Rechtsprechung · LSG Thüringen
LSG Thüringen, Beschluss vom 27.11.2012 – L 6 SF 1564/12 E
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGTH:2012:1127.L6SF1564.12E.0A
Orientierungssatz
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl BGH vom 20.9.2007 IX ZB 35/07 = JurBüro 2008, 43 und vom 13.2.1992 V ZR 112/90 = NJW 1992, 1458 sowie LSG Erfurt vom 29.6.2011 L 6 SF 408/11 E). (Rn.3)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskosten-Endabrechnung vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe
Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 ua)
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Beschluss des 8. Senats vom 3. November 2011 ist auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes SGG -); er kann im Erinnerungsverfahren vom 6. Senat nicht überprüft werden. Die von der Erinnerungsführerin zur Begründung ihrer Erinnerung vorgetragene Rechtsansicht des LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 3. September 2012 Az.: L 5 SF 79/12 B KO (tatsächlich handelt es sich um ein obiter dictum) ist damit hier ohne rechtlichen Belang. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr in der Sache zu folgen wäre.
Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 Az.: IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 Az.: V ZR 112/90; nach juris; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 Az.: L 6 SF 408/11 E). Dies wird von der Erinnerungsführerin nicht gerügt. Ihre Ansicht, die Zahlungsaufforderung sei für sie gegenstandslos, ist nicht vertretbar. Selbstverständlich ist siewie alle Beteiligten an unanfechtbare richterliche Entscheidungen gebunden.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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