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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 – 1 U 26/11

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 31. August

2011 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 201/11 -

abgeändert, die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2011 aufgehoben

und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu

tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte, die das

private Stadtfernsehen der Stadt … betreibt, im Wege der

einstweiligen Verfügung auf Unterlassung von Filmaufnahmen und/oder

deren Verwendung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im

angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. Oktober

2011 hat das Landgericht Potsdam den Tatbestand dahingehend

berichtigt, dass zwischen den Parteien nicht unstreitig ist, dass

der Verfügungskläger den Kameramann der Verfügungsbeklagten

zunächst verbal aufgefordert hat, die Filmaufnahmen zu stoppen.

Das Landgericht hat der Verfügungsbeklagten im Wege der

einstweiligen Verfügung untersagt, von dem Verfügungskläger ohne

sein Einverständnis Filmaufnahmen während seines Aufenthaltes auf

den Privatgrundstücken …straße 20 und 21, H… zu

fertigen und/oder für eine weitere Berichterstattung zu verwenden,

und diese einstweilige Verfügung im angefochtenen Urteil

aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt,

dass die Verfügungsbeklagte mit der Anfertigung der Filmaufnahmen

am 30. Juni 2011 das allgemeine Persönlichkeitsrecht des

Verfügungsklägers rechtswidrig verletzt habe. Dem

Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers sei bei einer

Gesamtabwägung der Umstände Vorrang vor dem Recht der

Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzuräumen. Da die

Verfügungsbeklagte keine entsprechende Unterlassungserklärung

abgegeben habe, bestehe hinsichtlich der Anfertigung von

Filmaufnahmen Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der Verwendung der

Aufnahmen genüge im Hinblick auf das vorangegangene Verhalten der

Verfügungsbeklagten die gegebene Erstbegehungsgefahr.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit

der sie geltend macht, dass dem Verfügungskläger hinsichtlich des

bloßen Anfertigens von Filmaufnahmen im Rahmen von Recherchen kein

Unterlassungsanspruch zustünde, da in diesem Vorbereitungsstadium

einer Berichterstattung dem Interesse der Presse an

Informationsbeschaffung Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des

Verfügungsklägers einzuräumen sei. Soweit das Landgericht seine

Entscheidung darauf gestützt habe, dass der Verfügungskläger den

Kameramann der Verfügungsbeklagten zunächst vergeblich aufgefordert

habe, die Filmaufnahmen zu stoppen, sei bereits erstinstanzlich

vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass der Verfügungskläger

die Aufnahmen ohne vorherige Aufforderung unterbunden habe, indem

er zunächst die Hand vor das Objektiv gehalten und dem Kameramann

sodann im Rahmen eines Handgemenges die Kamera weggenommen habe.

Ebenso wenig treffe es zu, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen

ihrer Berichterstattung Bilder von der Lebensgefährtin des Sohnes

des Verfügungsklägers nur unzureichend verpixelt ausgestrahlt

habe.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31.

August 2011, Az. 2 O 201/11, die einstweilige Verfügung vom 12.

Juli 2011 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass

zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte

und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der

Verfügungskläger hat keinen Anspruch darauf, der

Verfügungsbeklagten untersagen zu lassen, ohne sein Einverständnis

Filmaufnahmen von ihm während seines Aufenthaltes auf dem

Privatgrundstück …straße 20 und 21 in H… zu fertigen

und/oder für eine weitere Berichterstattung zu verwenden.

1.) Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung von

Filmaufnahmen

Dem Verfügungskläger steht kein Unterlassungsanspruch

hinsichtlich der Anfertigung von Filmaufnahmen seiner Person

während seines Aufenthaltes auf dem Privatgrundstück …straße

20 und 21 in H… gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs.

1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die für einen

Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog vorausgesetzte

Besorgnis von (weiteren) Beeinträchtigungen des allgemeinen

Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers ist nicht gegeben.

Die erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liegt

vor, wenn eine auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche

Besorgnis von (weiteren) Störungen besteht, wobei eine

vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche

Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr begründet (vgl.

