Rechtsprechung · LG Detmold
LG Detmold, Beschluss vom 27.11.2025 – 3 T 100/25
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGDT:2025:1127.3T100.25.00
- Normenkette
- §§ 1814 Abs. 1 und 2, 1815 Abs. 1 S. 3 BGB
Leitsatz
Beschwerde gegen Verlängerung der Betreuung
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 15.07.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 12.07.2025 in Bezug auf die Verlängerung der Betreuung, Az. 23 XVII 210/09, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Betroffene leidet langjährig an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn.
Vor diesem Hintergrund ordnete das Amtsgericht W. bereits mit Beschluss vom 30.09.2009 auf Grundlage des nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. C., Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.07.2009 die rechtliche Betreuung für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen „alle Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden, Ämtern sowie Rententrägern und Versicherungen“ an.
Mit weiterem Beschluss vom 12.01.2010 ordnete das Amtsgericht zudem einen Einwilligungsvorbehalt für alle Vermögensangelegenheiten an.
Seither fällt es der Betroffenen schwer die Betreuung zu akzeptieren und wendet sich immer wieder dagegen.
Durch Beschluss vom 16.06.2010 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung mit Überprüfungsfrist bis zum 16.06.2014.
Nachdem das Amtsgericht zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 27.05.2014 die
Betreuung um die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung und
Wohnungsangelegenheiten“ erweitert und mit weiterem Beschluss vom selben Tage die geschlossene Unterbringung sowie die zwangsweise medikamentöse Behandlung der Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt hatte, verlängerte das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.06.2014 die Betreuung mit den erweiterten Aufgabenkreisen mit Überprüfungsfrist bis zum 10.06.2018.
Mit Beschluss vom 24.08.2016 hatte das Amtsgericht einen Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt.
Einen weiteren Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung vom 27.09.2017 lehnte das Amtsgericht nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. C. vom 06.12.2017, der bei der Betroffenen weiterhin eine chronifizierte und unbehandelte schizophrene Psychose mit permanent anhaltendem Wahn diagnostizierte, durch Beschluss vom 24.01.2018 ab. Die hiergegen von der Betroffenen gerichtete Beschwerde (03 T 59/18) blieb erfolglos. Im Rahmen des Anhörungstermins am 16.05.2018 erstattete der Sachverständige
H., Facharzt für Psychiatrie, ein mündliches Gutachten, in welchem er die Diagnose des Dr. med. C. als zutreffend bestätigte und aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Betreuung auch gegen den Willen der Betroffenen bejahte.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 beantragte die Betroffene erneut die Aufhebung der Betreuung, da sie diese nicht benötige. Durch Beschluss vom 20.12.2018 lehnte das Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung erneut ab, da sich die Sach- und Rechtslage nachträglich nicht wesentlich geändert habe (03 T 48/19). Mit weiteren Eingaben vom 09.07.2020 und vom 13.04.2023 (03 T 103/22) beantragte die Betroffene wiederholt die sofortige Aufhebung der Betreuung. Die hiergegen von der Betroffenen gerichteten Beschwerden blieben, mit Beschluss der Beschwerdekammer unter dem 07.07.2023 beschieden, jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrundeliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte seien nicht vorgetragen worden. Veränderte gesundheitliche Umstände oder Veränderungen in dem häuslichen oder sozialen Umfeld der Betroffenen, die möglicherweise eine andere medizinische und rechtliche Beurteilung der
Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen rechtfertigten könnten, seien nicht ersichtlich.
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung prüfte das Amtsgericht unter dem 12.03.2025 sodann erneut, ob die Betreuung für die Betroffene aufzuheben, abzuändern oder zu verlängern war (Bl. 2472, 2474 AG).
