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Rechtsprechung · LG Arnsberg

LG Arnsberg, Beschluss vom 07.10.2024 – 2 StVK 51/20

Spruchkörper
Strafvollstreckungskammer
ECLI
ECLI:DE:LGAR:2024:1007.2STVK51.20.00

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29.09.2023 gegen die Sachverständige Dr. D. wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

Es sind auch aus Sicht des Ablehnenden bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts keine Gründe zu der Annahme ersichtlich, dass die abgelehnte Sachverständige ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst hat.

Randnummer 3

Soweit de Antragsteller vorträgt, die Sachverständige sei mehrfach an die Antragsgegnerin herangetreten und habe um Vorlage von Unterlagen und Nachweisen gebeten, den Antragsteller selbst aber nicht um solche ersucht, ergeben sich daraus keine Gründe für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen. Denn aus dem Gutachten ergibt sich, dass die von dem Antragsteller bereits im Verfahren vorgelegten ausführlichen Preislisten einbezogen worden sind, so Blatt 10 - 16, 26 - 32 und 150 - 177 (S. 10 des Gutachtens). Auf diesen Grundlagen wurden auch erste Preisrecherchen durchgeführt, um Anhaltspunkte zur Einordnung der Preisgestaltung des Anstaltskaufmanns in der JVA M. zu erlangen.

Randnummer 4

Soweit der Antragsteller weiter die Vorgehensweise der Sachverständigen moniert, also die Frage, welche Produkte konkret verglichen wurden und wie und er dem Gutachten Unvollständigkeit vorwirft, handelt es sich um Fragen der Geeignetheit des Gutachtens für eine Endentscheidung in der Sache. Dazu zählen auch die von dem Antragsteller vorgeworfenen formalen Mängel des Gutachtens. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen lassen sich dabei nicht erkennen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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