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Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Beschluss vom 08.04.2024 – 3 U 4/24 e

Informationspflichten eines Fitnessstudios über den Gesamtpreis ihres Leistungsangebotes
Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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