Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 03.11.2025 – L 2 AS 138/25

Spruchkörper
2
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2025:1103.L2AS138.25.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 13.05.2025 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 2

Dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 13.05.2025 nach § 138 Satz 1 SGG ist nicht zu entsprechen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 138 Satz 1 SGG liegt nicht vor. In dem Urteil sind im Tatbestand zwar die Daten der Beschlüsse des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzutreffend angegeben worden. Hierbei handelt es sich um offenkundige Rechtschreibfehler, durch die der Sinn der Entscheidung des Senats entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entstellt wird. Diese Rechtschreibfehler haben auch keinerlei rechtliche Auswirkungen. Solche reinen Rechtschreibfehler müssen nicht korrigiert werden (vgl. dazu Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 (Stand: 15.06.2022), Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 3 und 3d).

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG NRW in L 2 AS 138/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten