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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Beschluss vom 16.01.2025 – 3 O 224/23

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2025:0116.3O224.23.00

Tenor

Es soll – ausgehend von den Behandlungsunterlagen – durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über folgende Fragen:

I. Wurde bei der Behandlung des Klägers im Haus der Beklagten zu 1) vom 21.09.2020 bis zum 17.08.2021 gegen zu dieser Zeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen?

Gründe

Randnummer 1

Insbesondere, aber nicht abschließend:

Randnummer 2

1. Erfolgten die Operationen des linken Auges am 12.11.2020 und des rechten Auges am 03.12.2020 jeweils nicht lege artis?

Randnummer 3

a) Wurden die Linsen bei Implantation fehlerhaft positioniert?

Randnummer 4

b) Wurden an beiden Augen fehlerhafte Operationsschnitte durchgeführt?

Randnummer 5

c) Wurden dem Kläger fehlerhaft torische Linsen implantiert, obwohl diese für ihn ungeeignet sind?

Randnummer 6

d) Wurde die Anästhesie an der rechten Hand im Rahmen der Operation vom 03.12.2020 fehlerhaft durchgeführt?

Randnummer 7

2. Wurde im Rahmen der Nachbehandlung am 04.12.2020 die Untersuchungslupe unsachgemäß angewandt?

Randnummer 8

3. Wurde im Rahmen der Nachuntersuchung am 12.02.2021 fehlerhaft ein Tränenkanal durchtrennt und die Hornhaut am linken Auge mit einem Kratzer versehen?

Randnummer 9

II. Soweit (überhaupt) ein Behandlungsfehler vorliegt:

Randnummer 10

1. Liegt ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vor? Ist der Fehler aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (besonders schwerwiegender Behandlungsfehler)?

Randnummer 11

2. Oder handelt es sich (lediglich) um ein Verhalten, das zwar nicht mit den Grundsätzen ärztlicher Kunst übereingestimmt hat, das indes im Krankenhausalltag vorkommen kann (einfacher Behandlungsfehler)?

Randnummer 12

III. Falls von einer fehlerhaften Behandlung auszugehen ist: Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben und ergeben sich aus der fehlerhaften Behandlung, verglichen mit dem mutmaßlichen Verlauf bei richtiger Vorgehensweise?

Randnummer 13

Liegen bzw. lagen insbesondere die vorgetragenen Beschwerden und Folgen vor, im Einzelnen:

