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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2025 – L 7 SF 123/24 B

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGSH:2025:0513.L7SF123.24B.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist unzulässig.

Randnummer 2

Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Randnummer 3

Gründe für die Durchbrechung der gesetzlichen Regelung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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