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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.11.2025 – 3 U 35/25 e

Berufungsrücknahme, Entscheidung, Oberlandesgericht, Vorsitzender Richter, Zurücknahme, Berufungsverfahren, Prozessbeendigung
Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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