Rechtsprechung · LSG Schleswig-Holstein
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2025 – L 7 SF 123/24 B
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGSH:2025:0513.L7SF123.24B.00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2024 gegen den Beschluss des SG Schleswig vom 20. September 2024 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs ist unzulässig.
Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Gründe für die Durchbrechung der gesetzlichen Regelung sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Zitierte Vorschriften
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