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Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2022 – L 8 SF 64/22 B AB

Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen - Entscheidung des Beschwerdegerichts bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch
Spruchkörper
8. Senat

Orientierungssatz

1. Ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1)

2. Gleichwohl kann das Gericht wegen offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers über dessen Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Randnummer 2

Der Senat konnte über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entscheiden, denn es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl ua BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C).

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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