaltung- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht lediglich angeordnet, dass Verfügungen der Beklagten nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalter wirksam sind. Grundsätzlich kann das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO entweder dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anzuordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Wie sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt, bewirkt lediglich die Auferlegung eines Verfügungsverbotes, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldner auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Nur wenn ein derartiger Übergang erfolgt, wird der Rechtsstreit gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. In den Fällen, in denen lediglich angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen, tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreites nicht ein.
Demgemäß war der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist, zurückzuweisen.
Zitierte Vorschriften
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