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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2025 – 11 U 26/25

Spruchkörper
11. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2025:0828.11U26.25.00

Gründe

I.

Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks in der („Adresse 01“) in („Ort 01“), das - neben anderem - mit einer Halle bebaut war. Für diese Halle wurde dem Kläger im Jahr 2016 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zur Umfüllung von Schmierstoffen erteilt, die mit wasserrechtlichen Erlaubnissen und immissionsschutzrechtlichen Auflagen verbunden war (Anlagen K 21, K 22). In der Halle war ein Tank mit einem Fassungsvermögen von 50 m³ aufgestellt.

Im April 2020 vermietete der Kläger ungefähr die Hälfte der Hallenfläche an ein Unternehmen „zum Betreiben Umfüllung von Schmierstoffen“. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf die Anlage K 24 verwiesen.

Neben weiteren Versicherungen schloss der Kläger mit der beklagten Versicherungsgesellschaft im April 2021 eine Feuerversicherung für die Halle. In dem Antragsformular, das dem Vertragsschluss zu Grunde lag, wurde als „flächengrößte Betriebsart“ zur „Nutzung des Gebäudes“ eingetragen „Mineralölhandel (nicht Tankstelle, nicht Schmierstoffe) - Einzelhandel“ sowie „mit einem Flächenanteil über 10 %“ „Fliesenhandel - Einzelhandel“ und „Dachdeckerei“. Darauf folgte die Zeile: „Veränderungen zu vorstehenden Daten sind dem Versicherer anzuzeigen.“ Eine mit dem Gebäude fest verbundene Photovoltaikanlage war vermerkt. In den Versicherungsschein wurden die „Nutzungsart(en)“ mit gleichem Wortlaut wiederholt, und es folgte der Hinweis: „Bitte teilen Sie uns alle Nutzungsänderungen, gleich welcher Art und welchen Umfangs, ... mit.“ Wegen des weiteren Inhalts der Antragsformulare, des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen wird auf die Anlagen K 5 und K 8 verwiesen.

Die Mieterin, mit der der Kläger im April 2020 einen Vertrag geschlossen hatte, stellte zwei weitere Tanks von je 50 m³ in der Halle auf. Eine behördliche Genehmigung erfolgte nicht. Mit dieser Mieterin schloss die Beklagte eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung ab, in der der Betrieb mit „Erdölderivathandel (Benzin, Heizöl, usw.) - Großhandel - Handel mit Erdölderivaten (Benzin, Heizöl etc.) und Gas“ beschrieben wurde. Als versicherte Risiken wurden „150 Tonnen Lagerung gefährlicher Stoffe“ genannt (Anlage K 25). Von der Aufstellung der zwei weiteren Tanks erfuhr der Kläger im Oktober 2021.

Einen weiteren, zuvor an einen Dachdecker vermieteten Teil der Halle vermietete der Kläger im August 2021 an ein Unternehmen „zur Nutzung als eine Lagerhalle“ (Anlage K 27). Die Mieterin lagerte, wie der Kläger wusste, Zubehör für E-Zigaretten in der Halle, unter anderem Lithium-Ionen-Akkumulatoren.

Anfang Mai 2022 beanstandete die Wasserbehörde Einzelheiten bei der Installation und dem Betrieb der in der Halle aufgestellten Tanks. Sie erteilte dem Kläger Auflagen.

Am 5. Mai 2022 entstand in der Halle ein Feuer, dessen Ursache bei den Ermittlungen der Polizei nicht aufgeklärt wurde. Das Gebäude und die eingelagerten Akkumulatoren und E-Zigaretten wurden beschädigt. Dem Kläger wurde aufgegeben, die Tanks zu leeren und stillzulegen.

Von dem Kläger wegen vollständiger Brandzerstörung der Halle verlangte Leistungen aus der Feuerversicherung lehnte die Beklagte ab. Verstöße gegen brand- und gewässerschutzrechtliche Vorschriften führten zur Leistungsfreiheit. Der Kläger habe zudem gegen Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten verstoßen.

Der Kläger hat einen Betrag in Höhe der Versicherungssumme (400.000 Euro) und zudem versicherten Mietausfall von der Beklagten verlangt, insgesamt 528.972 Euro. Er hat gemeint, etwaige Gefahrerhöhungen, die mit dem Aufstellen weiterer Tanks nach Abschluss der Versicherung verbunden gewesen sein könnten, habe die Beklagte gekannt. Die Tanks und ihr Fassungsvermögen seien in der mit der Mieterin geschlossenen Versicherung zutreffend angegeben. Was in den Tanks enthalten gewesen sei, habe er nicht gewusst. Auf die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung habe er vertrauen dürfen, und diese Baugenehmigung sei der Beklagten bekannt gewesen. Dass er den anderen Teil der Halle an eine neue Mieterin vermietet habe, habe er persönlich der Mitarbeiterin eines Hauptvertreters der Beklagten mitgeteilt, die diese Mitteilung zur Kenntnis genommen, aber daraufhin nichts veranlasst habe. Weder die Tanks noch das von der anderen Mieterin Eingelagerte seien für die Entstehung des Feuers ursächlich gewesen, das - so sei zu vermuten - wegen der auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage entstanden sei und sich schnell ausgebreitet habe. Der Kläger hat gemeint, die Betriebe der Mieter hätten die versicherte Gefahr nicht erhöht.

Die Beklagte hat gemeint, die zwei weiteren Mineralöltanks hätten die Brand- und Explosionsgefahr erheblich erhöht, und der Kläger hätte dies anzeigen müssen. Sie habe die Gefahrerhöhung nicht gekannt. Durch die Lagerung von Akkumulatoren sei die Brand- und Explosionsgefahr erneut erheblich erhöht worden. Auch dies hätte der Kläger anzeigen müssen. Zur Leistungsfreiheit führe auch, dass der Kläger gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften nicht beachtet habe, nämlich die aus der Bauordnung folgenden Erfordernisse des Brand- und Explosionsschutzes. Die Nutzung zur Lagerung von Diesel, Mineralöl und Lithium-Ionen-Akkus führe zu gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung des Gebäudes, die der Kläger nicht eingehalten habe. Die baulichen Eigenarten hätten die Ausbreitung des Feuers begünstigt. Die Art der Nutzung zur Zeit der Entstehung des Brandes sei insgesamt rechtswidrig gewesen und alle dazu führenden tatsächlichen Umstände seien dem Kläger bekannt gewesen. Dadurch habe der Kläger vorsätzlich gegen die vereinbarte Obliegenheit verstoßen, gesetzliche und behördliche Schutzvorschriften einzuhalten.

Die Beklagte hat sich außerdem gegen die Höhe des geltendgemachten Ersatzes gewandt.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Kläger habe arglistig gegen Obliegenheiten verstoßen, indem er Sicherheitsvorschriften missachtet habe. Die Tanks hätten nach Umfang und Bauart nicht den erteilten Baugenehmigungen entsprochen. Die Aufstellung weiterer Tanks ohne Genehmigung sei ein erhebliches, dem Kläger bekanntes Sicherheitsrisiko und damit eine Obliegenheitsverletzung gewesen. Auch die dem Kläger bekannte Einlagerung von Akkumulatoren durch die neue Mieterin sei behördlich nicht genehmigt gewesen. Die Baugenehmigung habe diese neue Nutzung nicht umfasst. Gelagerte Akkumulatoren könnten die Brandentwicklung beschleunigen und das Löschen erschweren. Auch gegen wasserrechtliche Vorschriften habe der Kläger beim Aufstellen der Tanks mehrfach verstoßen und dadurch Obliegenheiten verletzt. Auf die Kenntnis der Beklagten von der Betriebseinrichtung komme es für den Obliegenheitsverstoß durch Missachten von Schutzvorschriften nicht an. Der Kläger habe arglistig gehandelt, indem er sich der Notwendigkeit, die Schutzvorschriften zu beachten, verschlossen habe. Er habe gewusst, dass die Nutzung der Halle durch das Einlagern von 150 t Schmierstoffen und Akkumulatoren nicht genehmigt gewesen sei. Er habe dennoch diese Nutzung zugelassen, um Miete einnehmen zu können. Die dadurch ermöglichte Gefahrerhöhung habe der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt. Wenn der Kläger davon nicht gewusst haben sollte, so beruhe dies darauf, dass er das für die Gefahrerhöhung maßgebliche Verhalten der Mieter nicht überprüft habe, obwohl er damit habe rechnen müssen, gefahrerhöhende Umstände zur Kenntnis nehmen zu müssen. Die Höhe des entstandenen Schadens habe der Kläger unzureichend dargelegt.

Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, die Sicherheitsvorschriften und behördlichen Anordnungen, die das Landgericht für maßgeblich gehalten habe, hätten keinen Bezug zum versicherten Risiko. Gegen Brandschutzvorschriften habe er nicht verstoßen. Die Nutzungsangaben im Versicherungsvertrag stammten nicht von ihm, sondern ein Vertreter der Beklagten habe sie eingetragen. Er habe es nicht versäumt, Gefahrerhöhungen mitzuteilen. Gefahrerhöhungen seien schon nicht eingetreten. Art und Umfang des Mineralöl- oder Schmiermittelhandels habe die Beklagte aus dem mit dem Mieter geschlossenen Versicherungsvertrag gekannt. Den Mieterwechsel im anderen Teil der Halle habe er der Beklagten, nämlich der Mitarbeiterin ihres Hauptvertreters, mitgeteilt. Das Risiko sei zudem nicht erhöht worden, indem nun ungefährliche E-Zigaretten-Akkumulatoren gelagert worden seien und nicht mehr die Betriebsmittel eines Dachdeckers. Die Gefährlichkeit von Akkumulatoren dürfe das Gericht nicht annehmen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das tatsächliche Brandgeschehen sei weder durch die Tanks noch durch die Akkumulatoren beeinflusst worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2025 zum dortigen Az.: 15 O 100/24 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen,

lediglich vorsorglich, das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2025 zum dortigen Az.: 15 O 100/24 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 528.972 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Sicherheitsvorschriften, gegen die der Kläger und sein Mieter verstoßen hätten, für brandschutzrelevant. Die Beschränkung der Anzahl und der Kapazität der Tanks diene dem Brandschutz. Auch die Lagerung von Akkumulatoren habe der behördlichen Genehmigung bedurft, die nicht eingeholt worden sei. Der Kläger habe sich darum kümmern müssen, dass seine Mieter die Brandschutzvorschriften einhalten. Er habe arglistig gehandelt, weil er gewusst habe, was seine Mieter lagern, und die Beklagte dennoch nicht informiert habe, damit ihr das erhöhte Risiko verborgen bleibe. Die Gefahrenlage sei durch die erhöhte Menge gelagerter brennbarer Stoffe verändert worden. Die Versicherung des entstandenen Gefahrstoff-Großlagers hätte die Beklagte nicht fortgesetzt, wenn sie davon erfahren hätte.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Dazu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Juli 2025 (Bl. 383 ff.). Die Erwiderung des Klägers (Schrs. v. 22. Aug. 2025, Bl. 390 ff.) kann nicht von einer ihm günstigeren Beurteilung überzeugen. Nur wiederholend und die Hinweise im ergangenen Beschluss bestätigend kann zu einzelnen, den Kern der Sache betreffenden Einwänden des Klägers hinzugesetzt werden:

Der Kläger meint, es stelle die vom Senat angenommene Gleichgültigkeit gegenüber den erkennbaren Interessen der Beklagten in Frage, dass er ihr den Mieterwechsel mitgeteilt habe. Damit vernachlässigt der Kläger den sachlichen Gehalt des Vorhalts. Allein, dass künftig ein anderer Mieter den betreffenden Abschnitt in der versicherten Halle nutzt, berührt die Interessen des Feuerversicherers nicht, denn allein dadurch wird die Feuergefahr nicht verändert. Ob der eine oder der andere Mieter die versicherten Räume in der bei Versicherungsabschluss mitgeteilten Art und Weise benutzt, berührt die versicherte Gefahr nicht. Der Versicherer hat kein Interesse, die Person des Mieters benannt zu bekommen, sondern er hat ein Interesse, eine Änderung der Nutzung mitgeteilt zu bekommen, damit er daraus Schlüsse auf eine Steigerung oder Verminderung der Feuergefahr ziehen kann. Wer nur den Mieterwechsel anzeigt, ohne sich darum zu kümmern, ob in Bezug auf die den Versicherer offensichtlich interessierende Feuergefahr eine eventuelle Veränderung eintreten wird, teilt etwas Belangloses mit und vernachlässigt dabei die Interessen des Versicherungsvertragspartners.

