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Zitierfest

Rechtsprechung · LG Regensburg

LG Regensburg, Berichtigungsbeschluss vom 14.10.2021 – 72 O 1219/21

Diktat- oder Schreibversehen, Offensichtlichkeit, Zivilprozessordnung, Richterin, Landgericht, Gründe, Tenor
Spruchkörper
7. Zivilkammer

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Regensburg – 7. Zivilkammer – vom 09.09.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 des Urteils muss es anstelle:

„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 5 eingestuft.“

heißen:

„Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Motor vom Typ … und ist unter der Fahrzeugklasse EURO 6 eingestuft.“

Gründe

Randnummer 1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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