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Rechtsprechung · LG Wuppertal

LG Wuppertal, Beschluss vom 18.03.2025 – 3 O 11/24

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGW:2025:0318.3O11.24.00

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.Die Beklagte zahlt an den Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 26.000,00 €.

Hiermit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers abgegolten und erledigt.

2.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.831,22 EUR festgesetzt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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