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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Urteil vom 28.03.2024 – 81 O 32/23

Spruchkörper
1. Kammer für Handelssachen
ECLI
ECLI:DE:LGK:2024:0328.81O32.23.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1

.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00

Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen

Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Flüge mit der

Aussage

„

CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger:

CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“

zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

2

.

an den Kläger 280,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.6.2024

(Rechtshängigkeit) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar zu Ziffer I.1 gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € und im Übrigen in Höhe von

1

10 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Der Kläger als Umwelt- und Wettbewerbsverband verlangt von der Beklagten

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die Unterlassung angeblich irreführender Werbung mit den Angaben von

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CO2-Neutralität.

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Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger

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Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt der Kläger unter

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anderem, die Verbraucherberatung und -aufklärung in der Bundesrepublik

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G. zu fördern.

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Er ist in die Liste klagefähiger Verbraucherschutzverbände eingetragen.

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Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Tochtergesellschaft der A.

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AG.

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Der Kläger überprüfte am 18.11. und 21.12.2022 die Webseite der Beklagten

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(Anlage K 1). Deren Startseite präsentierte sich wie nachfolgend:

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Bilddatei entf.

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Primär beanstandet der Kläger den nachfolgenden vergrößerten Ausschnitt:

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Bilddatei entf.

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B

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Die Beklagte bietet zur Erreichung von CO2-Neutralität Verbrauchern

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entweder sog. SAF (Sustainable Aviation Fuels) oder die Investition in

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Klimazertifikate, die aus einem Klimaprojektportfolio der Beklagten stammen,

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an.

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SAF-Kraftstoffe werden mit biogenen Reststoffen wie z.B. Altölen hergestellt,

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z.B. Rohaltöl, ein Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch

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weiterverarbeitet wird.

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Wählt der Verbraucher die Option der „Kompensation während der

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Flugbuchung“, erfolgt diese durch eine Investititon in Klimaschutzprojekte.

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Wählt der Verbraucher die Option der nachträglichen CO2-Kompensation

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kann er entscheiden, ob er die Kompensation durch eine Investition in

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Klimaschutzprojekte oder durch den Kauf von SAF erreichen will. Die

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nachträgliche Kompensation erfolgt über die Plattform „Compensaid“, einer

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von der A. Gruppe betriebenen Kompensationsplattform.

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„Compensaid“ ist vom W. Nord als Verified Carbon Offsetting Provider

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zertifiziert. Die Beklagte arbeitet über „Compensaid“ mit der international

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anerkannten Non-Profit-Organisation „myclimate“ zusammen. Neben der

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A. Group, zu der die Beklagte gehört, arbeiten über 2.300

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Unternehmen und Organisationen aus verschiedenen Branchen mit

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„

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myclimate“ zusammen.

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Die von dem Kläger beanstandete Anlage K1 begann mit der oben

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dargestellten Startseite und setzte sich mit einer Seite fort, die auf die

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Startseite über den Button „So geht´s“ verlinkt war, auf der beschrieben

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wurde, dass die CO2-Kompensation während oder nach der Flugbuchung

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vorgenommen werden kann (Anlage K 6). Auf dieser Internetseite "CO2-

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Kompensation bei Eurowings" platzierte die Beklagte an drei verschiedenen

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Stellen farblich hervorgehobene Verlinkungen. Über diese Verlinkungen

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gelangten die Verbraucher auf die Internetseite "Compensaid", auf der über

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SAF und die Plattform „Compensaid“ informiert wurde. Von der Seite

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„

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Compensaid“ gelangte man über Verlinkungen auf Seiten zu SAF (Anlage K

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1

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, ferner Anlage K 7) und zu dem Portfolio der zertifizierten Projekte (Anlage

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K 7).

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Die Beklagte stellte zudem eine Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) bereit, die

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auf der Startseite im sog. Footer über das Stichwort „Nachhaltigkeit“ verlinkt

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und eine Unterseite der Startseite war. Auf dieser Seite wurde u.a. über SAF

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und über CO2-Einsparungen berichtet.

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Zum Zeitpunkt des Verstoßes umfasste das Portfolio der Beklagten 13

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Projekte:

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o G.: Renaturierung des T.

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o P.: Klimaoptimierte Waldbewirtschaftung im Kanton R.

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o C.: Aufforstung in N.

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o V.: Schutz des Regenwalds durch effiziente Kocher

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o D.: Effiziente Kocher retten Lebensraum der letzten Berggorillas

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o S.: Energiespar- und Solarkocher für eine grünere Insel

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o H.: Kommunales Wiederaufforsten

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o K.: Strom aus FSC-Holzabfall im X.

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o K. (Q.): Holz-Biomasse statt Gasboiler in K.

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o B.: Effiziente Kocher reduzieren Emissionen in B.

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o Y.: Biogasanlagen für 9000 Familien in Y.

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o O.: Schutz tansanischer Wälder für Indigene, Wildtiere und das

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Klima

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o I.: Effiziente Kocher in I.

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Verbraucher, die zur Kompensation der CO2-Emissionen ihres Fluges

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Klimaschutzzertifikate erwarben, erfuhren nicht, ob Zertifikate aus allen

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Projekten zur Kompensation herangezogen werden oder ob eine Auswahl

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eines oder mehrerer Projekte erfolgt.

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Die Abbauzeit für Kohlenstoff beträgt überwiegend bis zu 100 Jahren, ein

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Teil der fossilen Kohlenstoffemissionen verbleibt indes länger in der

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Atmosphäre, nämlich bis zu 1.000 Jahre.

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Der CO2-Zertifikatehandel zum Nachweis einer Reduzierung ist nicht

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reguliert und beruht auf privatrechtlichen Standards. Marktführende

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Unternehmen die E. J. Stiftung und Z. F., mit deren

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Gütesiegeln viele Aufforstungsprojekte ausgezeichnet werden, garantieren

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eine zeitlich begrenzte Permanenz. Das P. Projekt wird nach den CH

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VER (Voluntary Emission Reductions)-Guidelines zertifiziert.

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Das

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Klimaschutzprojekt „Renaturierung des T. in M.“

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ist nach dem J. MoorFutures zertifiziert. Das Aufforstungsprojekt in

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N. (C.) ist nach dem Qualitätsstandard „Codice Etico Parchi per

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Kyoto“ zertifiziert.

