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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2024 – 10 U 50/24

Spruchkörper
10. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2024:1217.10U50.24.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.04.2024, Az. 1 O 279/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die in Ziff. 1 genannte Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 56.814,49 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. April 2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.11.2024 Bezug genommen. Von der Möglichkeit der Stellungnahme hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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