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Rechtsprechung · LG Bonn

LG Bonn, Beschluss vom 02.05.2025 – 20 OH 8/23

Spruchkörper
20. Zivilkammer des Landgerichts
ECLI
ECLI:DE:LGBN:2025:0502.20OH8.23.00

Tenor

1.

Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 17.04. wird teilweise abgeholfen.

Der Beweisbeschluss der Kammer vom 16.04.2025, Bl. 412 ff. d.A. wird wie folgt ergänzt:

a) Der Sachverständige soll sich mit der Ergänzungsfrage der Antragsteller vom

24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort unter Ziffer B, I. 1. d, konkret:

2. Wurde durch das von der Antragsgegnerin verwendete Schraubsystem zur Befestigung des Abgassystems an der Gebäudeaußenwand eine unzulässige Kältebrücke erzeugt?

auseinandersetzten.

b) Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 1. f. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.

c) Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 5. d. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.

Dazu wird den Antragstellern aufgegeben, dem Sachverständigen binnen 2 Wochen die damaligen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.

Den Antragstellern wird aufgegeben, für die obigen ergänzenden Beweiserhebungen einen weiteren Auslagenvorschuss von 3.000,00 € einzuzahlen. Hierfür wird ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt.

3.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Gründe

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Der sofortigen Beschwerde war in dem erkannten Umfang mangels Begründetheit nicht abzuhelfen.

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Die Beweisfrage zu Ziff. I. 1. d. (Beschädigung des WDVS durch Industriekleber) hat der Sachverständige abschließend beantwortet. Die von ihm nachvollziehbar begründete Feststellung, dass der verwendete Montagekleber rückstandslos entfernt werden kann, beinhaltet zugleich die Verneinung weiterer denkbarer Schäden.

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Die Fragen zu Ziff. I. 5. a.-c. hat der Sachverständige vollständig in seinem

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Gutachten beantwortet und bejaht, vgl. Bl. 220 und 221 d.A.. Konkrete

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Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Die Kammer hat auch keinen

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Anlass, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen zur Beantwortung dieser Beweisfragen in Frage zu stellen.

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Zudem bestand kein Anlass, die Anordnung der Beweiserhebung über

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Ergänzungsfragen der Antragsgegnerin wegen Fristversäumnis aufzuheben. Deren Schriftsatz war zwar nicht innerhalb der vom Gericht angeordneten Frist eingegangen, § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO, allerdings verzögert die Verspätung nicht die

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Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens, da sowieso ein

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Ergänzungsgutachten eingeholt werden muss, §§ 411 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO.

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Bonn, 02.05.2025

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20. Zivilkammer

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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