Palandt-Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1004 Rdnr. 32 m. w. N.). Von

einer solchen vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung kann

jedoch nicht ausgegangen werden. Der Verfügungskläger hat nicht

glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte Filmaufnahmen

getätigt hat, die sein Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt

haben. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass

ein öffentliches Interesse an gezielten Aufnahmen des

Verfügungsklägers nicht ersichtlich ist. Soweit der

Verfügungskläger geltend macht, dass das

Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagte gar nicht auf

das Grundstück, sondern auf seine Person gerichtet gewesen sei, und

der Kameramann gezielt Aufnahmen davon getätigt hätte, wie er sich

gegen die Aufnahmen wehrt, ist der diesbezügliche klägerische

Vortrag jedoch nicht glaubhaft gemacht worden, da der Senat eine

überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit dieses Vorbringens

nicht feststellen kann.

Ob der Kameramann der Verfügungsbeklagten gezielt den

Verfügungskläger gefilmt hat, obwohl er von diesem aufgefordert

worden ist, dies zu unterlassen, ist zwischen den Parteien bereits

erstinstanzlich streitig gewesen. Der Verfügungskläger hat hierzu

vorgetragen, dass er den Kameramann mehrfach aufgefordert habe, die

auf seine Person gerichteten Filmaufnahmen zu stoppen und sich zur

Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung seines Sohnes

berufen. Die Verfügungsbeklagte hat den Sachverhalt in ihrer

Erwiderung dagegen dahingehend geschildert, dass der

Verfügungskläger auf den Kameramann zugekommen sei, als dieser das

Grundstück filmte, seine Hand sofort vor das Objektiv der Kamera

gehalten habe und ihm die Kamera von der Schulter gerissen habe und

dies durch die eidesstattliche Versicherung ihres Kameramannes vom

10. Oktober 2011 glaubhaft gemacht. Zu keinem Zeitpunkt sei

beabsichtigt gewesen, erkennbare Bilder von dem Verfügungskläger zu

fertigen, wie der Kameramann der Verfügungsbeklagten ebenfalls an

Eides statt versichert hat. Der Tatbestand ist demzufolge auch

dahingehend berichtigt worden, dass zwischen den Parteien nicht

unstreitig sei, dass der Verfügungskläger den Kameramann der

Beklagten zunächst verbal aufgefordert habe, die Filmaufnahmen zu

stoppen.

Weder für die vom Verfügungskläger vorgetragene

Sachverhaltsschilderung, noch für die diesbezüglichen Behauptungen

der Verfügungsbeklagten besteht eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass

die Person des Verfügungsklägers und nicht das Grundstück

Gegenstand der Filmaufnahmen war, zumal der Verfügungskläger nicht

etwa von dem Kameramann verfolgt worden ist, sondern sich

unstreitig selbst durch das Eingangstor auf den außerhalb des

umfriedeten Bereichs gelegenen öffentlich zugänglichen

Grundstücksteil begeben hat, um die Aufnahmen zu verhindern,

anstatt sich der Kamera zu entziehen.

Soweit unstreitig Filmaufnahmen von dem Verfügungskläger

entstanden sind, während der Kameramann das Grundstück gefilmt hat,

hat dieser derartige Aufnahmen zu dulden. Insoweit führt die

zwischen den beeinträchtigten Grundrechtspositionen vorzunehmende

Abwägung dazu, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des

Verfügungsklägers (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) hinter dem Recht der

Verfügungsbeklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz

2 GG) zurückzutreten hat.

Zwar erstreckt sich das zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht

gehörende Recht am eigenen Bild über den Anwendungsbereich der §§

22, 23 KUG hinaus - die allein Schutz vor einer widerrechtlichen

Verbreitung oder öffentlichen Zuschaustellung von Bildern bieten -

auch auf die bloße Anfertigung von Bildnissen (vgl. BGH, Urt. v.

