Rechtsprechung · LG Wuppertal
LG Wuppertal, Beschluss vom 18.03.2025 – 3 O 11/24
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2025:0318.3O11.24.00
Tenor
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1.Die Beklagte zahlt an den Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 26.000,00 €.
Hiermit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers abgegolten und erledigt.
2.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.
Gründe
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.831,22 EUR festgesetzt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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