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Zitierfest

Rechtsprechung · LG Hagen

LG Hagen, Beschluss vom 18.07.2024 – 8 OH 16/22

Spruchkörper
8. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2024:0718.8OH16.22.00

Tenor

wird die Ergänzung des Beweisbeschlusses hinsichtlich der im Schriftsatz vom 16.07.2024 formulierten Fragen abgelehnt.

Gründe

Randnummer 2

Das Gutachten des Sachverständigen R. ist vor bald drei Monaten übermittelt worden. In dieser Zeit bestand ausreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu formulieren. Die beantragten Fristverlängerungen sind gerissen und werden nicht gesetzt, um dann nach Belieben missachtet zu werden und dem Gericht die mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbundene Ergänzung der Beschlüsse abzuverlangen. Wenn die Antragstellerin keine weiteren Ergänzungsfragen zu dem beauftragten Ergänzungsgutachten formuliert, wird das Verfahren danach für beendet erklärt werden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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