Rechtsprechung · LG Neuruppin
LG Neuruppin, Beschluss vom 23.07.2025 – 6 O 73/22
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGNEURU:2025:0723.6O73.22.00
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Neuruppin - 6. Zivilkammer - vom 08.07.2025 wird im Tenor wie folgt ergänzt:
Von den Kosten der Nebenintervention haben die Beklagte 90 % und die Nebenintervenienten 10 % zu tragen.
Gründe
Der Antrag der Vertreterin der Streitverkündeten vom 16.07.2025 ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden. Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen.
Zitierte Vorschriften
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