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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2019 – L 13 SB 31/17

Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2019:0206.L13SB31.17.00

Tenor

Die Kosten der gemäß § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten werden nicht auf die Landeskasse übernommen.

Gründe

Randnummer 2

Gemäß § 109 SGG ist eine Billigkeitsentscheidung vom Ermessen über die Gutachterkosten zu treffen, die sich danach richtet, ob ein entsprechendes Gutachten neue für die gerichtliche Entscheidung wesentliche Erkenntnisse geliefert hat oder nicht. Dies ist hier zwar grundsätzlich der Fall. Jedoch betreffen diese Erkenntnisse Befunde, die sich im Wesentlichen erst im laufenden Verfahren ergeben haben. Da der Kläger die Berücksichtigung dieser Befunde über einen Verschlimmerungsantrag hätte leichter - und kostenfrei - erwirken können, wäre es unbillig die Landeskasse mit den daher im Ergebnis überflüssigen Kosten der weiteren Ermittlung zu belasten.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

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