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Rechtsprechung · LG Neuruppin

LG Neuruppin, Urteil vom 25.04.2025 – 1 O 405/18

Spruchkörper
1. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGNEURU:2025:0425.1O405.18.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.654,93 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2016

Die Beklagte wird weiter verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H . v. 1029,35 € an die Klägerin zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2016

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte 46 %.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restwerklohn, den die Klägerin gegenüber der Beklagte wegen im Jahr 2015 durchgeführter Leistungen bei dem Bauvorhaben B…in B…geltend macht. Die Beklagte war an dem Objekt selbst als Bauunternehmerin für den Bereich Sanitär beauftragt, die Klägerin war ihre Subunternehmerin.

Die Parteien schlossen am 05.05.2015 einen Einheitspreisvertrag, in dem die Beklagte die Klägerin mit der Erbringung diverser Montageleistungen beauftragte. Die Klägerin war zuständig gemäß dem Leistungsverzeichnis vom 20.04.2015 für die Leistungen im 5. Obergeschoss bis zum 10. Obergeschoss und im 20. Obergeschoss bis zum 22. Obergeschoss sowie einigen Schnittstellen. Für die Einzelheiten wird auf die Anl. K1 (AB Klägerin) Bezug genommen. Die Klägerin war vom 19.05.2015 bis zum 03.10.2015 bei dem Bauvorhaben tätig. Eine Abnahme zwischen den Parteien erfolgte nicht, die Beklagte hat ihrerseits die Arbeiten aber an die Hauptauftraggeberin übergeben; die Räume sind in Betrieb genommen. Mängel werden nicht gerügt. Die Klägerin legte Abschlagsrechnungen und unter dem 18.12.2015 Schlussrechnung (Anl. K6, AB Klägerin), auf die die Beklagte insgesamt 54.305,27 € zahlte. Die Abschlagsrechnungen basierten auf einem eigenen, überschlägigen Aufmaß; abgerechnet werden sollte schließlich aber nach dem Aufmaß des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen V…, dessen Aufmaß die Beklagte ihrem Auftraggeber gegenüber zugrundelegte.

Die Klägerin macht die Schlussrechnung zum Gegenstand ihrer Anspruchsbegründung, die sich aus 76.205,94 € für Arbeiten nach Aufmaß zusammensetzt und 8040 € Stundenlohnarbeiten; ein Gewährleistungseinbehalt sei nicht vereinbart gewesen, so dass dieser auch nicht abgesetzt worden sei. Die Klägerin behauptet, die Leistungen vollständig erbracht zu haben, wie sie abgerechnet worden sind. Die von den Sachverständigen V… vorgenommenen Kürzungen seien nicht gerechtfertigt. Nachdem durch den Schriftsatz vom 10.04.2025 der Eindruck entstanden war, die Klägerin wolle auch dort nicht abgerechnete Leistungen geltend machen, hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 klargestellt, dass dem nicht so ist. Solche Forderungen würden schon deshalb nicht geltend gemacht, weil sie nach der eigenen Ansicht verjährt seien. Die Stundenlohnarbeiten im Umfang von 322 Stunden, abgerechnet waren 335 Stunden, beruhten auf der Anweisung der Beklagten; sie seien aufgrund im Angebot nicht beschriebener Leistungen angefallen, und zwar auf Anforderung durch den unstreitig bevollmächtigten Bauleiter der Beklagten, der u. a. wegen Änderungen in der Bauausführung angeordnet habe, dass bereits fertig gestellte Teile der Leistungen wieder zurückgebaut würden.

Die Differenz zwischen dem beanspruchten Werklohn und den erfolgten Zahlungen macht die Klägerin mit der Klage geltend. Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.936,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. 7. 2016 zu zahlen;die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1358,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet konkret die erbrachten Mengen und Massen. Für die Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung (Schriftsatz vom 03.04.2019, dort Z. 4.1, Bl. 48f. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Regiestunden bestreitet die Beklagte die Erbringung der Leistungen, die nicht durch Stundenzettel nachgewiesen sind im Umfang von 279 Stunden (= 6696 €). Hinsichtlich des auf die Abschlagsrechnungen bezogenen Gewährleistungseinbehalts wendet sie Verjährung ein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens zur Frage des Umfangs der erbrachten Leistungen der Klägerin. Der Sachverständige F… hat sein Gutachten am 24.05.2023 erstattet, am 02.07.2024 schriftlich ergänzt; er ist in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 ergänzend angehört worden. Die zu dem Termin ebenfalls geladenen Zeugen zu dem Beweisthema „Stundenlohnarbeiten“ sind nicht erschienen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Der Anspruch auf Werklohn wegen der erbrachten nach Aufmaß abzurechnenden Leistungen ist im Umfang von 66.616,20 € gerechtfertigt. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen F…, wie er es in der mündlichen Verhandlung erläutert hat.

Die Kammer geht bei der Beurteilung des Umfangs der Arbeiten davon aus, dass die Parteien vereinbart haben, dass nach dem (zutreffenden) Aufmaß des Sachverständigen V… abzurechnen ist. Der Geschäftsführer der Klägerin hat das gegenüber dem Sachverständigen F… bei dem Ortstermin 23.01.2023 so geäußert und hat das in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 noch einmal wiederholt. Allein für die Abschlagsrechnungen hätte die Klägerin ein eigenes Aufmaß verwendet, weil das Aufmaß V… noch nicht vorgelegen habe. Dass nach dem Aufmaß abgerechnet werden sollte, ist auch nachvollziehbar, weil die Beklagte ihrerseits mit dem Aufmaß gegenüber der Auftraggeberin abrechnete. Das eigene Aufmaß der Klägerin ist demnach aus Rechtsgründen unbeachtlich.

Das Aufmaß V… hat der Sachverständige F… überprüft und nachgerechnet, soweit es sich auf die mit der Schlussrechnung abgerechneten Positionen bezieht. Er hat erläutert, dass er bereits in seinem Gutachten vom 24.05.2023 anhand des Aufmaßes V… nachvollzogen habe, welche Positionen der Schlussrechnung erbracht sind und ist auf einen Betrag von 65.646,39 € gekommen. Dabei ist er dort zutreffend so vorgegangen, dass er die anerkannten Leistungen festgestellt hat und nicht von dem Betrag der Klägerin von 105.578,00 € ausgegangen ist, in den diese die Stundenlohnarbeiten einbegriffen hatte. Für die auf Seite 9 des Ausgangsgutachtens dargelegten Stränge ergibt sich unter Berücksichtigung der Korrekturen im Ergänzungsgutachten auf einen Kürzungsbetrag von 25.454,99 €, den der Sachverständige mit Rechenfehlern bei dem Aufmaß V… begründet hat, eine Summe von 66.616,20 € [= 34.991,28 € + 30.655,19 € + (26.424,72 € ./. 25454,99 €)].

Die von den Parteien erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Die Klägerin hat in dem Schriftsatz vom 10.04.2025 ergänzend ausgeführt, dass die Kürzungen des Sachverständigen V… nicht zuträfen, da sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Massen unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt worden seien. Damit ist sie gemäß § 296 II ZPO wegen Verspätung ausgeschlossen. Das Gericht hat sich den Einwand durch den Sachverständigen F… erläutern lassen. Dieser hat beschrieben, dass der Sachverständige V… nachvollziehbar Kürzungen vorgenommen habe, weil er nicht gewusst habe, welches Gewicht bestimmte, von der Klägerin verwendete Bauteile hätten. Er könne, wenn feststehe, was verbaut worden sei, nachrechnen und dann auch konkret angeben, welches Gewicht zugrundezulegen sei und welche Massen sich dann ergäben. Die Einholung des ergänzenden Gutachtens würde das Verfahren verzögern.

Die Verspätung beruht auch aufgrund grober Nachlässigkeit. Das Verfahren läuft seit 2018 und die Klägerin hat, obwohl ihr das Gutachten lange bekannt ist und der Termin im November 2024 auf März 2025 bestimmt worden und dann noch um einen Monat verlegt worden ist, erstmals knapp eine Woche vor dem Termin die Abzüge konkret nachgerechnet und ihren Vortrag entsprechend ergänzt. Durch eine Zulassung des Vortrags würde die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert, weil der Sachverständige prüfen müsste, wie die Leistungen der Klägerin bei Richtigkeit ihres Vortrags zu bemessen wären. Die Verspätung ist infolge grober Nachlässigkeit eingetreten, wenn die Partei, ihr Prozessbevollmächtigter oder ihr gesetzlicher Vertreter die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich großem Umfang verletzt hat und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem Prozessbeteiligten hätte einleuchten müssen (MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 296 Rn. 149, beck-online). Das ist hier der Fall. Diese Kontrolle hätte die Klägerin längst vornehmen müssen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch nicht zu erwarten ist, dass die Klägerin den Beweis tatsächlich erbringen kann, dass sie die Bauteile verwendet hat; die von ihr benannten Zeugen erscheinen nicht, eine Bauteilöffnung wird in dem sensiblen Bereich des Krankenhauses, in dem auch psychisch kranke Personen untergebracht sind, sicher nicht gestattet werden. Hinzu kommt, dass der Beklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin zustehen dürfte, weil diese ihrerseits den höheren Anspruch gegen die Auftraggeberin nicht mehr geltend machen kann. Hätte die Klägerin ihr Aufmaß früher ordnungsgemäß belegt, hätte die Beklagte gegenüber ihrer Auftraggeberin noch abrechnen können.

Auch der weitere Einwand der Klägerin, es sei nicht die Gesamtheit der Leistung berücksichtigt worden, ändert an der Entscheidung nichts. Der Sachverständige F… hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Annahme der Klägerin, er habe von ihr erbrachte Stränge nicht berücksichtigt, nicht zutreffend sei. Aus der Schlussrechnung ergäben sich sehr wohl die Abrechnung von Rohren in einer Stärke, die nur als Hauptstrang Verwendung finden würden, von 5 cm und 6 cm. Ein genaueres Aufmaß setze aber voraus, dass Zeichnungen, Aufsichten und im besten Fall 3D-Zeichnungen vorgelegt würden, aus denen sich die Lage der Stränge ergebe. Darauf hat der Sachverständige bereits in seinen schriftlichen Gutachten und Stellungnahmen hingewiesen, ohne dass die Klägerin solche Unterlagen vorgelegt hätte. Nunmehr wäre sie damit auch wegen Verspätung ausgeschlossen.

Schließlich tragen auch die Hilfsüberlegungen der Klägerin nicht, die von einer Summe von ca. 105.000 € Abzüge vornimmt. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Sachverständige diesen Leistungsumfang nicht anerkannt. Er hat in dem Gutachten (S. 7 GA v. 24.04.2023) beschrieben, dass die Klägerin ihm eigene Aufmaße übergeben hätte, die zu einer solchen Summe führten. Die gesondert in den Streit gestellten Tagelohnleistungen seien darin eingepreist (a. a. O., S. 8). Eine solche Abrechnung entspräche nicht nur nicht den Vereinbarungen der Parteien, der Sachverständige hat sie auch nicht wie von der Klägerin angenommen berücksichtigt, sondern - wie bereits dargelegt und richtigerweise - die anerkannten oder anzuerkennenden Rechnungssummen ermittelt.

Die Einwände der Beklagten, die sich darauf beruft, dass die Kürzungen V… abzusetzen seien, sind berücksichtigt. Das Aufmaß V… ist auch für sie bindend und von dem Sachverständigen wie dargelegt nachgerechnet worden. Rechenfehler in dem Aufmaß wirken sich zu ihrem Nachteil aus, da die Parteien nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vereinbaren wollten, dass das zutreffende Aufmaß V… Grundlage der Schlussrechnung sein soll.

Der Werklohnanspruch ist fällig. Eine Abnahme ist entbehrlich, nachdem die Beklagte das Werk in ihres integriert an ihre Auftraggeberin übergeben hat und keinerlei Erfüllungsleistungen mehr geltend gemacht werden.

Der Werklohnanspruch ist nicht teilweise verjährt. Der Anspruch auf Werklohn ist frühestens mit Ablauf der Prüffrist für die Schlussrechnung vom 18.12.2015 fällig geworden, mithin Anfang 2016. Die 3-jährige Verjährungsfrist endete somit frühestens Anfang 2019; die Klage ist indes bereits am 21.12.2018 bei Gericht eingegangen. Ob auf Abschlagsrechnungen Gewährleistungseinbehalte erfolgt sind, ist unerheblich. Die Klägerin hat die Schlussrechnung insgesamt in den Streit gestellt und dabei keine Gewährleistungseinbehalte abgezogen. Es steht entsprechend nicht die Rückforderung von Gewährleistungseinbehalten im Streit, sondern der Schlussrechnungsbetrag, auf den ein Gewährleistungseinbehalt nicht vereinbart ist. Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist hätte der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht aus § 7.2. des Vertrags zugestanden, bereits vereinnahmte Gewährleistungseinbehalte erst mit deren Ablauf auskehren zu müssen. Die Frist ist zwischenzeitlich aber abgelaufen.

Eine Vergütung für die Stundenlohnarbeiten stehen der Klägerin nur in dem Umfang zu, wie sie anerkannt worden sind. Die Klägerin hat zwar in den Stundennachweisen die konkreten Tätigkeiten der Mitarbeiter beschrieben (Anlagenkonvolut K2, AB Klägerin), die allein zum Beweis angebotenen Zeugen für die Erteilung des Auftrags und den Umfang der Arbeiten benannten Zeugen sind indes im Termin nicht erschienen. Weder der Zeuge P… ist benannt noch der von der Beklagtenseite im Vertrag als Bevollmächtigter benannte B… sind zum Beweis angeboten worden. Da sich keine Rückbriefe in der Akte befinden, ist davon auszugehen, dass die Zeugen zwar ordnungsgemäß geladen worden sind, jedoch nicht erscheinen möchten. Das wirkt sich zum Nachteil der Klägerin aus.

Es ergibt sich folgende Berechnung :

Schlussrechnungsbetrag | | 76.205,94 € |

erbracht GA | | 34.991,28 € |

| | 31.624,92 € |

| | 66.616,20 € |

Stundenlohnarbeiten | | 8.040,00 € |

nicht bewiesen | | - 6.696,00 € |

| | 1.344,00 € |

gezahlt | | - 54.305,27 € |

| | 13.654,93 € |

Die Nebenforderungen ergeben sich wie folgt:

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten ergibt sich als Verzugsschaden nach Streitwert von 13.654,93 € nach dem bis 2021 gültigen RVG. Die Beklagte befand sich aufgrund von Mahnungen vom 16.05. und 30.05.2016 in Verzug, als der Klägervertreter ihr Gelegenheit gab, die Hauptforderung sowie die Rechtsanwaltsgebühren bis zum 05.07.2016 zu zahlen. Ab dem 06.07.2016 liegt damit jedenfalls Verzug vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Klägerin hat zu 46% (= 13.654,93 € / 29.936,67 €) obsiegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704; 709 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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