Rechtsprechung · OLG Bamberg
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.02.2021 – 3 U 362/20
Berufungsrücknahme
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3 ZPO
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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