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Rechtsprechung · LG Cottbus

LG Cottbus, Beschluss vom 13.08.2024 – 3 O 180/22

Spruchkörper
3. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0813.3O180.22.00

Tenor

Der Antrag des Gläubigers vom 16.07.2024, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, den Schuldner für die Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung zu „bestrafen“, vielmehr soll er durch wirtschaftlichen Druck veranlasst werden, das zur Erfüllung der Verpflichtung Erforderliche zu tun.

Ein Zwangsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, dass es dem Schuldner möglich ist, die Erfüllung zu beschleunigen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Unstreitig hat der mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses bis zum 30.08.2024 angekündigt. Es ist nicht erkennbar, durch welche Maßnahme der Schuldner die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses beschleunigen könnte, wobei es sich angesichts des angekündigten Fertigstellungszeitpunkts auch nur um eine geringfügige Beschleunigung handeln könnte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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