Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 UF 157/16
Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21.12.2018, Az. 13 UF 157/16
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2019:0305.13UF157.16.00
Tenor
Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 21.12.2018 wird im Tenor zu Nr. 3 wie folgt berichtigt:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Die Antragstellerin wurde gehört (308).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OLG Brandenburg in 13 UF 157/16 entschieden?“