In dem hierzu eingeholten nervenärztlichen Fachgutachten des Sachverständigen Dr. med. U., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19.05.2025, auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, kam dieser nach erfolgter Untersuchung der Betroffenen zu dem Ergebnis, dass diese weiterhin unter einer chronifizierten, paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei medikamentös seit vielen Jahren unbehandelter Erkrankung leide (Bl. 2494ff. AG). Die
Betroffene bedürfe der Unterstützung in den Aufgabenbereichen:
Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten,
Wohnungsangelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung. Auch die Eirichtung eines
Einwilligungsvorbehaltes sei notwendig. Die Betroffene lehne die Betreuung in jeder Form ab, sei aber nicht dazu in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Aufgrund des bereits sehr langen Bestehens der unbehandelten Psychose seien die Aussichten auf eine durchgreifende Änderung der Symptomatik als gering einzustufen. Die Krankheit und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten werde entsprechend höchstwahrscheinlich auf Dauer fortbestehen bleiben.
Nach daraufhin erfolgter richterlicher Anhörung am 11.07.2025 (RiAG J., Bl. 2535 AG) hat das Amtsgericht W. am 12.07.2025 (Bl. 2538ff. AG) die Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis zum 12.07.2029 bei gleichbleibenden Aufgabenbereichen verlängert.
Unter dem 15.07.2025 legte die Beteiligte zu 2) für die Betroffene ohne nähere Begründung Beschwerde ein (Bl. 256 d. AG-Akte).
Mit Beschluss vom 16.07.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 2559 d. AG-Akte), sondern die Sache der hiesigen Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragte die Betroffene mit eigens verfasstem Schreiben vom 12.08.2025 nochmals die sofortige Aufhebung ihrer Betreuung, da sie ein „Justizirrtum“ sei (Bl. 609 d.A.).
Die Kammer hat die Betroffene persönlich angehört sowie Stellungnahmen der Beteiligten zu 1) und zu 2) eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 26.11.2025 Bezug genommen.
II.
Die nach § 58 I, 61 I, 63 I, 64 I, II FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde in Bezug auf die Verlängerung der Betreuung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Betreuung für die Betroffene in den Aufgabenbereichen alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei
Behörden und Ämtern, Rententrägern und Versicherungen, Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitsfürsorge sowie Wohnungsangelegenheiten verlängert und den
Einwilligungsvorbehalt beibehalten, denn auch nach den weiteren Ermittlungen der
Kammer liegen die Voraussetzungen des § 1814 I BGB für die Verlängerung der Betreuung vor.
Nach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Dabei bemessen sich die anzuordnenden Aufgabenbereiche für die Betreuung gem. § 1815 I 3 BGB danach, in welchem Umfang deren rechtliche Wahrnehmung durch einen
Betreuer erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass für die Verlängerung einer Betreuung grundsätzlich dieselben Erfordernisse gelten, wie bei der Erstbestellung (vgl. Götz, in: Grüneberg, 83. Auflage 2024, BGB, § 1814, Rn. 23.).
Im Einzelnen:
a)
So hat der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U. in seinem nervenärztlichen Fachgutachten vom 19.05.2025 dargelegt und bestätigt, dass bei der Betroffenen weiterhin und fortlaufend eine chronifizierte, paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bei medikamentös seit vielen Jahren unbehandelter Erkrankung vorliege. Die Betroffene sei deshalb nicht in der Lage ihre Angelegenheiten selbst und interessengerecht wahrzunehmen. Insofern wurde seitens des Sachverständigen die Verlängerung der Betreuung in den durch das Amtsgericht angeordneten Aufgabenbereich, befürwortet.
Sowohl die Diagnosen als auch die aus der psychischen Krankheit der Betroffenen resultierende Betreuungsbedürftigkeit haben sich im Rahmen der Anhörung durch die Kammer für diese bestätigt. So hat das persönliche Auftreten der Betroffenen und deren Ausführungen im Rahmen ihrer Anhörung plastisch gezeigt, dass sich die gesundheitliche, insbesondere aber die psychische Verfassung der Betroffenen zu den Vorjahren und Befassungen durch die Kammer gerade nicht gebessert hat. Insofern berichtet die Betroffene z.B. nachhaltig von der wahnhaften Idee, dass ihre Wohnung verkauft werden soll und sie von ihren Nachbarn beklaut werde. Gerade in Bezug auf den Bereich der Vermögensangelegenheiten bei gleichzeitigem
Einwilligungsvorbehalt, der von der Betroffenen beabsichtigte Verbindlichkeiten absichert, erscheint der Betreuungsbedarf offensichtlich. So hat die Betroffene von sich aus berichtet, einem Heiratsschwindler aufgesessen zu sein, der sie zudem zu Putzjobs vermittelt habe. Diese Vorkommnisse belegen aus Sicht der Kammer eindeutig, dass die Betroffene trotz eines resoluten Auftretens, schnell in Situationen gebracht werden kann, in denen sie sich zu Handlungen zu ihrem eigenen Nachteil verleiten lässt, die objektiv nicht nachvollziehbar sind.
b)
Die vorliegende Betreuung durfte auch gegen den ausdrücklich und nachhaltig kundgemachten Willen der Betroffenen eingerichtet werden, denn nach der Regelung des § 1814 II BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein solcher freie Wille ist bei der Betroffenen allerdings nicht feststellbar.
Entscheidend für die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung ist dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden dürfen. Der Betroffene muss in der Lage sein, Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell zu erfassen sowie seine eigenen Defizite zumindest im Wesentlichen zutreffend einzuschätzen, um die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abwägen zu können (BGH, Beschl. v. 14.01.2015, Az. XII ZB 352/14, juris Rn. 12f. = FamRZ 2015, 648; BGH, Beschl. v. 26.02.2014, Az. XII ZB 577/13, juris Rn. 13ff. =
FamRZ 2014, 830; BGH, Beschl. v. 09.02.2011, Az. XII ZB 526/10, juris Rn. 7f. = FamRZ 2011, 630; Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1814 Rn. 10 m.w.N; Jurgeleit, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2023, § 1814 BGB Rn. 165f. m.w.N.).
Zudem muss der Betroffene auch in der Lage sein, nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln (BGH, Beschl. v. 14.01.2015, Az. XII ZB 352/14, juris Rn. 14 = FamRZ 2015, 648; BGH, Beschl. v. 26.02.2014, Az. XII ZB 577/13, juris Rn. 16 = FamRZ 2014, 830; Jurgeleit, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2023, § 1814 BGB Rn. 166.).
Nach dem Ergebnis des vorliegenden Gutachtens ist die Betroffene aufgrund des bei ihr bestehenden Krankheitsbildes nicht dazu in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Sie sei deshalb nicht dazu in der Lage, sich einen freien Willen in Bezug auf die Frage der Betreuerbestellung zu bilden. Aufgrund des bereits sehr langen Bestehens der unbehandelten Psychose seien die Aussichten auf eine durchgreifende Änderung der Symptomatik als gering einzustufen. Die Krankheit und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten werde, so der Sachverständige, insofern höchstwahrscheinlich auf Dauer fortbestehen bleiben.
Auch für die Kammer wurde aufgrund des Auftretens der Betroffenen innerhalb der Anhörung ersichtlich, dass diese nicht nachhaltig erkennt, dass sie einer Betreuung bedarf, trotz des Umstandes, dass sie bei Bedarf auch von sich aus die Beteiligte zu 1) in Anspruch nimmt.
c)
Die bisherige Betreuung hat aus Sicht der Kammer zudem gezeigt, dass es möglich war im Interesse der Betroffenen tätig zu werden. So konnte mithilfe der Betreuung
v.a. die finanzielle Situation der Betroffenen gebessert werden.
2.
Nach alledem war die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 25 II GNotKG, 81 I 2 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 II, III GNotKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die
Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof einzulegen, und zwar durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.
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