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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Beschluss vom 19.02.2021 – 3 U 362/20

Berufungsrücknahme
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Normenkette
§ 516 Abs. 3 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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