Rechtsprechung · LG Münster
LG Münster, Beschluss vom 10.04.2025 – 204 OH 24/22
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2025:0410.204OH24.22.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet ist. Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.
Gründe
Der Antragsteller meint auch nach Durchführung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen, dass das selbstständige Beweisverfahren noch fortzusetzen sei, weil seiner Ansicht nach die gestellten Beweisfragen nicht vollständig beantwortet sein sollen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Sachverständige sämtliche Fragen umfassend und vollständig beantwortet hat. Denn für die Beendigung eines Beweisverfahrens ist es ausreichend, dass sich ein Sachverständiger zu sämtlichen gestellten Fragen überhaupt geäußert hat (vgl. Henrich in BeckOK zum BGB, 73. Edition, Stand 01.11.2024, Rn. 75 zu § 204).
Soweit der Antragsteller auf die im Schriftsatz vom 12.09.2024 ausdrücklich gestellten Fragen Bezug genommen hat, sind diese im Rahmen der mündlichen Anhörung erörtert und vom Sachverständigen beantwortet worden. Soweit der Antragsteller auf die im schriftlichen Gutachten seiner Meinung nach nicht beantworteten Fragen abgestellt hat, sind diese dort unter der jeweiligen Gliederungsnummer vom Sachverständigen beantwortet worden. Ob diese Antworten für die Antragstellerseite umfassend und/oder ergiebig waren, ist irrelevant (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, Rn. 99 zu § 204). Zudem bestand im Rahmen der mündlichen Anhörung die Erörterungsmöglichkeit für den Antragsteller.
Ergänzend kann lediglich ausgeführt werden, dass es auch eine Antwort des Sachverständigen darstellt, wenn dieser ausführt, dass aus technischer Sicht die Fragestellung von falschen Voraussetzungen ausgeht (so z.B. Beweisfrage II. 1) oder aus technischer Sicht die Beantwortung einer Frage derzeit nicht möglich ist, weil zunächst weitere Schritte erfolgen müssen (hier seriöse Kostenschätzung erst nach Sanierungsplanung möglich). Dies gilt erst recht, wenn für die Antragstellerseite die Möglichkeit der mündlichen Erörterung bestand.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann es nicht vom Sachverständigen verlangt werden, die von einer Partei ggf. geschuldete Leistung (hier Sanierungsplanung) selbst zu erbringen.
Unterschrift
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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