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Rechtsprechung · LG Cottbus

LG Cottbus, Urteil vom 23.03.2022 – 3 O 319/17

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0323.3O319.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 80.000,00 €.

Tatbestand

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.05.2020 unter I verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.05.2020, Bl. 94 der Akte, verwiesen, der den Parteien zur Kenntnis gegeben wurde und gegen den die Klägerseite nichts mehr erinnert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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