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Die Klimaschutzprojekte der Beklagten sind nach den folgenden

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Qualitätsstandards zertifiziert:

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•

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•

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Effiziente Kocher in I.: E. J.

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Effiziente Kocher in V.: E. J.

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Effiziente Kocher in D.: E. J.

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Effiziente und solare Öfen in S.: E. J.

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Elektrizität aus FSC Holzabfall in K.: E. J.

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Biomassekessel in K. (Q.): E. J.

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Biogaspflanzen in Y.: E. J.

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Klimaoptimiertes Waldmanagement in der P.: CH VER

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Effiziente Kocher in B.: E. J.

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Renaturierung des T. in M.: Moor Futures

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Aufforstungsprojekt in N. (C.): Codice Etico Parchi per Kyoto

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Aufforstungsprojekt in H.: Z. F.

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Waldschutzprojekt in O.: Z. F..

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Der Kläger hält die Werbung der Beklagten mit CO2-neutral für irreführend

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und meint weiter, den Verbrauchern würden für die Kaufentscheidung

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wesentliche Informationen vorenthalten. Er forderte die Beklagte mit

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Schreiben vom 17.1.2023 vergeblich dazu auf, eine strafbewehrte

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Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu

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tragen.

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Wegen der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten verweist der Kläger

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auf eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten gemäß Anlage K 31.

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Der Kläger betont, er wolle nicht jegliche Werbung mit Umweltaussagen

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verbieten. Der Unterlassungsanspruch richte sich nur gegen solche

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Werbeaussagen, die etwas versprechen, was die Beklagte nicht halten

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könne oder die die Beklagte unter Verkennung ihrer rechtlichen Pflichten

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nicht oder nur ungenügend erläutere.

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Die Beklagte mache falsche Klimaneutralitätsversprechen, denn sie

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verspreche die CO2-Neutralität ihrer Flüge, obwohl sie diese nicht

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gewährleisten könne. Hierdurch verstoße die Beklagte gegen § 5 Abs. 1, 2

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Satz 2 Nr. 1 UWG.

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Selbst wenn Verbraucher erkennen würden, dass es sich bei der Möglichkeit,

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CO2-neutral zu reisen um ein Zusatzangebot handele, so würden sie durch

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diesen Werbeausspruch dennoch in besonderem Maße dazu gebracht, sich

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der Flugbuchung eher zuzuwenden als dem Angebot eines

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Flugunternehmens, welches dieses Versprechen nicht macht.

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CO₂ besitze – unwidersprochen - in der Atmosphäre eine sehr lange

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Verweildauer, die weit über die Laufzeit der Waldschutzprojekte hinausgehe.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die SAF seien schon nicht geeignet, die

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durch die Flüge entstehenden CO2-Emissionen zu neutralisieren, weil sie –

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unstreitig - lediglich einen CO2-Minderungseffekt von 80 % im Vergleich zu

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herkömmlichem Kerosin aufweisen. Die Beklagte müsse nicht nur 100 % der

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eigens durch den Flug anfallenden Menge CO2 kompensieren, sondern

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mindestens 120 %, was sie aber nicht mache. Dass die Beklagte nicht

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vollständig kompensiere, folge aus der– unstreitigen - Werbeaussage: „Wir

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errechnen Ihren persönlichen Treibstoffverbrauch und sorgen dafür, dass

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genau diese Menge an Sustainable Aviation Fuel auf künftigen Flügen zum

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Einsatz kommt.“, die die Beklagte unstreitig nach der Abmahnung wie folgt

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abänderte: „Um Ihre flugbezogenen CO2 Emissionen mit SAF zu reduzieren,

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errechnen wir diese und setzen die hierfür erforderliche Menge SAF auf

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künftigen Flügen der A. Group ein.“

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Bei SAF-Kraftstoffen könne die Umleitung der Rohstoffe zur

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Kraftstoffproduktion hohe indirekte Emissionen verursachen. Darüber hinaus

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seien die hierfür erforderlichen Reststoffe nur in begrenztem Umfang

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verfügbar. Soweit Waldrestholz Ausgangsprodukt sei, werde durch den

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Entzug des Restholzes der Wald geschädigt. Das spreche gegen das

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Versprechen eines CO2 –Ausgleichs.

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Auch bei Waldschutzprojekten erwarteten die Verbraucher auf jeden Fall

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eine ausgeglichene CO2-Bilanz. Zwar sei ihnen bei Waldschutzprojekten klar,

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dass es Naturereignisse gebe, denen die Beklagte bzw. der Zertifizierer nicht

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durch etwaige Risikopuffer begegnen könne. Verbraucher würden aber

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zumindest davon ausgehen, dass Risiken, die vorhersehbar sind, beachtet

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würden, was hier nicht gewährleistet sei.

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Hinzu komme, dass mehrere der zur Kompensation genannten „aktiven“

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Projekte des von der Beklagten bereitgehaltenen Portfolios nicht in der Lage

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seien, eine Neutralisierung der Emissionen zu erbringen. Da unbestimmt

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bleibe, in welches konkrete Projekt der Kunde investiere, müssten alle

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Projekte geeignet sein, die versprochene Kompensation zu erreichen. Sei

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bereits ein Projekt ungeeignet, sei die Werbung unlauter, da dann mit dem

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Projektportfolio eine Neutralität nicht zu erreichen sei.

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Hier seien insbesondere die von der Beklagten verwendeten

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Waldschutzprojekte bereits wegen ihrer begrenzten Laufzeit nicht geeignet,

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die versprochene CO Neutralität zu gewährleisten. Das Waldschutzprojekt in

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2-

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H. habe – unbestritten - die längste verbleibende Laufzeit bis 2050,

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was danach passiere, sei indes wie auch bei den anderen

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Waldschutzprojekten ungewiss. Bei Waldschutzprojekten sei die Dauer

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naturgemäß an die Lebensdauer der Bäume gebunden.

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Die Projektlaufzeiten seien insgesamt zu kurz.

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Von den 13

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Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, hätten unbestritten nur zwei

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eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren. Teilweise bestehe der Verdacht, dass

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einzelne Projekte bereits abgeschlossen seien und daher für einen Ausgleich

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nicht mehr zur Verfügung stünden.

