Rechtsprechung · OLG Bamberg
OLG Bamberg, Beschluss vom 24.11.2025 – 3 U 35/25 e
Berufungsrücknahme, Entscheidung, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Zurücknahme, Berufungsverfahren, Prozessbeendigung
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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