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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 – 6 S 60/24

Spruchkörper
6. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0205.6S60.24.00

Tenor

Die Erinnerung der Berufungsklägerin ohne Datum - eingescannt am 15.07.2025 - gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Köln vom 24.02.2024 - 6 S 60/24 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Die Eingabe der Berufungsklägerin gegen die Kostenrechnung vom 24.02.2025 (Bl. 421 f. eA) ist im Sinne des statthaften Rechtsbehelfs als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24.02.2025 gem. § 66 Abs. 1 GKG auszulegen.

Randnummer 3

Die Erinnerung ist statthaft, insbesondere nicht an eine Form oder Frist gebunden.

Randnummer 4

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter gem § 66 Abs. 6 S. 1 GKG

Randnummer 5

Die Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kostenbeamte hat den Kostenansatz zutreffen bestimmt unter Zugrundelegung des festgesetzten Streitwertes von 4.219,44 € und der Gebühr nach KV Nr. 1220 GKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung des GKG vom 01.01.2021 ( Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG). Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist die Kostenrechnung nicht gegenstandslos. Denn der Beschluss der Kammer vom 20.02.2025, der der Kostenrechnung vom 24.02.2025 zugrunde liegt, ist rechtskräftig, nachdem die Rechtsbeschwere gegen den Beschluss vom 05.02.2025 beim Bundesgerichtshof zurückgenommen worden ist und der Bundesgerichtshof am 24.06.2025 - Az: VIII ZB 10/25 - den Verlustigkeitsbeschluss erlassen hat.

Randnummer 6

Die Entscheidung hinsichtlich der Gebührenfreiheit des Verfahrens bezüglich Erinnerung/Beschwerde gegen den Kostenansatz und der fehlenden Erstattungsfähigkeit der Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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