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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 UF 157/16

Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21.12.2018, Az. 13 UF 157/16
Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2019:0305.13UF157.16.00

Tenor

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 4. Senat für Familiensachen - vom 21.12.2018 wird im Tenor zu Nr. 3 wie folgt berichtigt:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

Die Antragstellerin wurde gehört (308).

Zitierte Vorschriften

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