Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2020 – 13 WF 79/20
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
Leitsatz
1. Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 ZPO gilt in Familienstreit- und Ehesachen das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 –, Rn. 24, juris; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn. 18 m.w.N.).
2. Die Kostenregel des § 150 Abs. 1 FamFG gilt auch, wenn der Scheidungsgegner keinen Antrag stellt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 28.04.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in einer Ehesache.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2020 die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Kosten des Verfahrens gemäß § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben (58).
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsteller eine Kostentragung der Antragsgegnerin, die keinen Antrag gestellt und sich freiwillig in die Säumnis begeben habe.
2. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als eine an den Senat gerichtete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu behandeln und zu verwerfen.
Es handelt sich um einen die Instanz abschließenden Endbeschluss in einer Ehesache (§ 111 Nr. 1 FamFG). Für diesen gilt nach § 113 Abs. 1 FamFG die ZPO. Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig. Das Verbot einer isolierten Kostenanfechtung gilt auch in Familienstreit- und Ehesachen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – XII ZB 2/11 –, Rn. 24, juris; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn. 18 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung für die Beschwerde folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 1910 KV FamGKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.
Zitierte Vorschriften
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