Rechtsprechung · LG Regensburg
LG Regensburg, Endurteil vom 22.02.2022 – 82 O 785/21
- Spruchkörper
- 8. Zivilkammer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.590,81 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund deliktischer, Produktmanipulation an einem Pkw.
Der Kläger erwarb im März 2016 den streitgegenständlichen Pkw VW Touareg zu einem Preis von 33.147,92 € brutto von … Zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte das Fahrzeug einen km-Stand von 83.100 km, zum Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach einen km-Stand von 162.480 km.
In diesem Fahrzeug ist ein V-TDI-Motor des Typs EA896Gen2 (EU5) 3.0-Liter-Monoturbo verbaut, der Motor wurde von der Beklagten zu 2) hergestellt.
Ein Software-Update wurde nicht durchgeführt.
Der Klägervertreter hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13.1.2021 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25.1.2021 ab
Die Klagepartei behauptet, das Kraftfahrt-Bundesamt habe am 08.12.2017 einen verpflichtenden Rückruf für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs angeordnet, sie meint, dies sei für den klägerischen Anspruch aber nicht entscheidend. Der Kläger ist der Ansicht, das Fahrzeug sei im Hinblick auf die zum Einsatz kommenden Technologien der „schadstoffmindernden Aufwärmstrategie“ sowie der Strategie, welche die Schadstoffreduzierung durch die Zuführung von AdBlue – einer beim Betrieb des Motors zugesetzten künstlichen Harnstofflösung – unzulässig einschränke, mit mindestens einer verbotenen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 und 4 I EG-VO 715/2007 ausgestattet.
Der Kläger trägt vor, er hätte das Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände, insbesondere der unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht erworben.
Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von dieser Ausstattung des Fahrzeugs gehabt. Der Kläger sei vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt worden.
Die Beklagte zu 1) habe den von der Beklagten zu 2) hergestellten Motor eingebaut und in Verkehr gebracht, die Beklagten hätten daher kollusiv zusammengewirkt, die Beklagten würden als Gehilfen gem. § 830 BGB haften, hilfsweise stützt sich der Kläger darauf, dass die Beklagte zu 2) als Tatmittler eingesetzt worden sei.
Er macht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus §§ 826 i.V.m. 31 BGB geltend.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt, an den Kläger 33.147,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2021 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.557,11 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Touareg, ….
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Annahme des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Pkw VW Touareg in Verzug befinden.
3. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch haftend ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.711,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch haftend die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) trägt vor, sie sei nicht passiv legitimiert, da sie den Motor nicht entwickelt und hergestellt habe. Die Beklagten bestreiten, dass der Klagepartei ein Schaden entstanden ist, für den die Beklagten haften müssen. Sie behaupten, es liege kein verbindlich angeordneter Rückruf das Kraftfahrtbundesamtes vor. Außerdem verfüge das Fahrzeug über keine unzulässige Abschalteinrichtung, dies habe auch das KBA festgestellt. Die Verwendung eines sog. „Thermofensters“ stelle jedenfalls keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Im streitgegenständlichen Motortyp komme keine EA189-Umschaltlogik zum Einsatz, auch andere unzulässige Funktionen, insbesondere eine Leistungsreduzierung, die lediglich auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote die Stickoxidwerte mindert, finde nicht statt.
Es fehle an einer sittenwidrigen Handlung der Beklagten, insbesondere habe diese die Klagepartei nicht getäuscht.
Ferner rügen die Beklagten das Vorbringen des Klägers als unsubstantilert.
Mit Beschluss vom 11.01.2022 hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Als Zeitpunkt, der am Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können ist der 08.02.2022 bestimmt worden.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist nicht begründet, weil ein Anspruch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 831 BGB oder auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen nicht besteht. Die hierfür erforderliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) bzw. ein Betrug (§ 263 StGB) liegen nämlich nach dem Klägervortrag nicht vor.
Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass ein verbindlicher Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes nicht vorliegt. Auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten hin hat der Kläger hierzu nichts konkret vorgetragen, vielmehr nur darauf hingewiesen, dass es darauf nicht entscheidend ankomme. Aus dem von ihm vorgelegten Schreiben (Anlage 2) geht ein solcher Rückruf i.ü. nicht hervor.
2. Es fehlt vorliegend im Hinblick auf die Beklagte zu 1) schon die Passivlegitimation, da diese nicht die Herstellerin des Motors ist und die Beklagte zu 2) die Entwicklungsverantwortung trägt (vgl. BGH VI ZR 505/19 vom 8.3.2021).