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Die Standards, auch der E. J., setzten zwar ein hohes Niveau im

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Bereich von Klimaschutzprojekten, es werde aber nicht versprochen, dass

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die Reduktionen dauerhaft seien.

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Bei Aufforstungsprojekten stehe ein neu gepflanzter Baum noch nicht als

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Kohlenstoffspeicher zur Verfügung. Um seine volle Speicherkapazität zu

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erreichen, müsse der Baum mindestens 10 bis 30 Jahre gewachsen sein.

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Hinzu komme, dass absterbende Bäume in erheblichem Umfang CO2

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freisetzten.

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Bei den als Klimakompensationsmaßnahmen beliebten Waldschutzprojekte

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würden in der Regel keine neuen Bäume gepflanzt. Es werde vielmehr durch

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den Anbieter versprochen, dass dieser Wald ohne das Geld aus der

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Kompensation mit Sicherheit gerodet worden wäre und wegen der

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Maßnahmen, die das Kompensationsprojekt umsetzt, nun nicht gerodet

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werde.

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Waldschutzprojekte, die als Kompensationsprojekt genutzt würden, beruhten

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auf einer Spekulation in die Zukunft. Es müsse für deren Wirksamkeit

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nachgewiesen werden, dass ohne das Zertifikat und dem damit verbundenen

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Schutz eine bestimmte Menge CO2 sicher ausgestoßen oder freigesetzt, der

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Wald also sicher zerstört worden wäre. Ein derartiger Beweis sei jedoch

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kaum möglich. Gleichzeitig würden falsche Anreize zur Spekulation gesetzt.

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Denn je mehr Abholzung oder anderweitige Zerstörung eines Waldes

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erwartet werde, desto mehr Zertifikate könnten verkauft und desto mehr Geld

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könne damit verdient werden.

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Für die zwei europäischen Klimaschutzprojekte aus dem Portfolio der

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Beklagten (C. und M.) lägen keine genügenden

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Verbraucherinformationen vor, die die Zusätzlichkeit dieser Projekte

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belegten. Es sei anzunehmen, dass diese Projekte schon für die Einhaltung

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der Klimaziele nach dem Kyoto-Protokoll herangezogen worden seien, damit

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die Gefahr bestehe, dass aus ihnen generierten CO2-Zertifikate doppelt

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gezählt werden könnten.

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Projekte, die CO2-Reduktionen durch den Einsatz von effizienten Kochern

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erreichen wollen, seien zwar sinnvoll, könnten aber keine Neutralisierung der

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ausgestoßenen Emissionen erreichen.

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Der Unterlassungsanspruch des Klägers könne sich auch auf ein

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Informationsdefizit seitens der Werbung der Beklagten stützen, denn diese

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mache keine ausreichenden Angaben dazu, wie die von ihr behauptete CO2 -

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Neutralisierung tatsächlich erreicht werde.

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Durch das Vorenthalten wesentlicher Angaben verstoße die Beklagte auch

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gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 2 und 3 UWG. Die Angaben müssten sich auf der

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Internetseite befinden, die durch den Link „So geht’s“ (Anlage K 1)

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aufzurufen ist. Weitere Zwischenschritte seien nicht zu akzeptieren. Die

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Beklagte stelle keine geeignete Internetseite bereit, auf der Verbraucher

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Informationen über eigene Reduktionsbemühungen oder zu den

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Bewertungsmaßstäben der von der Beklagten genutzten Zertifikate einsehen

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könnten. Die Beklagte kläre Verbraucher auch nicht hinreichend durch die

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Bereitstellung der Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) auf. Die Aufklärung

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über Kompensationsmaßnahmen auf der Nachhaltigkeitsseite erfolge zu spät

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und auch inhaltlich unzureichend. So werde zwar über den Einsatz neuer

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Flugzeugtypen informiert, nicht aber, ob dieser Typ auch für den jeweiligen

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Flug eingesetzt werde. Bei effizienten Abläufen oder Gewichtsreduktion

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würde mit selbstverständlichen oder unerheblichen Maßnahmen geworben.

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Es müsse ferner darüber aufgeklärt werden, auf welche Schritte im

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Lebenszyklus eines Produkts sich die CO2-Neutralität beziehe, ob dies im

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Fall des konkreten Produkts durch Reduktion und/oder durch Kompensation

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erreicht werden solle und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Label

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des jeweiligen Zertifizierungspartners erfolgt sei. Der Begriff „Ausgleich“

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verweise nicht notwendig auf Kompensationsmaßnahmen.

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Die Beklagte habe auch nicht darüber aufgeklärt, ob sie bestimmte

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Emissionen, die im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Flügen

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entstehen, bei ihren Kompensationsbemühungen unbeachtet lasse, z.B.

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bezogen auf Vorgänge, die nicht unmittelbar mit dem Flug zu tun haben.

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Nach dem von der Beklagten vorgelegten „myclimate“-Rechner sei zu

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berücksichtigen, dass über das CO2 hinaus weitere klimaschädliche Aspekte

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zu berücksichtigen seien, deren Effekt zwei- bis viermal so groß wie der CO2-

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Effekt sei. Diese würden bei der Beklagten nicht berücksichtigt. Der

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Klimarechner sei zwar in dem Internetauftritt der Beklagten enthalten, aber

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nur schwer zu finden.

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Dass die Beklagte ihr Verhalten angepasst habe und auch nicht mehr mit

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Waldschutzprojekten werben wolle, bestärke die Richtigkeit der von dem

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Kläger vertretenen Auffassung.

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Der Kläger beantragt,

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1

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. wie erkannt,

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hilfsweise,

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zu unterlassen, Flüge mit der Aussage

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CO2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen

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„

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nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“

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zu bewerben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1,

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sofern die CO2 -Neutralität

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a. durch sog. „Sustainable Aviation Fuels“ mit einem CO2 -

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Minderungseffekt von 80 %

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oder

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b. durch die in der Anlage K 2 dokumentierten und als „aktiv“

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beschriebenen Waldschutz- und Kocherprojekte sowie Projekte

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innerhalb der Europäischen Union

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erreicht werden soll;

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2

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. wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, der

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Beklagten jegliche Werbung mit Umweltaussagen zu verbieten. Alle

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Maßnahmen, die der Beklagten zur Reduzierung und zum Ausgleich von

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CO2-Emissionen zur Verfügung stünden, würden vom Kläger verworfen.

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Die Verbraucher seien informierter und aufgeklärter, als es ihnen der Kläger

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zutraue. Ihnen sei bewusst, dass Flugreisen nicht emissionsfrei erbracht

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werden

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können

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und

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ein

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Emissionsausgleich

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nur

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durch

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Kompensationsmaßnahmen möglich sei. Ihnen sei auch bewusst, dass

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Waldschutzprojekte nur dann einen Ausgleich für heutige Emissionen

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erreichen könnten, wenn sie lange genug in der Zukunft betrieben würden.

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Da jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Zukunft ungewiss sei, sei den

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Verbrauchern klar, dass jegliche Aussage über den Emissionsausgleich

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durch Waldschutzprojekte eine Prognose darstelle, die davon ausgehe, dass

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bestimmte Umstände in der Zukunft eintreten. Es sei auch klar, dass

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unvorhergesehene Ereignisse eintreten können, die dazu führen könnten,

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12

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dass auch seriöse Prognosen sich nicht realisieren. Insofern verstünden die

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aufgeklärten und informierten Verbraucher, dass das werbende

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Unternehmen den Anbieter so sorgfältig auswähle, dass die prognostizierten

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Ereignisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Hierfür gebe es die

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Standards für Klimazertifikate, die darauf abzielten, dies zu erreichen und

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nicht auszuschließende Unwägbarkeiten in der Zukunft – sozusagen

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präventiv durch „Übererfüllung“ – bereits berücksichtigten. Die Vielzahl von

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Standards für Klimazertifikate sei auch ein Dilemma für die werbenden

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Unternehmen. Allgemein verbindliche Standards fehlten unbestritten noch.

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Die Projekte, die „myclimate“ anbiete, seien nach höchsten und allgemein

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anerkannten Standards wie – unbestritten - E. J. und Z. F.

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zertifiziert und unterlägen strengsten Vorgaben sowie einer regelmäßigen

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Überprüfung. Mit den durchgeführten Projekten sei eine vollständige CO2-

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Kompensation in der zugesagten Höhe gesichert.

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Die Aussage der Beklagten "CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das

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Fliegen nachhaltiger: CO2-Emissionen ausgleichen und abheben." habe

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eindeutig

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eine

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Zusatzleistung

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zum

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eigentlichen

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Flug

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sowie

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unmissverständlich Kompensationsmaßnahmen zum Gegenstand.

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Es gebe keine feste Verbrauchererwartung zur CO2-Reduzierung, weswegen

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es verfehlt sei, den werbenden Unternehmen den Grad von

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Detailinformationen abzuverlangen, den der Kläger für richtig erachte. Dem

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durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher seien daher die

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Details dazu, wie im Einzelnen eine CO2-Kompensation erfolgt, nicht

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bekannt. Er erwarte auch keine derartigen Details, um eine geschäftliche

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Entscheidung zu treffen. Verbraucher erwarteten lediglich, dass der Anbieter

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eines "klimaneutralen" Produkts die Emissionen nach anerkannten

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Standards ermittele und kompensiere, wie es bei der Beklagten der Fall sei.

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Ohne konkrete Vorstellung über Details der Kompensationsmaßnahmen sei

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keine Irreführung möglich.

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Wer so argumentiere wie der Kläger schaffe Zustände, in denen die

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Unternehmen sich nicht mehr trauen, überhaupt über ihr Umweltengagement

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zu informieren („Greenhushing“).

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Waldschutzprojekte seien ein wichtiger und anerkannter Bestandteil eines

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nachhaltigen Klimaschutzes und dazu geeignet, CO2-Emissionen wirksam zu

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kompensieren.

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13

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Der vom Kläger erhobene Vorwurf des Greenwashings gehe auch deswegen

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fehl, weil die Beklagte selbst zahlreiche nachhaltige Maßnahmen ergreife,

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um die CO2-Emissionen, die durch das Fliegen entstehen, zu reduzieren und

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zu vermeiden.

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Die Beklagte bestimme bei der Kompensation mit SAF zuerst, wie viel CO2

Randnummer 357

auszugleichen sei. Dann beschaffe die Beklagte SAF in einem Volumen, das

Randnummer 358

genau dieser Menge an CO2-Einsparung entspreche. Im Ergebnis kaufe die

Randnummer 359

Beklagte im Vergleich zu Kerosin mehr SAF ein, nämlich genau diejenige

Randnummer 360

Menge, die benötigt werde, um den Flug gänzlich CO2-neutral zu gestalten.

Randnummer 361

Dies sei schon im Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes so gewesen.

Randnummer 362

Bei Waldschutzprojekten entnehme der durchschnittlich informierte und

Randnummer 363

verständige Verbraucher keine Garantie einer permanenten Reduktion der

Randnummer 364

angegriffenen Angabe "CO2-neutral reisen". Entsprechend sei mit Begriffen

Randnummer 365

wie "klimaneutral" oder "CO2-neutral" lediglich eine qualifizierte Erwartung,

Randnummer 366

nicht die Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz verbunden. Auch das

Randnummer 367

Umweltbundesamt nehme Waldschutzprojekte für das Erreichen von

Randnummer 368

Klimaneutralität nicht aus.

Randnummer 369

Entsprechendes gelte für Moorschutzprojekte, konkret das hier allein

Randnummer 370

maßgebliche Moorschutzprojekt „Renaturierung des T. in

Randnummer 371

M.".

Randnummer 372

Auch die Kritik an Kompensationsprojekten, die darauf abzielten, durch

Randnummer 373

Ausgabe effizienter Kocher CO2 zu kompensieren, sei unbegründet.

Randnummer 374

Es finde entgegen der Vermutung des Klägers keine doppelte

Randnummer 375

Berücksichtigung von Klimaschutzzertifikaten aus europäischen Projekten

Randnummer 376

statt.

Randnummer 377

Die begrenzte Dauer eines Klimaschutzprojekts sage nichts über seine

Randnummer 378

Eignung zur CO2-Kompensation aus. Bei Ausgabe von sog. ex-post-

Randnummer 379

Zertifikaten sei die bescheinigte Emissionseinsparung bereits erfolgt. Auf die

Randnummer 380

Projektdauer komme es insoweit nicht an. Aber auch bei Projekten, die sog.

Randnummer 381

ex-ante-Zertifikate ausgeben, sei die Projektdauer von untergeordneter

Randnummer 382

Bedeutung. Entscheidend sei, dass Risikoanalysen durchgeführt und

Randnummer 383

entsprechende Puffer-Regelungen getroffen werden.

Randnummer 384

Es fehle insgesamt an einer Irreführung. Insbesondere fehle eine Irreführung

Randnummer 385

hinsichtlich einer Nutzung des SAF auf dem eigenen Flug, es liege keine

Randnummer 386

Irreführung hinsichtlich einer vollständigen Kompensation durch SAF vor, es

Randnummer 387

14

Randnummer 388

erfolge keine irreführende Garantie einer ausgeglichenen CO2-Bilanz oder

Randnummer 389

eine Irrführung wegen vermeintlich unzureichender Klimaschutzprojekte.

Randnummer 390

Es würden keine wesentlichen Informationen in Sinne von §§ 3 Abs. 1, 5a

Randnummer 391

Abs. 1 UWG vorenthalten. Für die Bewertung, ob eine wesentliche

Randnummer 392

Information gemäß § 5a UWG vorenthalten wurde, seien die Umstände des

Randnummer 393

Einzelfalls zu berücksichtigen und eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Randnummer 394

Es sei eine Aufklärung darüber erfolgt, wie die CO2-Neutralisierung

Randnummer 395

hergestellt wird, nämlich durch nachträgliche Kompensationsmaßnahmen.

Randnummer 396

Ein Hinweis darauf, dass der Flug selbst nicht klimaneutral sei, sei

Randnummer 397

entbehrlich, ebenso, dass bestimmte Emissionen ausgeklammert seien. Der

Randnummer 398

Verkehr erwarte nicht, dass auch indirekte Emissionen berücksichtigt

Randnummer 399

würden, wie beispielsweise die durch die Anreise der Mitarbeitenden

Randnummer 400

verursachten Emissionen. Die Bewerbung habe dem Flug vorgelagerte

Randnummer 401

Stadien nicht zum Gegenstand. Der Verkehr erwarte deswegen lediglich,

Randnummer 402

dass die vom Flugzeug erzeugten und daher direkt mit dem eigentlichen Flug

Randnummer 403

einhergehenden Emissionen nach einer anerkannten und nachvollziehbaren

Randnummer 404

Methode berechnet und kompensiert würden. Es seien keine Angaben

Randnummer 405

erforderlich, wie im Einzelnen die beworbene CO2-Neutralität erreicht werde.

Randnummer 406

Der Kläger verlange "eine Überinformation". Im Übrigen zeige die Beklagte

Randnummer 407

auf ihrer Nachhaltigkeitsseite (Anlage K 24) im Einzelnen auf, welche

Randnummer 408

Maßnahmen sie ergreife, um ihre CO2-Emissionen zu reduzieren.

Randnummer 409

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den

Randnummer 410

Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 412

Die Klage hat Erfolg.

I.

Randnummer 414

Der Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß §§ 3, 5, 8

Randnummer 415

UWG ist begründet.

Randnummer 416

15

Randnummer 417

1

Randnummer 418

.

Randnummer 419

Der Kläger ist – von der Beklagten unbestritten – als anerkannter

Randnummer 420

Umweltverband eine Organisation für Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 3

Randnummer 421

Nr. 3 UWG und damit hier aktivlegitimiert.

Randnummer 422

2

Randnummer 423

.

Randnummer 424

Die beanstandete Werbung ist gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG

Randnummer 425

unlauter, da bezogen auf die angebotenen Flüge irreführend über die CO2-

Randnummer 426

Neutralität geworben wird.

Randnummer 427

a.

Randnummer 428

Der Kläger wendet sich im Kern gegen die Bewerbung der Beklagten mit der

Randnummer 429

Aussage „CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen

Randnummer 430

nachhaltiger: CO 2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ in der konkreten

Randnummer 431

Verletzungsform der Anlage K 1. Diese besteht aus der im Tatbestand

Randnummer 432

eingeblendeten Seite sowie den Unterseiten mit den Angaben zu den

Randnummer 433

einzelnen Kompensationsmöglichkeiten.

Randnummer 434

Da der Antrag in der konkreten Verletzungsform gestellt ist, sind gemäß der

Randnummer 435

in Bezug genommenen Anlage und der Klagebegründung die SAF und die

Randnummer 436

jeweiligen Projekte zur CO2-Reduktion einbezogen, ohne dass es hierfür auf

Randnummer 437

den Hilfsantrag ankommt, der die Verknüpfung zu den SAF und den

Randnummer 438

Projekten ausdrücklich herstellt.

Randnummer 439

Bezogen auf die konkrete Verletzungsform genügt danach die Feststellung

Randnummer 440

eines Rechtsverstoßes zur Begründung des Unterlassungsanspruchs. Auf

Randnummer 441

weitere Rechtsverstöße kommt es dann nicht mehr an.

Randnummer 442

b.

Randnummer 443

Die Irreführung der Äußerung ergibt sich bezogen auf die Angabe einer CO2-

Randnummer 444

Neutralität aus den ungenügenden Projektlaufzeiten.

Randnummer 445

aa.

Randnummer 446

Vor der Prüfung einer Irreführung ist das Verkehrsverständnis der Aussage

Randnummer 447

„

Randnummer 448

CO 2 -neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO

Randnummer 449

2

Randnummer 450

-Emissionen ausgleichen und abheben“ zu ermitteln.

Randnummer 451

16

Randnummer 452

Abzustellen ist auf den durchschnittlichen Verbraucher (§ 3 Abs. 4 UWG),

Randnummer 453

nämlich den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen

Randnummer 454

Durchschnittsverbraucher (Köhler in KBF, UWG, § 1, Rn. 22). Da sich die

Randnummer 455

Werbung der Beklagten potenziell an alle Verbraucher richtet, kann die

Randnummer 456

Kammer selbst das Verkehrsverständnis ermitteln (Köhler/Feddersen, UWG,

Randnummer 457

§

Randnummer 458

12, Rn. 1.71 m.w.N.).

Randnummer 459

Der Aussageteil „CO2-neutral reisen“ ist jedenfalls so zu verstehen, dass

Randnummer 460

durch die Teilnahme an dem Flug bilanziert kein CO2 anfällt. Das wird

Randnummer 461

bestärkt durch den Aussageteil „CO2-Emissionen ausgleichen“.

Randnummer 462

Ein

Randnummer 463

entsprechendes Verständnis wird auch in vergleichbaren Entscheidungen

Randnummer 464

vertreten (OLG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2023 – 20 U 72/22; 20 U

Randnummer 465

1

Randnummer 466

52/22 -; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. November 2022 – 6 U 104/22 –; OLG

Randnummer 467

Koblenz, Urteil vom 10. August 2011 – 9 U 163/11 – Schleswig-

Randnummer 468

Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Juni 2022 – 6 U 46/21 –,

Randnummer 469

LG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2023 – 13 O 46/22 KfH –, LG Oldenburg,

Randnummer 470

Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 15 O 1469/21 –; LG Stuttgart, Urteil

Randnummer 471

vom 30. Dezember 2022 – 53 O 169/22).

Randnummer 472

Ob es dafür der Heranziehung eines Strengeprinzips für umweltbezogene

Randnummer 473

Aussagen bedarf (so BGH, Urteil vom 9.6.1994 – I ZR 116/92 -; Urteil vom

Randnummer 474

1

Randnummer 475

5

Randnummer 476

4.12.1995 – I ZR 213/93; auch OLG Hamm, Urteil vom 19.8.2021 – 4 U

Randnummer 477

7/21) kann dahinstehen, da schon nach dem allgemeinen

Randnummer 478

Sprachverständnis von einer vollständigen Neutralisierung der CO2-Emission

Randnummer 479

auszugehen ist.

Randnummer 480

Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass es sich um eine leichtfertige

Randnummer 481

oder gar unerfüllbare Bewerbung handelt. Dem Verbraucher ist aus

Randnummer 482

verschiedenen Klimaschutzbewerbungen bekannt, dass Schadstoffe

Randnummer 483

vermieden werden können oder deren Ausstoß kompensiert werden kann.

Randnummer 484

Umweltschutz ist für Verbraucher ein wesentlicher Gesichtspunkt, dem bei

Randnummer 485

geschäftlichen Entscheidungen zunehmend eine erhebliche Bedeutung

Randnummer 486

zukommt und deshalb bei entsprechenden Bewerbungen für Verbraucher

Randnummer 487

Gewicht und Relevanz hat. Dies gilt besonders bei emissionslastigen Waren

Randnummer 488

oder Dienstleistungen, wie es bei Flügen der Fall ist. Zugleich trifft die

Randnummer 489

Bewerbung ein Bedürfnis des Verbrauchers, einerseits eine objektiv

Randnummer 490

emissionslastige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, andererseits durch

Randnummer 491

das eigene Verhalten das Klima nicht oder nicht übermäßig zu

Randnummer 492

17

Randnummer 493

beeinträchtigen. Daraus ergibt sich eine erhöhte Bereitschaft des

Randnummer 494

Verbrauchers, der Bewerbung mit CO2-Neutralität Glauben zu schenken.

Randnummer 495

Die Aussage ist nicht so zu verstehen sein, dass CO2-Ausstoß durch den

Randnummer 496

Emittenten von vorneherein vermieden wird und deshalb der Verbraucher die

Randnummer 497

Aussage nicht ernst nimmt. Der Durchschnittsverbraucher weiß, dass es

Randnummer 498

durch Flüge zu erheblichem CO2-Ausstoß kommt und eine vollständige

Randnummer 499

Vermeidung

Randnummer 500

technisch

Randnummer 501

nicht

Randnummer 502

möglich

Randnummer 503

ist.

Randnummer 504

Daher

Randnummer 505

wird

Randnummer 506

der

Randnummer 507

Durchschnittsverbraucher – so auch der Aussageteil „CO2-Emissionen

Randnummer 508

ausgleichen“ – davon ausgehen, dass CO2-Ausstoß kompensiert wird (so

Randnummer 509

auch zum Verbraucherverständnis OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Frankfurt

Randnummer 510

a.a.O.). Eine Kompensation des CO2-Ausstoßes ist – unbestritten – möglich,

Randnummer 511

was wie dargelegt dem Verbraucher auch bekannt ist. Daher wird der

Randnummer 512

Verbraucher die beanstandete Werbung ernst nehmen, weil er sie für

Randnummer 513

technisch und tatsächlich umsetzbar hält.

Randnummer 514

bb.

Randnummer 515

Die Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO2–Ausgleich verwendet,

Randnummer 516

können für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen

Randnummer 517

Ausgleich angesehen werden.

Randnummer 518

Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen

Randnummer 519

auf einen vollständigen CO2–Ausgleich unzureichend sind.

Randnummer 520

Unbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO2 mindestens 100

Randnummer 521

Jahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre.

Randnummer 522

CO2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der

Randnummer 523

Kläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der

Randnummer 524

Lebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es

Randnummer 525

sodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der

Randnummer 526

anschließenden Verwendung des Holzes ab.

Randnummer 527

Es kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente -

Randnummer 528

Permanenz - fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach

Randnummer 529

Auslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO2

Randnummer 530

18

Randnummer 531

gerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O

Randnummer 532

6/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem

Randnummer 533

4

Randnummer 534

Waldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden

Randnummer 535

Lebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO2 gerechnet werden kann.

Randnummer 536

Ob der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von

Randnummer 537

Bäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz –

Randnummer 538

erwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für

Randnummer 539

CO2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist.

Randnummer 540

Geht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten

Randnummer 541

Sinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm,

Randnummer 542

Schädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach

Randnummer 543

dem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten

Randnummer 544

Waldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das

Randnummer 545

Verständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach

Randnummer 546

es ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es

Randnummer 547

danach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes

Randnummer 548

ankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der

Randnummer 549

konkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des

Randnummer 550

Bundesumweltamts.

Randnummer 551

Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen, dass insbesondere bei Wald-

Randnummer 552

und Aufforstungsprojekten eine gewisse Laufzeit der Projekte für die

Randnummer 553

Annahme des Verbrauchers zu erwarten ist, es handele sich um einen CO2-

Randnummer 554

Ausgleich, kann diese Annahme hier nicht als erfüllt angesehen werden.