Der Kläger kann dem Vorwurf, er habe die Gefahrerhöhung durch die Nutzungsänderung vorsätzlich nicht mitgeteilt, nicht mit dem Einwand entgehen, Kennenmüssen reiche für den Vorsatz nicht aus, und er habe die neue, mit höherer Brandgefahr verbundene Nutzung als Akkumulatorenlager nicht gekannt. Nur der Ansatz dieses Einwandes trifft zu: Der Kläger muss positive Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen, also der Nutzungsänderung, haben; sonst kann er nicht gegen eine Anzeigeobliegenheit verstoßen. Wenn aber die versicherte Gefahr objektiv erhöht worden ist, ergibt sich aus § 26 II 2 VVG, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Anzeige unterlassen hat, wenn er keine Anhaltspunkte gegen diese Annahme darlegt (vgl. MüKo-VVG-Reusch, 3. Aufl. 2022, § 26 Rdnr. 34). Dass der Nichtwissende einen Umstand hätte kennen können, setzt ihn dem Vorwurf vorsätzlicher Unkenntnis aus, wenn er sich erkundigen musste. Wer sich vorsätzlich der Kenntnis verschließt, darf wegen seiner Unkenntnis keine Vorteile zugesprochen bekommen. Der Kläger wusste anhand der ihm beim Vertragsschluss gestellten Fragen, dass es der Beklagten darauf ankam, die Art der Nutzung der versicherten Halle mitgeteilt zu bekommen, und der Zweck dieses Informationsbedürfnisses lag auf der Hand: Die Beklagte wollte die Brandgefahr, die mit verschiedenen Nutzungsarten verbunden ist, dem Ausmaß nach einschätzen, um entscheiden zu können, ob und zu welchem Entgelt die Brandgefahr versichert werden kann. Wenn der Kläger einem neuen Mieter die Nutzung der versicherten Halle überlässt, ohne ihn zu fragen, welche Nutzung beabsichtigt ist, verschließt er sich in einer Weise der Kenntnis, die zur Rücksichtnahme auf die erkennbaren und berechtigten Interessen des Feuerversicherers erforderlich sind, dass diese bewusst übernommene Unkenntnis nicht vom Vorwurf des Vorsatzes befreien kann.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, es bedürfe der Beweisaufnahme, um festzustellen, mit dem Lagern von Akkumulatoren sei eine besondere und gegenüber der Überlassung an einen Dachdecker gesteigerte Brandgefahr verbunden. Es gehört nach der Verbreitung von Akkumulatoren aller erdenklichen Kapazitäten in Alltagsgegenständen aller Art vom Kraftfahrzeug über Rasenmäher und Staubsauger bis zu Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten und E-Zigaretten zu geläufigen, nicht mehr nur seltenen Nachrichten, dass auch unbeschädigte und sachgemäß verwendete Akkumulatoren die Gefahr der Intensivierung und Ausbreitung eines entstandenen Brandes erheblich steigern, wenn brennbare Gase, Säuren oder Elektrolyte entzündet werden. Ein einzelner kleiner Akku birgt diese Gefahr nicht, so dass es eines Gefahrhinweises auf seiner Verpackung oder auf dem Gerät, in dem er installiert ist, nicht bedarf, aber es bedarf keiner besonderen Sachkunde, sondern gehört zum Alltagswissen, dass ein Lagern einer großen Zahl von Akkumulatoren mit einer gesteigerten Feuergefahr verbunden ist. Dass die von der Mieterin des Klägers gelagerten Akkumulatoren bei dem entstandenen Feuer nicht in Brand geraten sind - wie der Kläger vorträgt - stellt die mit ihnen verbundene Gefahr der Ausbreitung und erschwerten Beherrschbarkeit eines Feuers nicht in Frage.

Schließlich bleibt es für die Beurteilung der von dem Kläger erhobenen Ansprüche ohne Bedeutung, ob er die Angaben über die Nutzung der Halle in dem Antragsformular (Anlage K 5) selbst formuliert hat oder ob diese Angaben - wie der Kläger vorträgt - von einem Vertreter der Beklagten frei formuliert oder aus einer Liste vorgegebener Antwortmöglichkeiten ausgewählt und eingetragen wurden. Die wortgleich in den Versicherungsschein übernommenen Angaben (Anlage K 8) hat der Kläger bei gehöriger und ihm zumutbarer Mühe jedenfalls verstehen können. Er konnte zudem erkennen, dass es der Beklagten auf diese Angaben ankam. Sonst hätte sie nicht danach gefragt, und die Angabe der Nutzung hat eine offensichtliche Bedeutung für die Entscheidung der Beklagten, ob und zu welchem Entgelt das Brandrisiko versichert werden soll. Wenn der Kläger die in den Versicherungsschein übernommenen Angaben - gleichviel, von wem sie stammten - als unzutreffend angesehen hätte, hätte er der Beklagten sogleich eine Korrektur mitteilen müssen. Es traf ihn auch die sowohl im Antragsformular als auch im Versicherungsschein deutlich formulierte Obliegenheit, Veränderungen gegenüber den eingetragenen Angaben mitzuteilen, also solche Nutzungsänderungen, die auf die Gefahr der Entstehung, Ausbreitung und erschwerten Bekämpfung eines Branden Einfluss haben könnten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47 I 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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