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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Urteil vom 08.05.2026 – L 4 U 605/23

Spruchkörper
4
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0508.L4U605.23.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz.

Randnummer 2

Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist aufgrund des Rechtsmittelverzichts

Randnummer 3

durch die Beteiligten entbehrlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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