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Rechtsprechung · LG Düsseldorf

LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2024 – 37 O 25/24

Spruchkörper
7. Kammer für Handelssachen
ECLI
ECLI:DE:LGD:2024:0718.37O25.24.00

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

3 [Abbildung] 7 O 25/24

Randnummer 2

Landgericht F.

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Randnummer 5

der W., vertreten durch den Vorstand O. und T., L.-straße, P.,

Randnummer 6

Antragstellerin,

Randnummer 7

Verfahrensbevollmächtigte: | Rechtsanwälte der H. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, I.-straße, D.,

Randnummer 8

gegen

Randnummer 9

die S., vertreten durch den Geschäftsführer N., Z.-straße, V.,

Randnummer 10

Antragsgegnerin,

Randnummer 11

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Y. Partnerschaftsgesellschaft mbB

Randnummer 12

Rechtsanwälte, M.-straße, R.,

Randnummer 13

wegen Wettbewerbsverstoßes

Randnummer 14

2

Randnummer 15

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:

I.

Randnummer 17

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.

II.

Randnummer 19

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Randnummer 21

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Randnummer 23

Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Randnummer 24

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 25

26Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht F., U.-straße, F., in deutscher Sprache zu begründen.

27Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Randnummer 28

3

Randnummer 29

30Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht F. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht F., U.-straße, F., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Randnummer 31

F., 00.00.0000

Randnummer 32

7. Kammer für Handelssachen

G.

Randnummer 34

Vorsitzende Richterin am

Randnummer 35

Landgericht

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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