Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Hamburg

LSG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2023 – L 1 KR 107/22 D

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:2023:0406.L1KR107.22D.00

Tenor

Die Urteilsabschrift des Urteils vom 23. März 2023 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor auf S. 2 der Urteilsabschrift eingefügt wird und wie folgt lautet:

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.“

Gründe

Randnummer 1

In der beglaubigten Abschrift des zum oben genannten Aktenzeichen ergangenen Urteils vom 23. März 2023 ist der Urteilstenor versehentlich nicht (mehr) enthalten. In dieser unvollständigen Form wurde das Urteil an die Beteiligten auch elektronisch zugestellt. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit in Form einer Auslassung (vgl. hierzu in Bezug auf Urteilsberichtigungen bei Auslassungen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020,§ 138 Rn. 3, 3c m.w.N.). Die vom Senat gewollte und auch verkündete Entscheidung ( vgl. das die Urteilsverkündung beurkundende Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2023) ist der beglaubigten Abschrift daher nicht zu entnehmen. Diese versehentliche Auslassung gilt es daher hiermit zu berichtigen.

Randnummer 2

Die Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit im Beschluss war von Amts wegen (§ 138 S. 1 SGG) durch die Vorsitzende (§ 138 Satz 2 SGG) vorzunehmen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Hamburg in L 1 KR 107/22 D entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten