Rechtsprechung · LSG Hamburg
LSG Hamburg, Urteil vom 03.12.2024 – L 3 R 81/21
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHH:2024:1203.L3R81.21.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen und das Urteil verkündet worden ist, auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet haben, sieht das Gericht gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab.
Dieses Urteil ist mit erklärtem Rechtsmittelverzicht unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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