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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2025 – 3 U 9/25 e

Berufungsrücknahme, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Entscheidung, Berufung, Richter, Zivilprozess
Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.

Randnummer 2

Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Zitierte Vorschriften

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