Rechtsprechung · LG Cottbus
LG Cottbus, Beschluss vom 10.08.2022 – 1 O 102/21
Berichtigungsbeschluss zum Urteil des LG Cottbus vom 08.06.2022 - Aktenzeichen: 1 O 102/21
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- ECLI
- ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0810.1O102.21.00
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Cottbus - 1. Zivilkammer - vom 08.06.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Urteils wird in Absatz 2 des Tatbestandes der fünfte Satz ersetzt durch folgenden Satz: Am 20.09.2018 wurde ein Verschmelzungsplan vom 11.07.2017 zwischen der Beklagten, der ... und der ... bekanntgegeben.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LG Cottbus in 1 O 102/21 entschieden?“