Randnummer 14

1. Deutliche Verschlechterung der Sehfähigkeit/"Halterblindheit" (existiert dieser Begriff?)

Randnummer 15

2. Star-light-effect am linken Auge

Randnummer 16

3. chronische Schmerzen und Augendruck sowie starkes Brennen und Juckreiz

Randnummer 17

4. Überempfindlichkeit der Augen

Randnummer 18

5. Herausragen der Augen um einige Millimeter

Randnummer 19

6. Fremdkörpergefühl

Randnummer 20

7. Wellenbildung an den Linsenkapseln bzw. Pupillen,

Randnummer 21

8. Farbveränderung der Augenlider

Randnummer 22

9. Einblutung am rechten Auge

Randnummer 23

10. Erforderlichkeit der Behandlung mit Augentropfen sowie einer Volon-Spritze

Randnummer 24

11. Lebenslanges Behandlungserfordernis

Randnummer 25

12. Erforderlichkeit des Austauschs der Linsen

Randnummer 26

13. Risiko der Erblindung

Randnummer 27

14. Verlust von Tränenflüssigkeit durch die Nase in Liegeposition

Randnummer 28

15. Verlust bzw. Beeinträchtigung der Lesefähigkeit

Randnummer 29

16. Gesichtsfelddefekte (Sehen von schwarzen Löchern)

Randnummer 30

17. Mangel in der Tiefeneinschätzung

Randnummer 31

18. Verlust der Fähigkeit zum Autofahren

Randnummer 32

19. Berufsunfähigkeit

Randnummer 33

20. Psychische Belastung

Randnummer 34

21. Schmerzen und Schwellungen an der rechten Hand über 10 Tagen

Randnummer 35

Falls ja: Haben diese Folgen von 1-21 – jeweils – ihre Ursache in einem Behandlungsfehler? Gegebenenfalls welche Folgen beruhen auf einem Behandlungsfehler und welche sind demgegenüber als schicksalhaft oder grunderkrankungsbedingt zu betrachten? Wenn sich ein Kausalzusammenhang nicht sicher feststellen lässt: Mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) beruhen vorhandene Beschwerden auf dem Fehler und nicht auf einem schicksalhaften Verlauf?

Randnummer 36

IV. Was waren die aufklärungspflichtigen Umstände der streitgegenständlichen Behandlung? Insbesondere, aber nicht abschließend:

Randnummer 37

1. Über welche Risiken musste im Zusammenhang mit den Kataraktoperationen am linken und rechten Auge aufgeklärt werden? Musste insbesondere über das Risiko einer Sehverschlechterung aufgeklärt werden? Ist über diese Umstände – der Behandlungsdokumentation zufolge – aufgeklärt worden?

Randnummer 38

2. Wurde dem Kläger – den Behandlungsunterlagen zufolge – fehlerhaft mitgeteilt, dass er nach der Operation wie ein Adler sehen könne und allenfalls noch eine einfache Lesebrille benötige?

Randnummer 39

3. Über welche Risiken musste im Zusammenhang mit den weiteren Eingriffen im Rahmen der Nachsorge – insbesondere am 12.02.2021 – aufgeklärt werden? Ist über diese Umstände – der Behandlungsdokumentation zufolge – aufgeklärt worden? Wurde dem Kläger – den Behandlungsunterlagen zufolge – fehlerhaft mitgeteilt, die Eingriffe seien erforderlich, da er ansonsten vollständig erblinde?

Randnummer 40

4. Haben sich aufklärungspflichtige Risiken verwirklicht, gegebenenfalls welche aufklärungspflichtigen Risiken haben sich verwirklicht?

Randnummer 41

5. Welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten gab es im Zeitpunkt des Eingriffs? Hätte über diese aufgeklärt werden müssen?

Randnummer 42

V. Der Sachverständige soll den Kläger untersuchen, wenn er dies zur Beantwortung der Beweisfragen für erforderlich hält.

Randnummer 43

Bei der Begutachtung soll er sich ferner mit dem vorprozessual erstatteten Gutachten des Herrn Prof. Dr. med. A. (Bl. 55 ff. d. A.) und der Stellungnahme der Gutachterkommission (Bl. 66 ff. d. A.) auseinander setzen.

Randnummer 44

Für den Fall, dass ihm zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Behandlungsunterlagen fehlen oder die Einholung eines Zusatzgutachtens aus seiner Sicht erforderlich ist, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten.

Randnummer 45

VI. Zum Sachverständigen wird bestellt:

Randnummer 46

Prof. Dr. med. W. B.

Randnummer 47

Leitender Oberarzt und stellvertretender Klinikdirektor

Randnummer 48

Augenklinik des Universitätsklinikums V.

Randnummer 49

D.-straße

Randnummer 50

00000 V.

Randnummer 51

VII. Der Kläger wird aufgefordert, mitzuteilen, ob er sich auch bei Herrn Dr. T. in augenärztlicher Behandlung befunden hat und diesen ggf. ebenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bislang nur einen "Auszug aus den Behandlungsunterlagen" überreicht hat; eingestellt ist der Filter "Zeige alles außer N (für Notiz)". Es sind die vollständigen Karteikarteneinträge zu überreichen. Frist: Drei Wochen jeweils.

Randnummer 52

Köln, 16.01.20253. Zivilkammer

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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