Rechtsprechung · LG Cottbus
LG Cottbus, Beschluss vom 13.08.2024 – 3 O 180/22
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0813.3O180.22.00
Tenor
Der Antrag des Gläubigers vom 16.07.2024, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, den Schuldner für die Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung zu „bestrafen“, vielmehr soll er durch wirtschaftlichen Druck veranlasst werden, das zur Erfüllung der Verpflichtung Erforderliche zu tun.
Ein Zwangsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, dass es dem Schuldner möglich ist, die Erfüllung zu beschleunigen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Unstreitig hat der mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses bis zum 30.08.2024 angekündigt. Es ist nicht erkennbar, durch welche Maßnahme der Schuldner die Fertigstellung des Nachlassverzeichnisses beschleunigen könnte, wobei es sich angesichts des angekündigten Fertigstellungszeitpunkts auch nur um eine geringfügige Beschleunigung handeln könnte.
Zitierte Vorschriften
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