Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Urteil vom 08.05.2026 – L 4 U 605/23
- Spruchkörper
- 4
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:0508.L4U605.23.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz.
Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist aufgrund des Rechtsmittelverzichts
durch die Beteiligten entbehrlich.
Zitierte Vorschriften
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