Rechtsprechung · LG Regensburg
LG Regensburg, Beschluss vom 31.08.2026 – 203 StRR 543/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 04. März 2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO).
1. Die Revisionsbegründungsfrist wurde am 7. März 2026 in Lauf gesetzt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2026 zutreffend ausgeführt hat, wurde der Zustellungsmangel einer nur mündlichen, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Akte vermerkten richterlichen Anordnung geheilt (§ 189ZPO), nachdem der Zustellungswille des Vorsitzenden mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2026 hinreichend belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 291/19, BeckRS 2020, 4234 Rn. 19 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13-, juris).
2. Die Verfahrensrüge mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung trotz eines sich aufdrängenden Aufklärungsansatzes versagt.
a. Der Angeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Termin der Berufungshauptverhandlung am 4. März 2026 nicht erschienen. Mit einem Telefax vom selben Tage, bei dem Landgericht um 4:56 Uhr eingegangen, hat er unter Verweis auf einen grippalen Infekt, Schwindel, Fieber, Bauchkrämpfe „u.a.“, eine infektiöse Erkrankung und Verhandlungsunfähigkeit um eine Verlegung des Termins gebeten. Ein Attest werde auf gerichtliche Anforderung nachgereicht. Das Schreiben ist dem Vorsitzenden nach den Urteilsgründen erst nach dem Erlass des Urteils vorgelegt worden.
b. Will die Revision im Rahmen der Anfechtung eines nach § 329 Abs. 1StPOergangenen Urteils die Verletzung der Aufklärungspflicht rügen und beanstanden, dass das Berufungsgericht trotz vorliegender Anhaltspunkte für einen bestimmten Entschuldigungssachverhalt diesem nicht in dem gebotenen Maße nachgegangen ist und die Aufklärung das Vorliegen eines genügenden Entschuldigungsgrundes ergeben hätte, ist in der Revisionsbegründung darzulegen, welcher konkrete Umstand aufgeklärt werden sollte, welches Beweismittel benutzt werden sollte, warum sich diese Aufklärung aufdrängte und was sie zugunsten des Beschwerdeführers ergeben hätte. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehören neben der Angabe der Art der Erkrankung eine Darstellung der aktuell zum Termin bestehenden Symptomatik und die Darlegung der daraus zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 StRR 591/24 –, juris Rn. 9 m.w.N.; KG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2023 – 3 ORs 38/23 –, juris Rn. 14).
c. Auch wenn dem Revisionsvortrag noch entnommen werden könnte, dass der Angeklagte beanstanden wollte, dass das Tatgericht vor Erlass des Verwerfungsurteils nicht gerichtsintern nach möglichen Eingängen nachforschte, verhält sich die Revision nicht mehr dazu, welche zweckdienlichen Ermittlungen der Tatrichter, wäre ihm das Schreiben des Angeklagten noch rechtzeitig im Termin vorgelegt worden, zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auf der Grundlage des Schreibens hätte anstellen sollen. Ein entsprechender Vortrag wäre nach § 344 Abs. 2 S. 2StPOerforderlich gewesen. Denn das Berufungsgericht ist zwar gehalten, bei Anhaltspunkten für ein berechtigtes Fernbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung im Wege des Freibeweises zu klären, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt (KG, Urteil vom 18. Oktober 2024 – 3 ORs 66/14 – 121 SRs 97/24, BeckRS 2024, 35396 Rn. 11), muss jedoch grundsätzlich nur Beweise erheben, die sofort zur Verfügung stehen (MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 329 Rn. 36 m.w.N.). Ermittlungen, die aufgrund ihres Zeitbedarfs eine Entscheidung in der anberaumten Hauptverhandlung nicht mehr zulassen und deshalb im Ergebnis zu einer gerade zu vermeidenden Aussetzung der Hauptverhandlung führen, müssen nicht angestellt werden (Quentin a.a.O.). Die Mitteilung des Angeklagten vom 4. März 2026 hätte, wäre sie rechtzeitig vorgelegt worden, für sich genommen keinen Ermittlungsansatz für die Hauptverhandlung erbracht. Sie enthielt keine Angabe zu einer telefonischen Erreichbarkeit und auch keine Information zu einem behandelnden Arzt. Das Gericht muss bei fehlenden Ermittlungsansätzen nicht von der lediglich behaupteten Verhandlungsunfähigkeit ausgehen. Es kommt nicht mehr darauf an, dass die Revision ein ärztliches Attest, das eine Verhandlungsunfähigkeit für den Senat nachvollziehbar bestätigen hätte können, auch im Nachhinein nicht vorgelegt hat.
3. Da das Tatgericht nach den von der Revision insoweit nicht angefochtenen schriftlichen Urteilsgründen erst nach dem Erlass des Urteils von dem Schreiben des Angeklagten Kenntnis erlangt hat, kann der Angeklagte auch mit der Rüge, das Urteil beruhe darauf, dass das Gericht den Begriff der genügenden Entschuldigung infolge Erkrankung verkannt habe, nicht gehört werden.
4. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitierte Vorschriften
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