25. April 1995, Az. VI ZR 272/94, zitiert nach juris Rdnr. 15). Zum

Recht am eigenen Bild gehört daher auch das Recht, selbst zu

bestimmen, ob und wobei man fotografiert oder gefilmt wird. Ob mit

Filmaufnahmen jedoch im Einzelfall auch ein rechtswidriger Eingriff

in diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition einhergeht, hängt

von einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände und der außerdem

betroffenen Grundrechtspositionen ab (BGH, a. a. O.). Im Hinblick

auf die Pressefreiheit ist hierbei in besonderem Maße das

Erfordernis der Informationsbeschaffung zur Befriedigung des

Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit zu beachten, wobei

sich im Zeitpunkt der Aufnahme eines Bildnisses die Frage nach der

Zulässigkeit der Verbreitung unter Umständen noch nicht

abschließend beantworten lässt, weshalb bei der Abwägung nicht

allein hierauf abgestellt werden kann (vgl. KG, Urt. v. 4. Dezember

2007, Az. 9 U 21/07, zitiert nach juris Rdnr. 46; OLG Frankfurt,

Urt. v. 25. August 1994, Az. 6 U 296/93, zitiert nach juris Rdnr.

21; OLG Hamburg, AfP 1992, 279, 280). Dabei ist grundsätzlich von

der Rechtstreue eines Pressevertreters und der Wahrung der Maßgaben

der §§ 22, 23 KUG bei einer etwaigen Veröffentlichung auszugehen

(vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und

Bildberichterstattung, 5. Aufl., 7. Kapitel Rdnr. 23).

Die Verfügungsbeklagte kann sich bei der Fertigung von Aufnahmen

der Grundstücke …straße 20 und 21 in H… auf ihr Recht

auf freie Berichterstattung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen.

Es besteht ein schützenswertes Interesse der Verfügungsbeklagten

daran, Aufnahmen von diesen Grundstücken zu fertigen, da im

Zusammenhang mit der dort entdeckten Cannabisplantage und dem gegen

den Sohn des Verfügungsklägers gerichteten Strafverfahren ein

erhebliches öffentliches Informationsinteresse an diesen

Grundstücken besteht. Bei der Entdeckung der Plantage und dem

darauf folgenden Prozess handelt es sich um ein zeitgeschichtliches

Ereignis im Sinne des § 23 KUG. Der Begriff der Zeitgeschichte

beschränkt sich nicht auf Vorgänge historischer oder politischer

Bedeutung, sondern wird vom Informationsinteresse der

Öffentlichkeit her bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2011,

Az. VI ZR 26/11, zitiert nach juris Rdnr. 29 m. w. N.). Straftaten

gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien

ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973, Az. 1 BvR 536/72, Rdnr.

63). Die Verfügungsbeklagte hat nachvollziehbar dargetan

und durch die eidesstattliche Versicherung ihres Kameramanns auch

glaubhaft gemacht, dass ein Interesse der Öffentlichkeit daran

besteht, ob der zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilte Sohn

des Verfügungsklägers auf dem Grundstück weiterhin seinen

Geschäften nachgeht. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an

einer Berichterstattung über den ehemaligen Standort der

Cannabisplantage und das Geschäftsgrundstück des Sohnes.

Dem steht eine nur geringfügige Beeinträchtigung des

Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers gegenüber. Das

Grundstück …straße 20/21 ist für jedermann von außen

einsehbar, sodass jeder, der sich auf diesem Grundstück bewegt, in

Kauf nehmen muss, dabei gegebenenfalls von Dritten beobachtet zu

werden. Es handelt sich auch nicht um ein Wohngrundstück oder einen

anderen „privaten Rückzugsort“, an dem derjenige, der

sich dort aufhält, erkennbar frei von öffentlicher Beobachtung sein

will. Etwaige Aufnahmen von diesem Grundstück beeinträchtigen den

Verfügungskläger daher nicht in seiner „Privatsphäre“.

Thematisch umfasst die „Privatsphäre“ die

Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehaltes

typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil

ihre Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das

Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige

Reaktionen der Umwelt auslöst; räumlich erstreckt sich der Schutz

auf einen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen kann, sich

entspannen oder auch gehen lassen kann, um einen Raum, in welchem

er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der

damit erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (vgl. Wenzel/von

Stobl-Albeg, a. a. O., 8. Kapitel, Rdnr. 65 u. 66 mit Beispielen).

Der Verfügungskläger ist daher während seines Aufenthaltes auf dem

Grundstück weder thematisch, noch räumlich in seiner

„Privatsphäre“ betroffen.

Der Kameramann hat die Aufnahmen unstreitig auch von für

jedermann zugänglichem Straßenland aus gefertigt, sodass offen

bleiben kann, in wessen Eigentum sich der Grund und Boden

tatsächlich befindet. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein

eingefriedetes Privatgrundstück, sondern um einen Bereich, der dem

allgemeinen Verkehr geöffnet und offensichtlich teilweise sogar dem

öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Auch eine heimliche Anfertigung

von Aufnahmen oder eine belästigende Verfolgung durch den

Kameramann liegt nicht vor. Denn selbst nach dem Vortrag des

Verfügungsklägers hat sich dieser seinerseits zu dem Kameramann

begeben, um die Aufnahmen zu unterbinden und nicht umgekehrt.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des

Verfügungsklägers ist deshalb nicht derart gewichtig, dass die

schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten dahinter

zurückzustehen hätten. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche

Interesse an dem Grundstück würde ein entsprechendes Verbot

vielmehr eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit

ergeben, zumal der Verfügungskläger selbst - jedenfalls zunächst -

vorgetragen hat, dass er sich aus geschäftlichen Gründen täglich

auf dem Grundstück aufhalte. Der Verfügungsbeklagten ist es bei der

Sammlung von Filmmaterial daher nicht zuzumuten, solange

abzuwarten, bis sich keine Personen mehr auf dem Grundstück

befinden. Vielmehr muss der Verfügungskläger gegebenenfalls in Kauf

nehmen, gefilmt zu werden, während er sich auf diesem Grundstück

aufhält, da er in diesem Zusammenhang lediglich

„Beiwerk“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG darstellt.

Unter diesen Voraussetzungen wäre auch eine Veröffentlichung der

Aufnahmen ohne seine Einwilligung möglich. Als

„Beiwerk“ in diesem Sinne ist eine abgebildete Person

dann anzusehen, wenn die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes prägt

und die Personenabbildung derart untergeordnet ist, dass sie auch

entfallen könnte, ohne dass Gegenstand und Charakter des Bildes

sich verändern (vgl. Wenzel/von Stobl-Albeg, a. a. O., 8. Kapital,

Rdnr. 48 m. w. N.). Davon ist hier auszugehen, solange sich die

Aufnahmen auf die Grundstücke beziehen. Die berechtigten Interessen

einer als „Beiwerk“ abgebildeten Person sind bei einer

Veröffentlichung gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen der

Anonymisierung zu wahren (vgl. § 23 Abs. 2 KUG).

Es liegen auch keine Umstände vor, die unabhängig von den

streitgegenständlichen Aufnahmen die ernstliche Besorgnis einer

rechtswidrigen Beeinträchtigung begründen würden. Soweit der

Verfügungskläger diesbezüglich vorgetragen hat, dass die

Verfügungsbeklagte auch bereits von der Lebensgefährtin des Sohnes

gezielt Aufnahmen auf den Grundstücken …straße 20/21 gemacht

habe, hat sie dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat

sie sich diesbezüglich zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche

Versicherung der S… S… berufen, in der diese jedoch

lediglich versichert hat, dass sie im April 2010 während der

Verhandlungstage im Rahmen des Prozesses gegen ihren

Lebensgefährten wiederholt gegen ihren Willen von dem Kameramann

der Verfügungsbeklagten gefilmt worden sei. Von Aufnahmen ihrer

Person auf den Grundstücken ist darin nicht die Rede. Dass die

Verfügungsbeklagte im Rahmen der Berichterstattung über den Prozess

gegen den Sohn des Verfügungsklägers auch Bildmaterial angefertigt

hat, auf dem dessen Lebensgefährtin zu sehen ist, ist unstreitig

und beruht auf dem Umstand, dass diese den Sohn des

Verfügungsklägers zur gerichtlichen Hauptverhandlung begleitet hat.

