Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2013 – 1 (Z) Sa 10/13

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Verfahrens wird auf 4.591,18 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf die Leistung von

Schadensersatz aus einer Beteiligung an der E… K…

GmbH & Co. KG in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahre 2000 Kommanditanteile an der in

D… ansässigen E… K… GmbH & Co. KG, deren

geschäftsführende Komplementärin die Beklagte zu 1) war. Der

Beklagte zu 2) war in der Zeit ab November 2005 bis Juni 2012

Geschäftsführer der Beklagten zu 1); er fungierte nach dem Vortrag

des Klägers bereits zuvor als deren faktischer Geschäftsführer. Die

Beklagte zu 3) war Gründungsgesellschafterin und

Treuhandkommanditistin der E… K… GmbH & Co.

KG.

Die E… K… GmbH & Co. KG wurde nach

Durchführung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen

aufgelöst.

Der Kläger hat in der Klageschrift für die Beklagte zu 1) einen

Sitz in T… angegeben. Die Klage ist der Beklagten zu 1)

unter der Anschrift in E… zugestellt worden. Mit Schriftsatz

vom 27.09.2012 hat der Kläger daran festgehalten, dass die Beklagte

zu 1) in T… ansässig sei.

Der Kläger hat bereits in der Klageschrift für den Fall, dass

das angerufene Landgericht Neuruppin sich für örtlich unzuständig

halte, die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der

Beklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2013 die Sache dem

Senat zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung

vorgelegt; zur Begründung hat es ausgeführt, dass es seine

Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen

ausschließlichen Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

als nicht gegeben erachte.

II.

Für die vom Kläger begehrte Gerichtsstandsbestimmung nach § 36

Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum.

1. Über den Antrag ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden,

weil nach Maßgabe der vom Kläger angegebenen Anschriften der

Beklagten das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ihres

Gerichtsstands der Bundesgerichtshof wäre und das Brandenburgische

Oberlandesgericht als erstes mit der Gerichtsstandsbestimmung

befasst worden ist (vgl. BGH NJW 2008, 3789; Zöller/ Vollkommer,

ZPO, 29. Aufl., § 36, Rdnr. 4).

2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch

nicht vor. Denn nach dem dafür maßgebenden Vorbringen des Klägers

besteht entgegen der Sichtweise des Landgerichts für den

Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand,

nämlich der ausschließliche Gerichtsstand bei falschen,

irreführenden oder unterlassenen öffentlichen

Kapitalmarktinformationen nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die hier vorliegende Fallgestaltung, dass von der klagenden

Partei Schadensersatz wegen eines in öffentlich vertriebenen

Prospekten beworbenen Erwerbs von Kommanditanteilen an einer

Anlagegesellschaft begehrt wird, wird von dieser Vorschrift

unmittelbar erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 1364; 1365). Dass - wie

ebenfalls hier - dabei die Anlagegesellschaft selbst nicht

mitverklagt wird, ist dabei unschädlich (OLG München NJW-RR 2007,

1644, 1645; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 6). Ein Fall

der Inanspruchnahme eines Anlageberaters oder Vermittlers, auf den

§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung fände (BGH NJW-RR

2011, 1137, 1138; 327, 328; 2009, 513, 514 f.; 2007, 1365 f.;

Zöller/ Vollkommer a. a. O.), ist hier nicht gegeben; denn der

Kläger nimmt nicht etwa solche Berater oder Vermittler in Anspruch,

sondern mit den Beklagten die unmittelbar hinter der

Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften und Personen.

Der Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann die

zwischenzeitliche Insolvenz und Auflösung der E… K…

GmbH & Co. KG nicht entgegengehalten werden. Denn die

Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn die Anlagegesellschaft

in Wegfall geraten ist (OLG München, a. a. O.; Zöller/Vollkommer,

a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7; Musielak/ Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 32

b, Rdnr. 3). Das entspricht dem Wortlaut, der Systematik sowie dem

Sinn und Zweck der Vorschrift.

Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine Begrenzung ihrer Geltung

auf die Zeit des Bestehens der Anlagegesellschaft nicht entnehmen.

Darin ist allein vom Sitz des betroffenen Emittenten bzw. Anbieters

die Rede, nicht aber, dass dieser zum Zeitpunkt der klageweisen

Verfolgung der zuvor genannten Ansprüche noch bestehen muss. Eine

derartige Voraussetzung ihrer Geltung kann aus dem Wortlaut der

Vorschrift folglich nicht hergeleitet werden.

Die Systematik des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO spricht

ebenfalls für dessen Geltung auch nach einem Wegfall der

Anlagegesellschaft. Außer der sachlichen Umschreibung ihres

Anwendungsbereichs enthält die Vorschrift keine Beschränkung des

ihr unterfallenden Personenkreises (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §

32 b, Rdnr. 6). Sie ist deshalb - wie dargestellt - auch dann

einschlägig, wenn die Anlagegesellschaft selbst nicht mitverklagt

wird. Bedarf es aber ihrer Teilnahme am Prozess für die Geltung des

Gerichtsstands nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, so kann

es auch nicht auf ihr Bestehen ankommen; denn sonst müssten im

Hinblick auf die fehlende Teilhabe der Anlagegesellschaft am

Prozess völlig gleichgelagerte Fälle unterschiedlich nach dem

jeweiligen Status der außerhalb des Rechtsstreits stehenden

Anlagegesellschaften beurteilt werden.

Für eine Geltung des § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst vom

Bestehen der Anlagegesellschaft streiten, wie das OLG München (a.

a. O.) zu Recht hervorgehoben hat, schließlich auch Sinn und Zweck

der Vorschrift. Sie hat zum Ziel, dass kapitalmarktrechtliche

Streitigkeiten bei dem Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten

bzw. Anbieters gebündelt und dadurch das Verfahren erleichtert und

der Anlegerschutz verbessert werden (Zöller/Vollkommer, a. a. O., §

32 b, Rdnr. 2). Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn nach

einer Auflösung der Anlagegesellschaft die

Zuständigkeitskonzentration nicht mehr gelten würde und je nach den

zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls

unterschiedliche Gerichte angerufen werden müssten.

Die so vorzunehmende Bestimmung des Geltungsbereichs des § 32 b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO widerspricht nicht der gesetzgeberischen

Wertung in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Dazu weist das Landgericht zwar

zu Recht darauf hin, dass nach jener Vorschrift allein die

Verhältnisse zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend sind. Ebenso

wie § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Sinne der vorstehenden

Auslegung ist indes auch diese Vorschrift auf eine Perpetuierung

der Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie ausgerichtet

(vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 261, Rdnr. 12) und in ihrem

Regelungsgehalt damit nicht beeinträchtigt.

Auf der Grundlage der so zu verstehenden Reichweite der Regelung

in § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist in Fällen, in denen die

Anlagegesellschaft in Wegfall geraten ist, folgerichtig und

zwingend auf deren letzten Sitz abzustellen (vgl. OLG München a. a.

O.; Zöller/ Vollkommer, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 7;

Musielak/Heinrich, a. a. O., § 32 b, Rdnr. 3). Dies ist hier

D… im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts

Neuruppin.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens ist gemäß § 3 ZPO

entsprechend dem Interesse des Klägers, gegen die Beklagten bei

demselben Gericht vorzugehen, auf 10 % des in der Klage genannten

Wertes der Hauptsache festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Brandenburg in 1 (Z) Sa 10/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten