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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2024 – L 8 R 539/23

Spruchkörper
8
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2024:0117.L8R539.23.00

Tenor

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Gründe

Randnummer 1

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

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