Dass die Verfügungsbeklagte berechtigt war, hierüber zu berichten,

steht außer Frage. Die Umstände der Filmaufnahmen sind daher nicht

vergleichbar.

2.) Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von zukünftigen

Filmaufnahmen

Einem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823

Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1

GG hinsichtlich der Verwendung von Aufnahmen des Verfügungsklägers

auf dem Grundstück …straße 20 und 21 in H… steht

schon entgegen, dass die erforderliche Gesamtabwägung nicht in

Bezug auf die Verwendung von Aufnahmen vorgenommen werden kann, die

noch gar nicht bekannt sind und bei denen noch offen ist, in

welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. BGH, Urt. v.

13.11.2007, Az. VI ZR 265/06, zitiert nach juris Rdnr. 14). Ein

solcher Unterlassungsanspruch wäre nur denkbar, wenn jede

erdenkliche Verwendung von Filmaufnahmen, auf denen der

Verfügungskläger zu sehen ist, als rechtwidrig anzusehen wäre. Im

Hinblick auf die vielgestaltigen Möglichkeiten sowohl in Bezug auf

die Beschaffenheit der Aufnahmen, als auch die möglichen

zukünftigen Umstände der Berichterstattung ist dies jedoch nicht

der Fall. Diesbezüglich kann auf die vorhergehenden Ausführungen zu

Ziffer 1.) verwiesen werden.

Ferner fehlt es diesbezüglich erst recht an der erforderlichen

Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Eine das Vorliegen der

Wiederholungsgefahr indizierende Berichterstattung liegt nicht vor.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte

bisher keine Bilder des Verfügungsklägers für ihre

Berichterstattung verwendet hat. Auch die weiteren Umstände des

Falles begründen eine solche ernstliche Besorgnis entgegen der vom

Landgericht hierzu vertretenen Auffassung nicht. Soweit das

Landgericht diesbezüglich darauf abgestellt hat, dass die

Verfügungsbeklagte bereits in zwei vergleichbaren Fällen Aufnahmen

der Lebensgefährtin des Sohnes des Verfügungsklägers für die

Berichterstattung verwendet habe, ohne diese Person überhaupt oder

hinreichend unkenntlich gemacht zu haben, ist dieses Vorbringen des

Verfügungsklägers bereits nicht hinreichend substantiiert worden,

darüber hinaus weder unstreitig, noch von dem Verfügungskläger

glaubhaft gemacht.

So hat der Verfügungskläger erstinstanzlich in seinem

Schriftsatz vom 19. August 2011 vorgetragen, dass die

Lebensgefährtin seines Sohnes während ihres Aufenthaltes auf den

streitgegenständlichen Grundstücken mehrfach gegen ihren Willen

gefilmt worden und im Rahmen der Berichterstattung nur unzureichend

verpixelt worden sei. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die

Verfügungsbeklagte diesen Vortrag jedoch bestritten und zur

Glaubhaftmachung ein „screenshot“ der nach ihrem

Vortrag einzigen Aufnahme der Lebensgefährtin vorgelegt, aus dem

sich ergibt, dass diese im Rahmen der Berichterstattung über die

gegen den Sohn gerichtete Hauptverhandlung jedenfalls verpixelt

worden ist.

Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu berücksichtigen, dass er

erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt ist. Dabei kann offen

bleiben, ob im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

eine Präklusion von Tatsachenvorbringen gemäß §§ 530, 531 ZPO

grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil maßgebender Zeitpunkt für

die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung der

Schluss der mündlichen Verhandlung ist und neues Vorbringen daher

zu berücksichtigen ist, wenn es sofort mindestens glaubhaft gemacht

werden kann (so zum Beispiel Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., §

925 Rdnr. 12). Denn jedenfalls ist den Besonderheiten des

Eilverfahrens bei der Beurteilung, was nachlässig im Sinne des §

531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist, Rechnung zu tragen (vgl. OLG

Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2010, Az. 2 U 36/10, zitiert nach juris

Rdnr. 44 m. w. N.; Thüringer OLG, Urt. v. 27.10.2004, Az. 2 U

350/04, zitiert nach juris). Danach liegt eine die Zulassung des

Vorbringens ausschließende Nachlässigkeit hier nicht vor. Der

Verfügungskläger hatte seinerseits erstmals mit Schriftsatz vom 19.