Randnummer 555

Die Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, sie verfüge über

Randnummer 556

CO Zertifikate, die wiederum auf anerkannten Standards beruhen.

Randnummer 557

2-

Randnummer 558

Auch wenn diese unbestritten anerkannten Standards und die daraufhin

Randnummer 559

begründeten Zertifikate eine Gewähr für die Korrektheit des jeweiligen

Randnummer 560

Projekts bieten mögen, kommt diesen nicht eine quasi verbriefte

Randnummer 561

Richtigkeitsgewähr zu. Diese Standards indizieren lediglich, dass das

Randnummer 562

jeweilige Zertifikat für eine gewisse Dauer und ein gewisses Maß an CO2-

Randnummer 563

Speicherung steht. Die Beklagte bezweifelt selbst, dass die Standards für die

Randnummer 564

Verbraucher hinreichend transparent sind, um für sie die Erwartung einer

Randnummer 565

ausreichenden Permanenz zu begründen. Daraus folgt aber nur, dass die

Randnummer 566

19

Randnummer 567

Zertifizierung nach den Standards für sich genommen den Verbrauchern

Randnummer 568

genügt, um ihre Erwartung in die Kompensationsleistung als erfüllt

Randnummer 569

anzusehen. Es kommt danach auf die tatsächliche Kompensationsleistung

Randnummer 570

an.

Randnummer 571

Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers haben von 13

Randnummer 572

Klimaschutzprojekten, die die Beklagte nutzt, nur zwei eine Laufzeit von

Randnummer 573

mehr als 10 Jahren.

Randnummer 574

Insoweit ist über einen längeren Zeitraum nicht gesichert, dass etwa die

Randnummer 575

Waldschutzprojekte oder die Aufforstungsprojekte zumindest die

Randnummer 576

Lebensdauer von Bäumen erreichen. Hier ist nicht dargetan, dass durch

Randnummer 577

entsprechende nachträglich wirkende Sicherungsmaßnahmen die zu

Randnummer 578

erwartende Dauer der Speicherung erreicht wird.

Randnummer 579

3

Randnummer 580

Projekte haben ihr Laufzeitende 2021bis 2023, weitere zwei Projekte 2024,

Randnummer 581

ein Projekt 2025, ein Projekt 2028. Zwar bedeutet Projektende nicht

Randnummer 582

notwendig eine zu erwartende Freisetzung des CO2. Allerdings weist der

Randnummer 583

Kläger nachvollziehbar darauf hin, es sei völlig unsicher, was nach

Randnummer 584

Projektende mit dem gespeicherten CO2 geschehe. Die Erwartung der

Randnummer 585

Beklagten, dass auch nach Projektende die Bäume stehen bleiben und zur

Randnummer 586

weiteren Speicherung zur Verfügung stehen, mag in einer Anzahl von Fällen

Randnummer 587

durchaus zutreffen. Es bestehen aber keine Absicherungen, die das für die

Randnummer 588

Zukunft gewährleisten. Es bleibt, worauf der Kläger mit Recht hinweist, im

Randnummer 589

Ungewissen, wie der jeweilige Waldbesitzer nach Projekteende mit dem

Randnummer 590

Wald verfährt.

Randnummer 591

Die berechtigte Erwartung des Verbrauchers, dass jedenfalls für die

Randnummer 592

natürliche Lebensdauer des Waldes eine Speicherung des CO2 erwartet

Randnummer 593

werden kann, wird damit nicht hinreichend sicher erfüllt.

Randnummer 594

Soweit die Beklagte auf sog. ex-post-Zertifikate verweist, bei denen trotz

Randnummer 595

kurzer Restlaufzeiten die CO2-Einsparungen in der Vergangenheit verbrieft

Randnummer 596

seien, wird zunächst nicht deutlich, ob diese Zertifikate alle oder nur

Randnummer 597

einzelne, ggf. welche Projekte betreffen. Auch ist der Umfang der verbrieften

Randnummer 598

Einsparung unklar. Würde man etwa bei auslaufenden Projekten von einer

Randnummer 599

verbrieften Einsparung ausgehen, müsste diese einen signifikanten Zeitraum

Randnummer 600

umfassen, der die Lebensdauer der Bäume umfasst. Da aber keine

Randnummer 601

20

Randnummer 602

Zertifikate auf schon ausgewachsene Wälder mehr vergeben werden

Randnummer 603

können, wird nicht deutlich, wie hier durch ein ex-post-Zertifikat ein CO2-

Randnummer 604

Ausgleich belegt werden kann. Anders gewendet kann eine Einsparung nicht

Randnummer 605

durch die CO2-Leistung eines schon ausgewachsenen Waldes belegt

Randnummer 606

werden. Als ausgleichsfähige Menge sollen auch nur die Einsparungen

Randnummer 607

gelten, die nicht in der Vergangenheit durch einen Wald erzielt wurden,

Randnummer 608

sondern die beispielsweise in der Zeit ab der Sicherung seines

Randnummer 609

Fortbestandes anstatt einer geplanten Rodung erzielt wurden. Bereits an

Randnummer 610

dieser Stelle kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die

Randnummer 611

Werbung

Randnummer 612

erweckte

Randnummer 613

Verbrauchererwartung

Randnummer 614

einer

Randnummer 615

vollständigen

Randnummer 616

Ausgleichsmaßnahme erfüllt wird, wenn etwa eine Rodungsmaßnahme nur

Randnummer 617

für 10 bis 20 Jahre bis zur natürlichen Altersgrenze eines Waldes

Randnummer 618

aufgeschoben wird. Hierin wird ein Verbraucher nur eine zeitweilige CO2-

Randnummer 619

Speicherung erkennen, nicht aber eine vollständige Ausgleichsmaßnahme.

Randnummer 620

Jedenfalls

Randnummer 621

hätte

Randnummer 622

hier

Randnummer 623

für

Randnummer 624

jedes

Randnummer 625

betroffene Waldschutz-

Randnummer 626

und

Randnummer 627

Aufforstungsprojekt belegt werden müssen, inwieweit eine der

Randnummer 628

Verbrauchererwartung entsprechende Verbriefung einer CO2-Kompensation

Randnummer 629

vorliegt.

