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Rechtsprechung · LG Duisburg

LG Duisburg, Urteil vom 19.09.2024 – 1 O 300/23

Spruchkörper
1. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2024:0919.1O300.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses, welches sich am 0. April 0000 in V. (B.-straße, V.) ereignete. Der Versicherte der Klägerin, Herr R. I. aus T., der als selbständiger Fuhrunternehmer im Fernverkehr tätig war und Transporte durchführte, war durch den Beklagten zu 2., der einen Gabelstapler geführt hatte, auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1.

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mit dem von ihm geführten Gabelstapler angefahren und verletzt worden. Die

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Beklagte zu 1. ist die Arbeitgeberin des Beklagten zu 2. und betreibt eine Umschlaghalle für Speditionsgüter.

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Die Klägerin beansprucht nun den Ersatz erbrachter Leistungen sowie die Feststellung einer Aufwendungsersatzverpflichtung der Beklagten zu 70 %. Sie behauptet, der Beklagte zu 2. sei zu schnell gefahren. Sie ist der Ansicht, auch die Beklagte zu 1. treffe eine Haftung, da sie den Gabelstapler nicht auf eine niedrige Höchstgeschwindigkeit gedrosselt und auch die Arbeits- und Verkehrsbereiche in ihrer Umschlaghalle unzureichend ausgestaltet habe.

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Die Klägerin beantragt,

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18die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in

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Höhe von 44.740,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

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Basiszinssatz ab dem 08.04.2023 zu zahlen, sowie

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22festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der

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Klägerin 70 % der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des

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Unfalls ihres Versicherten R. I. vom 01.04.2020 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie machen geltend, dem Beklagten zu 2. sei schon keine unfallkausale

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Pflichtverletzung anzulasten. Der Beklagte zu 2. könne sich im Übrigen auf die Haftungsprivilegierung nach § 106 III SGB VII berufen. Auch die Beklagte zu 1. sei letztlich von der Haftung befreit, da sie an dem Unfall kein Verschulden treffe. Dem

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Versicherten der Klägerin sei im Übrigen ein Mitverschulden von 100 % an dem in Rede stehenden Gabelstaplerunfall anzulasten.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe

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1 [Abbildung] O 300/23

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Landgericht Duisburg

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IM NAMEN DES VOLKES

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Urteil

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In dem Rechtsstreit

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hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2024 durch den Richter am Landgericht K. als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.

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Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

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Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. scheiden aus, da sich der

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Beklagte zu 2. auf die Haftungsprivilegierung nach § 106 III SGB VII berufen kann. Denn der Versicherte der Klägerin I. und der Beklagte zu 2. hatten - zumindest vorübergehend - betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Der Versicherte I. hatte seinen LKW in der Umschlaghalle der Beklagten zu 1. beladen; der Beklagte zu 2. hatte als Gabelstaplerfahrer - beschäftigt bei der Beklagten zu 1. - auf LKW zu verladende Güter mit dem von ihm geführten

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Gabelstapler transportiert/fortbewegt/zugeordnet. Die Tätigkeiten der

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Unfallbeteiligten griffen mithin ineinander und fanden nicht etwa nur parallel statt. Die Unfallbeteiligten arbeiteten deshalb zumindest im weiteren Sinne zusammen. Dass der Versicherte I. der Klägerin als selbständiger Fuhrunternehmer tätig geworden war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

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Auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht. Zwar wäre ein solcher nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld durchaus möglich. Die Beklagte zu 1. träfe im Verhältnis zu der Klägerin aber nur dann eine Haftung, wenn ihr ein Verschulden an der Schadensentstehung anzulasten wäre, § 276 BGB. Gerade dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Insbesondere handelte die Beklagte zu 1. nicht schuldhaft, indem sie die von ihr eingesetzten Gabelstapler nicht auf die von der Klägerin angeführte Höchstgeschwindigkeit drosselte. Einerseits lag die von den Gabelstaplern erreichbare Höchstgeschwindigkeit ohnehin nur wenig über der von der Klägerin nun geforderten Höchstgeschwindigkeit. Andererseits wäre eine

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Drosselung für vorzunehmende Arbeiten an Orten, wo keine

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Geschwindigkeitsbegrenzung galt, hinderlich, insbesondere wenn dort "weit und breit" überhaupt keine Begegnungen mit anderen Personen möglich sind. Eine Verkehrsweg-/Arbeitsbereichtrennung (z. B. durch Markierungen) war von der Beklagten zu 1. auch nicht zu fordern, denn die Funktion der Halle (Umschlaghalle für Speditionsgüter) forderte geradezu ein "fließendes Ineinanderübergehen" der diversen Bereiche. Schließlich mussten die Transportgüter transportiert und (möglichst nah) zu den Plätzen verbracht werden, von wo aus die Fuhrunternehmer die Waren (mit ihren Hilfsmitteln) in ihre LKWs verluden. Der zur Verfügung stehende Platz ist trotz der Größe der Halle auch knapp. Die Einrichtung von - ausschließlichen - Fahrwegen für die Gabelstapler ist wegen der Anforderungen an die Umschlagstelle nach Einschätzung der Kammer nicht praktikabel. Eine gewisse

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"Fahrstraßenähnlichkeit" wies im Übrigen der Bereich der Halle, den der Beklagte zu 2. mit dem Gabelstapler befahren hatte, sogar auf. Hierdurch drängte es sich den verladenden Personen und damit auch dem Versicherten I. geradezu auf, dass dort mit Gabelstaplerverkehr zu rechnen war. Besonderer Hinweisschilder bedurfte es dort nicht. Denn auf offenkundige - evidente - "Gefahren" ist nicht besonders hinzuweisen. Der Versicherte der Klägerin I. war unabhängig hiervon ausweislich des zur Akte gereichten Videos von dem Vorfall auch mehr als unaufmerksam gewesen (§ 254 BGB), als er in den unmittelbaren Gefahrenbereich trat. Hierin lag ein schwer wiegender Verursachungsbeitrag des Versicherten der Klägerin.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: bis 50.000,- Euro.

K.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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