August 2011 vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte Aufnahmen der

Lebensgefährtin seines Sohnes gemacht habe, die nicht hinreichend

verpixelt gewesen seien. Der Prozessbevollmächtigte der

Verfügungsbeklagten hatte mithin vor dem Termin am 22. August 2011

keine Gelegenheit, dieses Vorbringen zuverlässig zu überprüfen. Die

Beantragung einer Schriftsatzfrist schied aufgrund des Charakters

des Eilverfahrens aus.

Aufgrund dieses Bestreitens hätte der Verfügungskläger nun

seinerseits konkret vortragen und glaubhaft machen müssen, wo die

Lebensgefährtin von der Verfügungsbeklagten gefilmt worden ist und

wann diese Aufnahmen ausgestrahlt worden sind, ohne hinreichende

Maßnahmen gegen ihre Erkennbarkeit zu treffen. Der Verfügungskläger

hat hierauf jedoch lediglich erwidert, dass der Ausdruck nicht die

gemeinte Berichterstattung wiedergebe; vielmehr sei die

Lebensgefährtin des Sohnes mehrfach während ihres Aufenthaltes auf

den streitgegenständlichen Grundstücken gegen ihren Willen gefilmt

und im Rahmen der Ausstrahlung nur unzureichend verpixelt worden.

Wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich die eidesstattliche

Versicherung der Lebensgefährtin jedoch auf Aufnahmen während der

Verhandlungstage im Rahmen des Prozesses gegen ihren

Lebensgefährten und nicht auf Aufnahmen auf dem Grundstück. Es

bleibt damit weiterhin unklar, wo die Verfügungsbeklagte welche

Aufnahmen getätigt und wann sie diese ausgestrahlt haben soll.

Danach kann nicht festgestellt oder als glaubhaft gemacht angesehen

werden, dass Aufnahmen veröffentlicht worden sind, auf denen die

Lebensgefährtin erkennbar gewesen ist. Erkennbar ist eine

abgebildete Person, wenn sie begründeten Anlass hat anzunehmen,

dass sie nach Art der Abbildung erkannt werden könnte (BGH, NJW

1971, 698, 670). Der Vortrag der Parteien hierzu ist streitig. Da

die Aufnahmen nicht vorliegen, vermag sich der Senat hierzu keine

eigene Überzeugung zu verschaffen. Eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine unzureichende Verpixelung

vorlag, kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Aus der

eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin ergibt sich

lediglich, dass sie „von Dritten explizit auf die

Filmbeiträge des S… angesprochen worden sei“.

Darüber hinaus erscheint ohnehin zweifelhaft, ob die Art und

Weise, wie die Verfügungsbeklagte mit Bildmaterial einer anderen

Person in ganz anderem Zusammenhang umgegangen ist, eine

Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Verfügungskläger zu begründen

vermag. Die Verfügungsbeklagte hat durch die eidesstattlichen

Versicherungen des Kameramanns vom 16. August 2010 und des

Redaktionsleiters vom 13. Januar 2012 glaubhaft gemacht, dass keine

Absicht bestand, Bildmaterial des Verfügungsklägers zu verwenden.

Es liegen keine glaubhaft gemachten Umstände vor, die überwiegend

wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieses Vorbringen nicht der

Wahrheit entspricht. Soweit die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer

Berichterstattung über den Prozess gegen den Sohn des

Verfügungsklägers Aufnahmen verwendet hat, auf denen dessen

Lebensgefährtin abgebildet war, sind die Umstände - wie bereits

ausgeführt - nicht mit denen vergleichbar, unter denen die hier

streitigen Aufnahmen gefertigt worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 €

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 KunstUrhG, § 22 KunstUrhG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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