Randnummer 630

In diesen Fällen ist es tatsächlich nicht hinreichend gesichert, dass durch die

Randnummer 631

Projekte die Erwartung von Verbrauchern an die Speicherdauer erfüllt

Randnummer 632

werden.

Randnummer 633

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass ein ungeeignetes Projekt

Randnummer 634

ausreicht, den Unterlassungsanspruch zu begründen, da der Verbraucher

Randnummer 635

keinen Einfluss auf die Projektauswahl hat und da die Werbeaussage

Randnummer 636

bezogen auf alle Projekte zutreffen muss.

Randnummer 637

Das gilt unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit ein

Randnummer 638

Verbraucher sich mit den jeweiligen Projekten konkret beschäftigt. Auch

Randnummer 639

wenn er ohne weitere Befassung mit den einzelnen Projekten auf die

Randnummer 640

Bewerbung vertraut, muss diese in der Sache zutreffend sein.

Randnummer 641

c.

Randnummer 642

Ist aus den vorgenannten Gründen der Unterlassungsanspruch bereits

Randnummer 643

gerechtfertigt, bedarf es der Befassung mit den weiteren Gründen nicht

Randnummer 644

mehr.

Randnummer 645

21

Randnummer 646

Dies gilt für die Frage, ob der Verbraucher den Einbezug auch indirekter,

Randnummer 647

nicht unmittelbar den Flug betreffender Emissionen erwartet.

Randnummer 648

Auch kann dahinstehen, ob eine Täuschung darüber vorliegt, dass es sich

Randnummer 649

tatsächlich nur um eine zubuchbare Leistung handelt.

Randnummer 650

Ebenso kann dahinstehen, ob eine Täuschung des Verbrauchers darüber

Randnummer 651

stattfindet, dass nur eine Kompensation und nicht eine Vermeidung von

Randnummer 652

Emissionen erfolgt, wenngleich aus den schon angeführten Gründen zum

Randnummer 653

Verbraucherverständnis davon auszugehen sein dürfte, dass der

Randnummer 654

Verbraucher insoweit keiner Täuschung unterliegt.

Randnummer 655

Auch kann dahinstehen, ob das Werbeversprechen CO2-neutral nicht

Randnummer 656

eingehalten wird, sei es, weil wie der Kläger meint, nicht nur Kohlendioxid,

Randnummer 657

sondern auch andere Stoffe, die das Klima negativ beeinflussen, emittiert

Randnummer 658

werden, bei denen die Klimawirkungen eines Fluges zwei- bis viermal so

Randnummer 659

groß wie die CO2-Effekte sein sollen, oder sei es, weil wie der Kläger

Randnummer 660

vorträgt, durch das Zubuchen der Verwendung von SAF eine CO Reduktion

Randnummer 661

2-

Randnummer 662

nur zu 80% statt zu 100% erfolge. Bei den SAF kann auch offenbleiben, ob

Randnummer 663

entgegen der vermeintlichen Erwartung des Verbrauchers SAF nicht direkt

Randnummer 664

für den jeweiligen Flug eingesetzt wird, sondern die errechnete Menge SAF

Randnummer 665

in das Flughafenbetankungssystem eingespeist wird.

Randnummer 666

Weiter muss nicht entschieden werden, ob eine Täuschung vorliegt, weil bei

Randnummer 667

SAF schädliche Klimaeffekte durch die Verwendung von Biomasse,

Randnummer 668

insbesondere auch durch Waldrestholz, nicht berücksichtigt seien.

Randnummer 669

Soweit der Kläger von einer prinzipiellen Ungeeignetheit der

Randnummer 670

Waldschutzprojekte ausgeht, bedarf das ebenfalls keiner Entscheidung.

Randnummer 671

Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine doppelte Nutzung

Randnummer 672

der Klimaschutzzertifikate aus europäischen Projekten erfolgt ist, kann

Randnummer 673

dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob eine vollständige Kompensation

Randnummer 674

durch die Projekte zum Einsatz effizienter Kocher gewährleistet ist.

Randnummer 675

3

Randnummer 676

.

Randnummer 677

In gleicher Weise bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Fall der

Randnummer 678

Vorenthaltung wesentlicher Informationen gemäß § 5a UWG i.V.m. §§ 3, 8

Randnummer 679

UWG gegeben ist, wie der Kläger meint. Ist die beanstandete Bewerbung in

Randnummer 680

der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, führt ein auf § 5a UWG

Randnummer 681

begründeter Anspruch nicht weiter. Es kann daher offenbleiben, ob eine

Randnummer 682

22

Randnummer 683

unzureichende Aufklärung wegen unzureichender Verlinkung anzunehmen

Randnummer 684

ist, ob von einer unzureichenden Aufklärung über die einzelnen Projekte

Randnummer 685

auszugehen ist, ob eine Aufklärung über den unterbliebenen Einbezug

Randnummer 686

indirekter Emissionen erforderlich war, ob darüber aufzuklären war, dass

Randnummer 687

keine Emissionsvermeidung und nur eine – kompensation erfolgte sowie ob

Randnummer 688

eine Aufklärung über sonstige schädliche Klimaemissionen neben CO2

Randnummer 689

notwendig war.

Randnummer 690

4

Randnummer 691

.

Randnummer 692

Die Wiederholungsgefahr ist durch den begangenen Verstoß indiziert.

Randnummer 693

Unerheblich ist die nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers

Randnummer 694

erfolgte Abänderung der Werbung durch die Beklagte, da die Beklagte ohne

Randnummer 695

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht gehindert ist, die

Randnummer 696

Werbung wieder in der beanstandeten Fassung zu wiederholen. In den

Randnummer 697

Abänderungen ist andererseits kein förmliches Eingeständnis der Irreführung

Randnummer 698

zu sehen.

II.

Randnummer 700

Die in der Höhe unbedenklichen Abmahnkosten sind gemäß § 13 Abs. 3

Randnummer 701

UWG zu erstatten.

III.

Randnummer 703

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Randnummer 704

Streitwert: 50.000 €

Randnummer 705

A

Randnummer 706

1

Randnummer 707

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Randnummer 708

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Randnummer 709

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Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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