Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2018 – 13 WF 27/17
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2018:1011.13WF27.17.00
Leitsatz
1. Die Gebühren eines Rechtsanwalts im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen (§§ 6 Abs. 2 FamFG, 406 Abs 5 ZPO) berechnen sich nach § 33 RVG, wobei die Anwaltstätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 VV-RVG gebührenauslösend ist (vgl. Schneider NZFam 2015, 413).
2. Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der Beschwerde lässt sich gemäß § 23 Abs. 2 S 1, Abs 3 S 2 RVG nach billigem Ermessen mit 1/3 des Verfahrenswertes der Hauptsache bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – II ZB 32/03 –, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 m.w.N.; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 46: Ablehnung des Sachverständigen, Rn. 70 m.w.N.).
Tenor
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 3000 €.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers erbittet die Festsetzung des Verfahrenswertes einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen in einer Kindschaftssache.
Die Wertfestsetzung erfolgt nach Antragstellung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 33 RVG.
Dessen Tätigkeit im Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen (§§ 6 Abs. 2 FamFG, 406 Abs 5 ZPO) ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 VV-RVG gebührenauslösend (vgl. Schneider NZFam 2015, 413). Den Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) der Beschwerde bemisst der Senat nach § 23 Abs. 2 S 1, Abs 3 S 2 RVG nach billigem Ermessen mit 1/3 des Verfahrenswertes der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003 – II ZB 32/03 –, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16 m.w.N.; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 46: Ablehnung des Sachverständigen, Rn. 70 m.w.N.).
Den Hauptsachewert hat das Amtsgericht hier mit 8.000 € festgesetzt (501r).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 S 3 RVG).
Zitierte Vorschriften
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