3. Jedenfalls scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB am Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die hier in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche gegenüber dem Hersteller unter weit strengeren Voraussetzungen stehen als Gewährleistungsrechte, die bei einem Mangel des Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden könnten.
Im vorliegenden Fall mögen zwar funktionale Eingriffe in die Abgasrückführung und den Schadstoffausstoß nach dem klägerischen Vortrag einen Mangel i.S.d. § 434 BGB darstellen. Für die strengeren Voraussetzungen einer deliktischen Haftung auf der Grundlage der §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bietet schon der klägerische Vortrag aber keine hinreichende Grundlage, wie im Folgenden auszuführen ist.
4. Die Fallkonstellation, soweit sie hier unstreitig ist, ist nicht vergleichbar mit derjenigen, bei welcher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25. Mai 2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19; abzurufen unter der Internetseite des Bundesgerichtshofes; die nachfolgend genannten Randnummern beziehen sich auf diese Fundstelle) Schadensersatzansprüche in sogenannten VW-Dieselfällen bejaht hat.
Dort wurde für die Fälle der Ausstattung von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor der Baureihe EA 189 das Verhalten der dortigen Beklagten objektiv als sittenwidrig qualifiziert, da die Beklagte dort auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüf-stand eingehalten wurden (RdNr. 16).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruht insbesondere auch darauf, dass dort (unstreitig) eine verstärkte Abgasrückführung bei erkanntem Prüfstandlauf aktiviert wurde und bei Erlangung der jeweiligen Typengenehmigungen dem KBA durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt wurde, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben würde, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, wodurch die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht worden sei, um die Typengenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten (RdNr. 17, 18). Dies wiederum hat der Bundesgerichtshof dann für verwerflich gehalten, wenn auf Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typengenehmigungs- und Marktüberwa-chungsbehörde (KBA) die Erhöhung des Gewinns erreicht werden soll, und dies mit der Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer von möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (RdNr. 23).
5. Nach diesen, für die Bejahung von Ansprüchen durch den Bundesgerichtshof wesentlichen, Umständen, kann beispielsweise ein Thermofenster für sich eine sittenwidrige Schädigung nicht begründen (so auch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021, Aktenzeichen VI ZR 433/19; abzurufen unter der Internetseite des Bundesgerichtshofes). Soweit die Motor- bzw. Abgassteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht dem Stand der Technik entspricht und daher zu technisch überhöhtem Schadstoffausstoß führt, hat sie für sich allein nicht zwingend das Ziel, bewusst die Überwachungsbehörde zu täuschen und so die Typengenehmigung herbeizuführen. Der wesentliche Vorwurf, aus dem nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, welcher auch das hier entscheidende Gericht folgt, die Annahme einer betrügerischen Erlangung der Betriebsgenehmigung und somit einer sittenwidrigen Gewinnerziejungsabsicht folgt, ist jedoch gerade die softwareprogrammierte Veränderung des auf dem Prüfstand gegenüber dem Realbetrieb erzielbaren Schadstoffausstoßes.
Eine sittenwidrige oder betrügerische Handlung kann demnach in den möglicherweise manipulierten Schadstoffwerten, so lange diese sich auf den realen Straßenbetrieb beziehen, allein nicht gesehen werden. Dass es sich dabei nach dem Klägervortrag um ein Abweichen von der zu erwartenden und technisch möglichen Beschaffenheit, also einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts nach § 434 BGB, handelt, spielt für die strenge Beurteilung der deliktischen Haftung gegenüber dem Hersteller, der nicht Verkäufer ist, keine Rolle (s.o.).
6. Auch bezogen auf die weitere angeführte Strategie, welche die Schadstoffreduzierung durch die Zuführung von AdBlue unzulässig einschränke, sind die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer diesbezüglichen sittenwidrigen Schädigungshandlung und darüber hinaus auch für die Annahme des erforderlichen Schädigungsvorsatzes nicht erfüllt und können daher keinen Anspruch des Klägers begründen.
Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, BGHZ 225, 316, sowie Beschluss vom 19.01.2021, NJW 2021, 921, spwie die Urteile vom 13.07.2021, VI ZR 128/20 und vom 16.09.2021, VII ZR 190/20 und VII ZR 321/20). Selbst wenn in diesen Funktionen nicht zulässige Abschalteinrichtungen zu sehen sein sollten, rechtfertigten diese für sich genommen nach der zitierten Rechtsprechung des BGH noch nicht den Vorwurf eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens. Es kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beklagten einen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben. Vielmehr muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Umstände, die das infrage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes und der zumindest billigenden Inkaufnahme desselben gegeben war, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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